Autofahren: Der Winter ist kein Freibrief

12.1.2021, 17:02 Uhr
Autofahren: Der Winter ist kein Freibrief

© Dirk Schmidt/Pixabay

Verkehrsschild verschneit: Missachten erlaubt?

Grundsätzlich gilt für die Wirksamkeit von Verkehrsschildern der sogenannte "Sichtbarkeitsgrundsatz". Was das bedeutet, erklärt die Arag-Rechtsschutzversicherung: Das Zeichen muss vom Verkehrsteilnehmer "schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden" können. Ist das aufgrund der Wetterbedingungen nicht möglich, verhält sich ein Autofahrer im Falle einer Missachtung nicht ordnungswidrig. So hat es das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: III-3 RBs 336/09).

Das hört sich nach einer klaren Rechtslage an. Tatsächlich ist der Sachverhalt aber etwas komplizierter. Denn: Es kommt auf die Form des Verkehrsschilds an. Die dreieckigen Gefahrenschilder, vor allem aber die runden Verbots-, Beschränkungs- und Tempolimitschilder können verschiedene Vorschriften kommunizieren. Vom Verkehrsteilnehmer kann nicht erwartet werden, anzuhalten und ein solches Schild vom Schnee zu befreien, um sich – beispielsweise – über die dahinter verborgene Geschwindigkeitsbeschränkung zu informieren. Er muss diese also nicht befolgen.

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Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Bei Ortskundigen und Anwohnern wird davon ausgegangen, dass sie über die geltenden Vorschriften Bescheid wissen. Und grundsätzlich setzt man das Wissen über das innerörtliche Tempolimit von 50 km/h voraus. In Tempo-30-Zonen hingegen können Ortsfremde aus dem Schneider sein.

"Ist die Bedeutung der Schilder anhand der Form eindeutig erkennbar, bleiben diese weiterhin gültig", warnt der ADAC. Das charakteristische, achteckige Stoppschild lässt keine Zweifel zu, gleiches gilt für das auf der Spitze stehende Dreieck des Vorfahrt-Achten-Zeichens. Diese Schilder müssen also immer beachtet werden.

Und wie sieht es mit Parkschildern aus?

Wer sein Auto abgestellt hat, kann die im Umfeld aufgestellten Schilder gefahrlos freikehren oder -wischen. Halte- oder Parkverbotsschilder beziehungsweise Zeichen, die auf eine Anwohnerparkzone hinweisen, bleiben also auch in verschneitem Zustand wirksam.

Parkschein nicht zu sehen: Droht jetzt ein Bußgeld?

Nein. Wenn die Windschutzscheibe des Fahrzeugs so zugeschneit ist, dass ein dahinter ausliegender Parkschein oder Anwohnerparkausweis nicht zu sehen ist, passiert nichts. Gleiches gilt für die Parkscheibe.

Auto vereist: Wie gründlich muss ich kratzen?

Bei klirrender Kälte mit dem Eiskratzer zu hantieren ist lästig und zeitaufwendig. Dennoch müssen Autoscheiben und Außenspiegel komplett freigekratzt werden. Andernfalls droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

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Fahrzeug verschneit: Weg mit dem Weiß?

Ja. Der Schnee muss runter, damit der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird. Auch das Kfz-Kennzeichen ist lesbar zu halten. Übrigens nicht nur vorm Losfahren, sondern auch während der Fahrt – selbst wenn dazu gelegentlich angehalten werden muss. Ein schneebedecktes Kennzeichen kann 5 Euro, ein verschneites Fahrzeugdach sogar bis zu 80 Euro kosten.

Darf ich dabei den Motor warmlaufen lassen?

Nein. Verstöße können mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet werden.

Schneeberg am Fahrbahnrand: Wo parken?

Auf jeden Fall nicht auf der Straße, also neben dem aufgetürmten Schneehaufen. Dadurch könnten Räumfahrzeuge und überhaupt der Verkehr behindert werden. "Im schlimmsten Fall wird der Wagen kostenpflichtig abgeschleppt", warnen die Arag-Experten.

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Winterreifenpflicht: Gibt's die wirklich?

In Deutschland nicht generell. Hier gilt die sogenannte "situative Winterreifenpflicht", die vorschreibt, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen an allen Rädern Winterreifen aufgezogen sein müssen. Zu erkennen sind diese Pneus am Alpine-Symbol, das ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke darstellt. Auch Ganzjahresreifen werden im rechtlichen Sinn nur dann akzeptiert, wenn sie das Alpine-Symbol tragen.

Noch bis zum 30. September 2024 sind zudem Reifen mit bloßer M+S-Kennzeichen erlaubt. Voraussetzung: Sie müssen bis zum 31. Dezember 2017 produziert worden sein.

Wer gegen die situative Winterreifenpflicht verstößt, muss mit 60 Euro Bußgeld und einem Flensburg-Punkt rechnen. Mindestens, denn wenn Dritte behindert werden oder es gar zu einem Unfall kommt, erhöht sich die Strafzahlung. Bei einem Crash drohen zudem Probleme mit der Kfz-Versicherung.

Für Winterreifen gilt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern, Fachleute empfehlen jedoch mindestens vier Millimeter.

ule