Unfall: Was zu tun ist, wenn es gekracht hat

12.7.2019, 19:17 Uhr
Unfall: Was zu tun ist, wenn es gekracht hat

© dpp AutoReporter

Menschen wurden verletzt. Und jetzt?

Wenn Personen zu Schaden gekommen sind, muss unbedingt die Polizei gerufen und nötigenfalls auch ein Krankenwagen alarmiert werden. Noch bevor die Polizei vor Ort ist: Erste Hilfe leisten und die Unfallstelle sichern.

Unfallstelle absichern  - wie geht das?

Noch im Auto die Warnblinkanlage einschalten und die Warnweste überziehen. Erst dann aussteigen und als nächstes das Warndreieck aufstellen. Innerorts in 50 Metern Entfernung zur Unfallstelle, auf Landstraßen mindestens 150 Meter, auf Autobahnen mindestens 200 Meter entfernt. Besonders aufzupassen gilt es, wenn der Unfallort in einer Kurve oder hinter einer Kuppe liegt. In diesem Fall sollte das Warndreieck davor aufgestellt werden.

Unfall: Was zu tun ist, wenn es gekracht hat

© HUK-Coburg

Leider passiert es immer wieder, dass Personen von Autos erfasst werden, während sie das Warndreieck aufstellen bzw. an Ort und Stelle tragen. "Zum eigenen Schutz läuft man ganz weit rechts, am äußersten Fahrbahnrand und am besten hinter der Leitplanke", raten Unfallexperten der HUK-Coburg-Versicherung. Ein zusätzlicher Sicherheitsgewinn lässt sich erzielen, wenn man das Warndreieck aufgeklappt vor sich herträgt.

Muss die Polizei überhaupt kommen?

Bei einem bloßen Bagatellschaden ist die Polizei nicht dazu verpflichtet, den Schaden aufzunehmen. Wenn die Beteiligten obendrein die Schuldfrage unter sich geklärt haben, brauchen sie die Beamten also nicht zu rufen. Tun sie das im Falle eines Bagatellschadens dennoch, kann die "technische Hilfsleistung" der Polizisten in Rechnung gestellt werden. Freilich ist es nicht immer einfach, einen Bagatellschaden als solchen zu identifizieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2004 einen Schaden von 700 Euro als Obergrenze festgelegt (Az. VI ZR 365/03), andere Gerichte sind auf 750 oder auch 1000 Euro gekommen. Reparaturkosten in dieser Höhe kommen schnell zusammen.

Was wird protokolliert?

Erscheint die Polizei am Unfallort, so hält sie alle Fakten in einem Protokoll mit Aktenzeichen fest. Die Kontrahenten sollten in jedem Fall einen europäischen Unfallbericht ausfüllen, der sinnvollerweise im Handschuhfach bereitliegt. Schriftlich festgehalten werden die Personalien der Beteiligten, ihre Versicherungen und der Unfallhergang. Unbedingt anzuraten ist es, Fotos vom Unfallgeschehen und vom entstandenen Schaden anzufertigen. Auch nach Zeugen sollte man Ausschau halten und sich – sofern die Polizei dies nicht ohnedies getan hat – deren Personalien notieren.

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Wann ist die Versicherung zu informieren?

Der Unfallverursacher muss den Schaden seiner Versicherung zeitnah melden. Sie wird um den ausgefüllten Unfallbericht bitten, der gegebenenfalls auch das Aktenzeichen des polizeilichen Protokolls enthält. Auch wenn die Haftungsfrage zweifelsfrei klar zu sein scheint, ist es sinnvoll, wenn sich der Geschädigte mit der gegnerischen Kfz-Haftpflicht in Verbindung setzt und ihr seine Schadenersatzansprüche meldet.

Wer zahlt für den Schaden?

Bei unverschuldeten Unfällen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Liegt nur ein Bagatellschaden (siehe oben) vor, so gelten Kostenvoranschlag oder Reparaturrechnung als Schadennachweis. Ist ein höherer Schaden entstanden, sollte man einen Sachverständigen einschalten. Die Kosten trägt die Versicherung des Unfallgegners – immer vorausgesetzt, man selbst war unverschuldet in den Crash verwickelt. Wenn die Kfz-Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen will, rät der ADAC davon ab, eine pauschale Abtretungserklärung zu unterzeichnen. Laut Club empfiehlt es sich vielmehr, die Abtretungserklärung auf die Position "Reparaturkosten" zu beschränken.

Unfall mit ausländischem Pkw – kompliziert?

Nicht unbedingt. Wenn ein ausländischer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat, kann sich der deutsche Geschädigte mit seinen Ansprüchen an das "Deutsche Grüne Karte Büro" wenden 
(030/2020-5757, Mail dbgk@gruene-karte.de).   Das Büro überträgt die Schadenregulierung zumeist an einen inländischen Kfz-Haftpflichtversicherer. Das bedeutet, dass der Schaden so reguliert wird, als sein ein deutscher Verkehrsteilnehmer schuld gewesen.

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