Zehn Irrtümer rund ums Radfahren: Was erlaubt ist – und was nicht!

11.4.2022, 14:35 Uhr
Zehn Irrtümer rund ums Radfahren: Was erlaubt ist – und was nicht!
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© Pressedienst Fahrrad/Martin Häußermann

Falsch. Die Radwegebenutzungspflicht gilt nur dann, wenn der Radweg explizit mit dem bekannten Verkehrszeichen (weißes Fahrrad auf blauem Grund) gekennzeichnet ist. Ist das nicht der Fall, bleibt es dem Radler überlassen, ob er die Fahrbahn oder den Radweg benutzen möchte.
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2. Radfahrer müssen immer den Radweg benutzen

Falsch. Die Radwegebenutzungspflicht gilt nur dann, wenn der Radweg explizit mit dem bekannten Verkehrszeichen (weißes Fahrrad auf blauem Grund) gekennzeichnet ist. Ist das nicht der Fall, bleibt es dem Radler überlassen, ob er die Fahrbahn oder den Radweg benutzen möchte. © dpa/Daniel Karmann

Falsch. Normalerweise darf der Radweg nur in eine Richtung befahren werden. Allerdings gibt es auch eine Ausnahme: Wenn der Radweg in beiden Richtungen als solcher gekennzeichnet ist, wie auf dem Bild, oder wenn sich unter dem Radwegzeichen ein Zusatzschild mit zwei gegenläufigen Pfeilen findet.
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3. Radfahrer dürfen den Radweg auch in Gegenrichtung befahren

Falsch. Normalerweise darf der Radweg nur in eine Richtung befahren werden. Allerdings gibt es auch eine Ausnahme: Wenn der Radweg in beiden Richtungen als solcher gekennzeichnet ist, wie auf dem Bild, oder wenn sich unter dem Radwegzeichen ein Zusatzschild mit zwei gegenläufigen Pfeilen findet. © Pressedienst Fahrrad/Kay Tkatzik

Falsch. Es sei denn, der Radler möchte im Stau oder an einer roten Ampel rechts am stehenden Autoverkehr vorbeifahren. Dies gestattet ihm die Straßenverkehrsordnung (§ 5 Abs. 8) aber nur mit mäßiger Geschwindigkeit, mit besonderer Vorsicht und nur dann, wenn genügend Raum zur Verfügung steht. Wenn die Autos so nah am Fahrbahnrand stehen, dass der Radler nicht vorbeikommt, muss er warten. Verboten ist es ihm auch, sich zwischen den wartenden Fahrzeugen hindurchzuschlängeln.
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4. Radfahrer dürfen auch rechts überholen

Falsch. Es sei denn, der Radler möchte im Stau oder an einer roten Ampel rechts am stehenden Autoverkehr vorbeifahren. Dies gestattet ihm die Straßenverkehrsordnung (§ 5 Abs. 8) aber nur mit mäßiger Geschwindigkeit, mit besonderer Vorsicht und nur dann, wenn genügend Raum zur Verfügung steht. Wenn die Autos so nah am Fahrbahnrand stehen, dass der Radler nicht vorbeikommt, muss er warten. Verboten ist es ihm auch, sich zwischen den wartenden Fahrzeugen hindurchzuschlängeln. © dpa/Boris Roessler

Falsch. Aber: Wenn die Straße nicht wirklich in beiden Richtungen frei ist, sollten sie es besser tun. Denn Vorrang vor dem Autoverkehr haben Radler nur, wenn sie am Zebrastreifen absteigen und schieben. Muss ein Autofahrer bremsen oder halten, weil ein Radfahrer den Zebrastreifen radelnd überquert, so droht ein Bußgeld wegen einer vermeidbaren Behinderung. Kommt es gar zu einem Unfall, kann dem Radler zumindest eine Mitschuld angelastet werden.
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5. Radfahrer müssen über den Zebrastreifen schieben

Falsch. Aber: Wenn die Straße nicht wirklich in beiden Richtungen frei ist, sollten sie es besser tun. Denn Vorrang vor dem Autoverkehr haben Radler nur, wenn sie am Zebrastreifen absteigen und schieben. Muss ein Autofahrer bremsen oder halten, weil ein Radfahrer den Zebrastreifen radelnd überquert, so droht ein Bußgeld wegen einer vermeidbaren Behinderung. Kommt es gar zu einem Unfall, kann dem Radler zumindest eine Mitschuld angelastet werden. © ARCD/ampnet

Falsch. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen (wie dem Überfahren einer roten Ampel) sind durchaus Flensburg-Punkte möglich. Wenn der Radfahrer keinen Führerschein hat, kann ein Punktekonto eröffnet werden.
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6. Radfahrer können keine Flensburg-Punkte bekommen

Falsch. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen (wie dem Überfahren einer roten Ampel) sind durchaus Flensburg-Punkte möglich. Wenn der Radfahrer keinen Führerschein hat, kann ein Punktekonto eröffnet werden. © dpa

Falsch. Der Schein ist zum Beispiel dann weg, wenn der Betroffene auch nur als Radler genügend Flensburg-Punkte angesammelt hat. Aber auch in anderer Hinsicht kann die Führerscheinbehörde die Eignung eines Radlers zur Teilnahme am Straßenverkehr in Frage stellen.
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7. Radfahrer können nicht den Führerschein verlieren

Falsch. Der Schein ist zum Beispiel dann weg, wenn der Betroffene auch nur als Radler genügend Flensburg-Punkte angesammelt hat. Aber auch in anderer Hinsicht kann die Führerscheinbehörde die Eignung eines Radlers zur Teilnahme am Straßenverkehr in Frage stellen. © dpa

Zehn Irrtümer rund ums Radfahren: Was erlaubt ist – und was nicht!
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© Holger Hollemann/Archiv (dpa)

Falsch. Es gibt in Deutschland keine Helmpflicht für Radfahrer, deshalb bekommen Radler, die sich bei einem Unfall verletzt, aber keinen Helm getragen haben, in aller Regel keine Teilschuld aufgebrummt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss somit für alle Kosten aufkommen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Radler unschuldig in den Unfall verwickelt worden ist. Letztlich aber kommt es auf den Einzelfall an. Einige Haft-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen verweigern nach einem Fahrradunfall ohne Helm womöglich die volle Kostenübernahme, sinnvoll ist es daher, sich den Versicherungsvertrag genau anzusehen. Zudem ist es möglich, dass Rennrad- oder Mountainbike-Fahrer aufgrund ihres im Vergleich zu Alltagsradlern höheren Verletzungsrisikos strenger behandelt werden.
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9. Radfahrer ohne Helm tragen eine Mitschuld

Falsch. Es gibt in Deutschland keine Helmpflicht für Radfahrer, deshalb bekommen Radler, die sich bei einem Unfall verletzt, aber keinen Helm getragen haben, in aller Regel keine Teilschuld aufgebrummt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss somit für alle Kosten aufkommen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Radler unschuldig in den Unfall verwickelt worden ist. Letztlich aber kommt es auf den Einzelfall an. Einige Haft-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen verweigern nach einem Fahrradunfall ohne Helm womöglich die volle Kostenübernahme, sinnvoll ist es daher, sich den Versicherungsvertrag genau anzusehen. Zudem ist es möglich, dass Rennrad- oder Mountainbike-Fahrer aufgrund ihres im Vergleich zu Alltagsradlern höheren Verletzungsrisikos strenger behandelt werden. © abus/Pressedienst Fahrrad Zoomansicht

Zehn Irrtümer rund ums Radfahren: Was erlaubt ist – und was nicht!
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© Andrea Warnecke