Bußgeldbescheid nach Blitzmarathon: Wie reagieren?

5.4.2019, 12:53 Uhr
Bußgeldbescheid nach Blitzmarathon: Wie reagieren?

© ADAC/ampnet

Die geballten Tempomessungen kamen mit Ansage: Wer auch nur peripher die Berichterstattung in den Medien verfolgt hat, musste wissen, dass sich die Polizei am 3. (Bayern) und 4. April im Rahmen ihres Blitzmarathons auf die Lauer legen würde. Selbst die Messstellen waren oft vorher bekanntgegeben worden, in Mittelfranken gab es rund 400 solcher Kontrollpunkte.

Viel zu schnell bei Fürth

Trotz der Vorankündigungen sind auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Temposünder  auffällig geworden. Einer raste mit 194 km/h über die B8 bei Fürth, erlaubt waren 120 km/h. Als Konsequenz drohen nun 440 Euro Bußgeld, zwei Flensburg-Punkte und zwei Monate Fahrverbot. In Wolfratshausen überholte ein Motorradfahrer ausgerechnet vor einer Schule mit 59 Sachen, vorgeschrieben waren 30 km/h. Und die ARAG-Rechtsschutzversicherung berichtet aus ihrem Erfahrungsschatz von einem besonders eklatanten Fall: Bei einem früheren Blitzmarathon war in Dortmund ein Raser mit Tempo 96 statt 50 auffällig geworden. Dabei stellte sich heraus, dass er dem Finanzamt noch die Kraftfahrzeugsteuer schuldete. Aufgebracht über die Ermahnung fuhr der Mann von dannen - und mit 78 km/h direkt in die nächste Kontrollstelle.

Mitleid mit solch unverantwortlicher Raserei ist nicht wirklich angebracht, denn überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit zählt nach wie vor zu den häufigsten Unfallursachen. 26 der 74 Todesfälle, die 2018 auf Mittelfrankens Straßen zu beklagen waren, zählten zur Kategorie "Geschwindigkeitsunfall".

Bußgeldbescheid zu Unrecht?

"Aber nicht jeder Bußgeldbescheid ergeht zu Recht", sagen die Rechtsschutz-Experten. Es kann beispielsweise vorkommen, dass der Angelegenheit eine Verwechslung zugrunde liegt oder dass die Geschwindigkeitsmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Bußgeldbescheid nach Blitzmarathon: Wie reagieren?

© ARAG/dpp

Wer sich gegen Bußgeld, Punkte oder gar ein Fahrverbot wehren will, muss zunächst widersprechen. Dabei gilt es die sogenannte Einspruchsfrist zu beachten. Das heißt: Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids kann der Betroffene schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle Einspruch einlegen und dabei eventuelle Missverständnisse aufklären oder die Situation aus seiner Sicht darstellen.

Ist sich ein Auto- oder Motorradfahrer nicht sicher, ob er den Bußgeldbescheid akzeptieren will, sollte er zumindest vorsorglich Einspruch einlegen. Dieser Einspruch kann bis zur Urteilsverkündung des Amtsgerichts jederzeit zurückgenommen werden.

Einspruchsfrist beachten

Wird die Einspruchsfrist versäumt, gelten die Sanktionen als festgesetzt und sind rechtskräftig. "Dann hilft auch kein Verkehrsrechtsanwalt mehr", warnen die Fachleute. Nur in seltenen Fällen ist jetzt noch der Gang vor Gericht möglich.

Nach eingegangenem Einspruch setzt sich folgendes Prozedere in Gang: Zunächst prüft die Behörde, ob sie tatsächlich auf dem Bußgeldbescheid beharrt. Tut sie das, geht der Fall ans zuständige Amtsgericht, wo erneut über den Einspruch entschieden wird.

Hohes Kostenrisiko

Spätestens an diesem Punkt geht der Beschuldigte aber ein hohes Kostenrisiko ein. Zunächst einmal, weil ein Rechtsanwalt - sofern eingeschaltet - Gebühren geltend macht. Beispiel: Steht eine Geldbuße von 100 Euro ins Haus, kann der Anwalt bei einer Abrechnung nach Mittelgebühren etwa 520 Euro verlangen. Zieht das Gericht außerdem einen Sachverständigen für ein messtechnisches Gutachten hinzu, so muss auch dieses bezahlt werden, wobei sich schnell eine vierstellige Summe errechnet.

Hat der Gutachter die Geschwindigkeitsmessung für korrekt befunden und nimmt der Temposünder seinen Einspruch daraufhin zurück, so muss er dennoch die gesamten Verfahrenskosten tragen, die meist wesentlich höher als das Bußgeld ausfallen. Lässt man Punkte oder Fahrverbote einmal beiseite, lohnt der Gang vor Gericht also oft nicht. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich den Schritt gut überlegen.

ule

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