"Problematische Kürzung"

15.12.2017, 19:25 Uhr

© Foto: Kanzlei Manske

Wie ist das juristisch zu bewerten, wenn ein Arbeitgeber einen Teil des Weihnachtsgeldes abzieht, wenn Beschäftigte länger krank waren? Im Fall Ebl handelt es sich um ein Unternehmen, das kein Mitglied im Arbeitgeberverband ist und das die weihnachtliche Sondervergütung freiwillig und den variablen Teil abhängig vom jeweiligen Geschäftserfolg des ablaufenden Jahres zahlt.

Thomas Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Nürnberger Kanzlei Manske & Partner, hat unserer Redaktion eine erste, allgemein gehaltene Einordnung des Falles gegeben. Er sagt: "Die Kürzung von Leistungen aufgrund von Fehltagen ist für mich aus zweierlei Gründen problematisch." Erstens sei es ungesund für den Betrieb. Mitarbeiter würden dazu angeleitet, trotz Arbeitsunfähigkeit ins Geschäft zu gehen oder Krankheiten nicht auszukurieren, da sie befürchten müssen, das Weihnachtsgeld gekürzt zu bekommen. Dies, so Müller, sei für die Gesundheit der betroffenen Mitarbeiter bedenklich, aber auch für die der Kolleginnen und Kollegen, die sich anstecken könnten.

Zweitens sei in rechtlicher Hinsicht eine Kürzung des Weihnachtsgeldes aufgrund von Krankheit im Regelfall unzulässig beziehungsweise nur in sehr engen Grenzen möglich. So sieht lediglich § 4a des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) eine Kürzungsmöglichkeit vor für Sondervergütungen, also nur für Leistungen, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt gewährt werden. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht mehr als 25 Prozent des jahresdurchschnittlichen Verdienstes eines Arbeitstages betragen. Das heißt grob übersetzt, von beispielsweise vier Krankheitstagen darf demnach nur das Extrageld für einen Tag herangezogen werden. Nach Müllers Ansicht bedarf es auch grundsätzlich für die Kürzung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Beschäftigten und dem Arbeitgeber.

Liegt eine solche nicht vor, dürfe eine Kürzung im Allgemeinen nicht sein. Ausnahmsweise könne etwas anderes gelten, wenn ein Arbeitgeber ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Weihnachtszuwendung als freiwillige Leistung gewährt. Hier kann er solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufwiesen. Allerdings sollte man es nicht zu weit treiben. Auf die Frage, ob es in Betrieben häufiger vorkommt, dass Krankheitszeiten sanktioniert werden, sagt Müller: "Nach meinen Erfahrungen kam solch ein Vorgehen früher häufiger vor als heute. In tarifgebundenen Unternehmen oder solchen mit Betriebsrat dürfte das Risiko geringer sein.

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