Paypal-Käuferschutz: Händler können erneut Zahlung verlangen

22.11.2017, 17:51 Uhr
Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit dem Käuferschutz beim Online-Bezahldienst Paypal befasst und ein Machtwort zugunsten der Händler gesprochen.

© Andrew Gombert Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit dem Käuferschutz beim Online-Bezahldienst Paypal befasst und ein Machtwort zugunsten der Händler gesprochen.

Der "Käuferschutz" beim Online-Zahlungsdienstleister Paypal führt nicht dazu, dass ein Käufer nach Rückbuchung des Kaufpreises automatisch von allen Zahlungen befreit ist. Der Händler kann sich dann direkt an den Kunden wenden und von ihm erneut die Zahlung verlangen, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Nach einem erfolglosen Käuferschutz-Antrag können danach umgekehrt aber auch die Kunden direkt gegen die Händler vorgehen. 

Was ist Paypal?

Paypal ist ein verbreitetes Zahlungssystem für Bestellungen im Internet. Dabei werden die Zahlungen über virtuelle Konten abgewickelt. Mit seinem Käuferschutz bietet Paypal seinen Kunden die Rückbuchung der Zahlung an, wenn der Kunde den Artikel nicht erhalten hat oder wenn er erheblich von der Beschreibung abweicht.

Im ersten der nun vom BGH entschiedenen Fälle hatte der Kunde ein Mobiltelefon für rund 600 Euro bestellt, nach eigenen Angaben aber nicht erhalten. Weil der Händler zunächst keine Versandbestätigung vorlegte, buchte Paypal den Kaufpreis zurück.

Im zweiten Fall geht es um eine im Internet bestellte Metallbandsäge für knapp 500 Euro. Nach Angaben des Kunden lieferte der Händler nicht das auf den Fotos gezeigte und entsprechend bestellte Produkt des Originalherstellers, sondern ein billiges Nachahmerprodukt. Auch hier buchte der Dienstleister den Kaufpreis zurück.

Forderung der Händler 

Beide Händler wandten sich danach direkt an die Kunden und forderten sie zur Zahlung auf. Wie nun der BGH entschied, ist dies zulässig. Die Kunden hätten zwar zunächst über Paypal bezahlt, nach einer Rückbuchung im Rahmen des "Käuferschutzes" lebe die Forderung der Händler aber wieder auf. Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, der einvernehmlichen Nutzung des Zahlungsdienstes wohne eine entsprechende Nebenabrede inne. Nach den Paypal-Geschäftsbedingungen entscheide der Zahlungsdienstleister „lediglich“ über den Käuferschutz.

In einer neueren Fassung der sogenannten Käuferschutzrichtlinie heiße es sogar ausdrücklich, dies berühre "die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht". Danach sei es den Kunden unbenommen, anstatt des Käuferschutzes oder auch nach einem erfolglosen Antrag gerichtlich direkt gegen den Händler vorzugehen. Umgekehrt müsse dann aber auch der Händler die Möglichkeit haben, seine Forderung unabhängig vom Käuferschutz und gegebenenfalls auch mit einer Klage geltend zu machen. Dies sei auch sachlich gerechtfertigt, weil Paypal für eine Rückbuchung "nur einen vereinfachten Prüfmaßstab anlegt".

Kunden genießen immer noch Vorteile

Der BGH betonte, dass der Käuferschutz für die Kunden dennoch von Vorteil sei. Denn im Streitfall müsse dann nicht der Kunde sondern der Händler klagen und stehe in der Beweispflicht. Im Fall des Mobiltelefons habe hier der Händler den Versand noch nachgewiesen. Da der Kunde einen unversicherten Versand bestellt habe, liege danach das Risiko des Verlusts bei ihm. Den Streit um die Säge soll das Landgericht Saarbrücken nochmals prüfen.

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