Mundschutzmaske im Auto: Nein - aber…

8.4.2020, 18:40 Uhr
Mundschutzmaske im Auto: Nein - aber…

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Inzwischen sind sich fast alle Fachleute einig: Wer Mund und Nase bedeckt, kann zumindest seine Mitmenschen vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus schützen. In Ermangelung einer ausreichenden Zahl an medizinischen Mund-Nasen-Schutzmasken improvisiert die Nation: Tücher werden gefaltet und mit Haargummis "haltbar" gemacht, an Nähmaschinen entstehen Behelfsmasken, notfalls zieht man einen Schal über Mund und Nase.

Das Gesicht muss erkennbar sein

Doch ist es auch erlaubt, mit einer solchen Gesichtsbedeckung Auto zu fahren? Paragraph 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung trifft dazu eine klare Aussage: "Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist", heißt es dort.

Dr. Jannis Konstas, Justiziar der Deutschen Anwaltshotline, sieht deshalb auch im Tragen des Mund-Nasen-Schutzes bereits einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung: "Der Mund-Nasen-Schutz ist eine Verhüllung im Sinne von Paragraph 23 Absatz 4 StVO", sagt er.

Doch dann kommt das Aber: "Die Verhüllung ist gerechtfertigt, wenn sich weitere Personen im Fahrzeug befinden und der Fahrer diese schützen will", betont Konstas.

Mit anderen Worten: Allein im Auto unterwegs? Nur ohne Maske. Mitfahrer an Bord? Maske erlaubt!

Andere Personen im Fahrzeug dürfen sich laut Konstas im Übrigen immer verhüllen, der entsprechende Paragraph der Straßenverkehrsordnung gelte nur für den Fahrzeugführer.

Bußgeld ja, Punkte und Fahrverbot nein

Vor allem im Karneval und an Halloween wird immer wieder auf das "Vermummungsgebot" für Autofahrer hingewiesen. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und kosten 60 Euro Bußgeld. Punkte und ein Fahrverbot gibt es indes nicht.

Randnotiz: Wer verhüllt "geblitzt" wird, sollte sich nicht zu früh freuen. Das Verfahren gegen den nicht zu identifizierenden Fahrer muss zwar eingestellt werden. Die Behörden werden aber den Halter des Wagens ermitteln und können ihn zum Führen eines Fahrtenbuchs verdonnern.

Mit Maske radeln?

Für Radfahrer oder Fußgänger gilt § 23(4) StVO übrigens nicht. Sie dürfen die Mund-Nasen-Maske bedenkenlos tragen. Laut Deutscher Anwaltshotline sind sie lediglich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Heißt: Sie müssen sehen und hören können, was im Verkehr vor sich geht.

ule