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Die rechtzeitige und ausreichende Vorbereitung hilft, Unfallgefahren zu verringern. Der Markt Feucht wendet sich deshalb an alle Bürgerinnen und Bürger und erinnert an die Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten. Die Verordnung ist nichts für Langschläfer: Denn Gehwege müssen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee befreit werden.
Außerdem müssen Anwohner bei Schnee, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen streuen oder das Eis beseitigen. Geeignete abstumpfende Stoffe zum Streuen sind beispielsweise Sand und Splitt. Nicht verwendet werden dürfen Tausalze oder sonst auftauende Stoffe.
Wer glaubt, dass er von der Pflicht entbunden ist, weil er keinen Gehweg vor dem Haus hat, irrt. Denn dann müssen Bürger eben den Teil am Rand der Straße räumen und streuen, der von Fußgänger benutzt wird, und zwar in einer Breite von 1,50 Metern. Schneeberge sind so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
Wenn es dann taut, ist die Arbeit noch nicht vorbei: Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte zum Abfließen des Schmelzwassers müssen freigehalten werden. Diese Sicherungsmaßnahmen müssen die Anwohner bis 21 Uhr so oft wiederholen, wie es „zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum oder Besitz erforderlich ist“.
Weitere Einzelheiten sind in den Paragraphen 10 bis 12 der Verordnung des Marktes Feucht über die Reinhaltung und die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter geregelt. Diese Verordnung kann beim Markt Feucht, Pfinzingschloss, Pfinzingstraße 10, Zimmer 804, zu den üblichen Öffnungszeiten oder unter www.feucht.de nachgelesen werden.
In unserer Fotoserie "Mittags in der Stadt" finden Sie an den fünf Werktagen ein aktuelles Foto aus Nürnberg.
Auf den Kellern 7 , Forchheim
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