Für das Wohnen auf Rädern gelten Regeln

19.7.2019, 16:51 Uhr
Für das Wohnen auf Rädern gelten Regeln

© ampnet/Hymper

Saisonkennzeichen: Was ist zu beachten?

Für den, der mit seinem Wohnmobil nicht im gesamten Jahr verreist, lohnt sich die Sache. Die Kfz-Steuer fällt nur für den Zeitraum der Zulassung an, auch bei der Versicherung lässt es sich sparen. Aber: Außerhalb der Saison darf das Fahrzeug nicht auf der Straße parken und schon gar nicht gefahren werden. Andernfalls droht ein Bußgeld- oder Strafverfahren und im Falle eines Unfalls Ärger mit der Versicherung.

Parken am Straßenrand: Ist das erlaubt?

Parken am Straßenrand: Ist das erlaubt? Für Wohnmobile ja. Sie dürfen unbegrenzt lange auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen stehen. Allerdings muss das Reisemobil zugelassen sein und unter 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht bleiben. Schwereren Mobilen untersagt die Straßenverkehrsordnung (StVO) innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten und Erholungsgebieten das Parken, dies zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.

Anders sieht die Sache bei Wohnwagen aus. Sie dürfen nicht über einen längeren Zeitraum am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen stehen - es sei denn, sie sind an einen Pkw gekoppelt. Doch auch wenn der Wohnanhänger nur für die erlaubte Kurz-Zeit abgestellt wird, gilt es die Situation genau zu prüfen. Mitunter ist das Parken nämlich "nur für Pkw" gestattet. Wohnwagen sind aber nicht als Pkw eingestuft.

Dauerhaft im Camper wohnen: Geht das?

Prinzipiell ja. Schätzungen zufolge sollen deutschlandweit rund 300 000 Menschen vorwiegend oder dauerhaft auf Campingplätzen leben. Viele Kommunen tolerieren dies, etwa, indem sie eine Pro-Forma-Adresse als ersten und den Campingplatz als zweiten Wohnsitz akzeptieren. Es gibt aber auch zahlreiche Dauercamper, die den Campingplatz als Hauptwohnsitz gemeldet haben. Nach Einschätzung der ARAG-Versicherung kann dies tatsächlich jeder tun, vorausgesetzt, die Vorschriften des Melderechts korrespondieren mit denen des Baurechts. Hier kann es aber haken: Beispielsweise, wenn der Campingplatz in einem Erholungsgebiet liegt, in dem "Bauen" eben nicht erlaubt ist. Oder weil die kleinen Parzellen der Camper Brandschutzbestimmungen verletzen. Dies kann laut ARAG der Fall sein, wenn Anbauten oder Vorzelte in die vorgeschriebenen Brandschutzstreifen oder aber in die Feuerwehrzufahrt hinein reichen.

ule

Keine Kommentare