Nach Ansicht Hannoveraner Richter müssen Fluggäste nachweisen, dass sie „geeignete Maßnahmen zur Durchführung der Rückbestätigung ergriffen haben, wenn sie wegen eines verpassten Fluges Schadensersatz vom Luftfrachtführer begehren“. (LG Hannover, Az.: 1 S 19/08).
In diesem Fall ging es um einen Passagier, der von der griechischen Insel Kos zurück nach München wollte. Gemäß den Vertragsunterlagen für die Reise war eine Rückbestätigung vereinbart. Diese versäumte der Urlauber aber und verpasste deswegen den Flug. Erst eine Woche später gelangte der Reisende mit einer anderen Maschine nachhause. Doch auf den extra Flugkosten blieb er ebenso sitzen, wie auf den Kosten für die weiteren Hotelnächte in Griechenland.
Experten wie der renommierte Flugrechtler Ronald Schmid widersprechen dieser Richter-Meinung entschieden. Entsprechende Klauseln in den Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern oder den Airlines, die eine Rückbestätigung verlangen, seien unwirksam. Schmid: „Es gibt für mich keine Rückbestätigungspflicht. Fluggäste haben einen Anspruch darauf, dass vereinbarte Flugzeiten auch eingehalten werden.“
Das Problem, so der Fachmann, rühre daher, dass die Rechtsprechung den Airlines zu Unrecht „Flexibilität“ bei der Einhaltung von Flugzeiten gewähre. Schmid: „Und dann müssten die Urlauber auch noch nachfragen, ob es bei den vereinbarten Flugzeiten bleibt.“ Experte Schmid: „Der Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen, scheinen die Airlines nicht zu kennen. Und viele Gerichte auch nicht.“
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