Landwirt kann Geruchsbelästigung ausgleichen

17.8.2017, 13:36 Uhr
 Landwirt kann Geruchsbelästigung ausgleichen

© Ingo Wagner



Bei landwirtschaftlichen Geruchsemmissionen orientieren sich Planer, Gutachter und Gerichte an der Geruchsimmissionsrichtlinie. Die darin genannten Orientierungswerte werden jedoch vielerorts seit Jahren überschritten. Nach ständiger bisheriger Rechtsprechung kann es daher gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn verstoßen, wenn Landwirte dennoch ihre Betriebe erweitern.

Im Streitfall wollte ein Landwirt einen Aufzuchtstall für 1920 Ferkel, drei Futtermittelsilos und einen Güllebehälter bauen. Der niedersächsische Landkreis Rotenburg (Wümme) genehmigte dies mit Blick auf die Zusicherung des Landwirts, die zusätzlichen Geruchsemissionen durch Maßnahmen an anderer Stelle auszugleichen.

Dennoch klagte eine Nachbarin gegen die Neubauten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gab ihr noch recht: Die Geruchsimmissionsrichtlinie stehe einer Erweiterung entgegen, weil die dortigen Werte weit überschritten würden. Auch Ausgleichsmaßnahmen könnten daran nichts ändern, solange die Werte dadurch nicht unterschritten würden.

Dieses Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf. In den Außenbereichen einer Ortschaft seien landwirtschaftliche Bauten „privilegiert“ zulässig. Das Gebot der Rücksichtnahme habe demgegenüber keinen generellen Vorrang. Entscheidend sei, ob die Geruchsbelästigungen „das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten“.

Dabei verringere eine bereits bestehende Vorbelastung den nachbarlichen Schutz. Daher stehe die Geruchsimmissionsrichtlinie einer Erweiterung nicht entgegen, „wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird“.

Anderes gelte erst dann, wenn die Geruchsemmissionen ein gesundheitsschädliches Ausmaß erreichen. Ob dies hier der Fall ist, soll nun nochmals das OVG Lüneburg prüfen.

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