Dürfen, müssen, sollen: Ist Kinderarbeit wirklich verboten?

11.1.2018, 08:00 Uhr
Dürfen, müssen, sollen: Ist Kinderarbeit wirklich verboten?

© Denizo71/shutterstock.com

Die Spülmaschine ausräumen oder den Müll aus dem Haus tragen – keine Aufgaben, die bei Kindern und Jugendlichen hoch im Kurs stehen. Schließlich sind Fernseher oder Computer doch viel wichtiger, wenn Mutter oder Vater an der Zimmertüre klopfen und um Hilfe im Haushalt bitten.

Dabei könnten genervte Eltern ihrem Kind das Bürgerliche Gesetzbuch, kurz BGB, unter die Nase halten, wenn sie ein genervtes "Ja, gleich" zu hören bekommen.

Denn rechtlich gesehen, so erklärt Brigitte Schuberth, Nürnberger Fachanwältin für Familienrecht, verpflichtet Paragraf 1619 Kinder dazu, im Haushalt mitzuhelfen.

Was das heißt? Hilft es, dem Sohn oder der Tochter mit dem Paragrafen zu kommen? Räum bitte dein Zimmer auf – sonst verklagen wir dich nach Paragraf 1619. Leere endlich die Spülmaschine, und schau doch mal, was in Paragraf 1619 steht...

Freilich hat auch der Gesetzgeber keine Erziehung nach Klageanordnung im Sinn. Und wer will schon den Nachwuchs vom Richter zum Staubsaugen verdonnern lassen. Doch eine theoretische Diskussion über das BGB bringt vielleicht neues Leben in die Familie und in alte Nervthemen.

Brigitte Schuberth: "Art und Umfang dieser familienrechtlichen Pflicht ist – ganz nach Alter und Fähigkeit der Kinder – unterschiedlich." Sie verdeutlicht mit Beispielen: Grundschüler könnten etwa verpflichtet werden, zu helfen, den Tisch abzuräumen. Ältere Kinder könnten Einkäufe erledigen oder die Spülmaschine ein- und ausräumen. Die Gerichte, so die Fachanwältin, haben dreieinhalb bis sieben Wochenstunden bei einem Zwölfjährigen für zumutbar erachtet – bis zu sieben Wochenstunden sind es ab Vollendung des 14. Lebensjahres. In einer Notlage, oder weil beide Elternteile berufstätig sind, kann sich auch eine höhere Wochenstundenzahl ergeben.

"Theoretisch kann man seine Kinder verklagen. Aber wer macht das? Zwangsmittel wäre in solchen Fällen beispielsweise eine Geldstrafe." Geldstrafen wegen nicht eingeräumter Spülmaschine? So weit kann es dann doch nicht kommen. "Selbst wenn man einen richterlichen Beschluss erwirken würde, wird das Urteil nicht vollstreckt — von dem häuslichen Frieden ganz zu schweigen", wendet Brigitte Schuberth ein. Schließlich verbietet die Zivilprozessordnung ("Nicht vertretbare Handlung") das Urteil zu vollstrecken.

"Es wäre ja auch total sinnlos, wenn man sein eigenes Kind verklagen würde, weil es nicht mithilft. Dann hat man es sich wohl vollkommen verscherzt", sagt Schuberth, die einen solchen Fall in all ihren Jahren als Anwältin noch nicht erlebt hat.

Das Gesetz legt ohnehin bereits Grenzen der Mitwirkungspflicht fest, beispielsweise wenn das Kind in Ausbildung ist. Pflicht zur Rücksichtnahme lautet die Definition. "Steht beispielsweise am nächsten Tag ein wichtiger Mathe-Test für die Schule an, muss das natürlich bedacht werden", ergänzt die Juristin: "Im Regelfall besteht aber trotzdem noch Zeit, um der Mitwirkungspflicht im Haushalt nachzukommen."

Ohrfeigen sind verboten

Völlig tabu ist in jedem Fall Gewalt – seit dem Jahr 2000 hält Paragraf 1631 BGB fest: "Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."

Im Klartext: Schläge, Ohrfeigen oder das Schütteln des Kindes ist verboten – aber angemessene Erziehungsmittel wie Hausarrest, Kürzungen des Taschengeldes oder Fernseh- oder Computerverbot sind denkbar, so Anwältin Schuberth. Ihr Tipp: Ganz unabhängig von Paragrafen sollten Eltern bedenken, dass Provokationen von Jugendlichen das Testen von Grenzen signalisieren kann – der Hinweis auf das BGB kann so auch den Eltern als "frecher Spruch" dienen.

Keine Kommentare