Auto an Freunde verleihen: Das ist zu beachten

19.4.2019, 15:56 Uhr
Auto an Freunde verleihen: Das ist zu beachten

© ampnet/cdk-global

Wenn sich der gute Freund oder die gute Freundin in einem Mobilitäts-Engpass befindet, dann hilft man gerne aus. Auch mit dem eigenen Auto. Damit ein solcher Freundschaftsdienst das gute Verhältnis nicht belastet, sollten im Vorfeld aber einige Dinge geregelt werden.

Sinnvoll ist es etwa, den Kfz-Versicherungsvertrag herauszusuchen und ihn dahingehend zu überprüfen, ob weitere Fahrer oder bestimmte Altersgruppen womöglich ausgeschlossen sind.

Wer zahlt für Schäden?

Auch einen Vertrag mit dem Freund beziehungsweise der Freundin abzuschließen, ist keineswegs engstirnig. In einem solchen Dokument lässt sich etwa festlegen, dass der Entleiher das Auto auf eigene Gefahr nutzt. Aber auch, wer im Falle eines Unfalls die Reparaturkosten bezahlt. Und: Wer dafür aufkommt, wenn die Vollkasko eine Selbstbeteiligung fordert, wenn nach einem Unfall der Schadenfreiheitsrabatt hochgestuft wird und wenn die Haftpflicht infolge des Crashs den Tarif erhöht. Gerade besonders schwere oder vorsätzliche Vergehen (Trunkenheitsfahrt) können finanziell nämlich üble Folgen haben: In solchen Fällen kommt es durchaus vor, dass die Versicherung eine ganze Jahresprämie als Strafzahlung verlangt.

Wie viele Kilometer dürfen's sein?

Vereinbaren lässt es sich in einem Vertrag auch, wie viele Kilometer der Kumpel mit dem entliehenen Auto fahren darf, wie lange er das Auto behalten kann oder ob es ihm gestattet wird, den Wagen seinerseits weiterzuverleihen.

Anzuraten ist außerdem, vorab festzulegen, wer eventuelle Bußgelder bezahlen muss. Experten der Arag-Rechtsschutzversicherung weisen darauf hin, dass grundsätzlich zwar der Fahrer zahlungspflichtig ist. Nicht immer kann dieser aber ermittelt werden. Und wenn es zu Verstößen im ruhenden Verkehr (Falschparken) kommt, ist der Halter dran.

ule

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