E-Scooter: Noch nicht gleich losrollern

6.5.2019, 19:38 Uhr
E-Scooter: Noch nicht gleich losrollern

© HUK

In anderen Ländern gehören sie längst zum Straßenbild, und auch in Deutschland stehen die "E-Scooter" kurz vor der Straßenzulassung. Die Tretroller mit Elektrounterstützung sollen als moderne Mobilitätslösung zur Entlastung des innerstädtischen Verkehrs beitragen: Sie könnten als ebenso flinkes wie klimafreundliches Transportmedium auf der sogenannten "letzten Meile" dienen, die sich beispielsweise von der U-Bahn-Haltestelle bis ins Büro erstreckt.

Allerdings regt sich schon im Vorfeld auch Unmut. Fußgänger und Radfahrer melden Sicherheitsbedenken an. Sie befürchten, mit dem neuen Verkehrsmittel in Konflikt zu geraten. Tatsächlich wird der Bundesrat erst am 17. Mai endgültig über den Verordnungsentwurf in Sachen E-Scooter abstimmen. Dann wird unter anderem klar sein, ob und welche Roller auch auf den Gehweg dürfen und wie alt der Fahrer/die Fahrerin mindestens sein muss. Beide Fragen waren in den Bundesländern zuletzt noch heftig umstritten.

Vorgaben für Elektrokleinstfahrzeuge

Experten raten, mit der Anschaffung eines E-Scooters zu warten, bis die Vorgaben zur öffentlichen Nutzung tatsächlich festgelegt worden sind. Sobald das geschehen ist, bekommen Roller mit Betriebserlaubnis ein Typenschild. "Daran ist für den Käufer leicht erkennbar, ob ein E-Scooter die Vorgaben der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge erfüllt", heißt es bei der HUK-Coburg. Tut ein voreilig gekaufter E-Scooter das nicht, hat dessen Käufer möglicherweise ein paar Hundert Euro für ein Fahrzeug ausgegeben, das er gar nicht im Straßenverkehr nutzen und mit dem er nur auf Privatgrund "rollern" darf.

Versicherung ist Pflicht

Das Typenschild mit der Bezeichnung "Elektrokleinstfahrzeug" sitzt meist auf der Unterseite oder am Rahmen des Fahrzeugs. Die dort vermerkte Identifikationsnummer ist auch Voraussetzung, um eine Kfz-Versicherung und somit die Versicherungsplakette für das Schutzblech zu erlangen. Scootern ohne den Schutz durch eine Pflichtversicherung wird als Straftat gewertet und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

ule

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