Kippt BGH den Nürnberger Richterspruch?

3.11.2011, 13:00 Uhr
Kippt BGH den Nürnberger Richterspruch?

© Eduard Weigert

Noch nie, so erinnerten sich selbst altgediente Wachleute, gab es derartige Szenen im Justizpalast. Sprechchöre gellten durchs Haus, es kam zu Rangeleien. Die Polizei zeigte massive Präsenz. Neonazis saßen im historischen Schwurgerichtssaal 600 und Gegendemonstranten wollten ihnen diese Plätze nicht überlassen. Im Gerichtssaal erschienen Zeugen der brutalen Schlägerei mit Perücken und baten darum, ihre Namen und Personalien nicht öffentlich nennen zu müssen. Und selbst die Urteilsbegründung der Schwurgerichtskammer endete im Eklat – türenschlagend verließen etliche der Zuschauer den Sitzungssaal. Ihnen wollte nicht einleuchten, warum die Richter nur auf gefährliche Körperverletzung erkannten und R. seine fünfeinhalb Jahre lange Freiheitsstrafe nicht wegen versuchten Totschlags absitzen muss.

Tritt gegen den Kopf

Nun beschäftigt sich der BGH am 21. Dezember erneut mit dem umstrittenen Urteil; dies heißt jedoch nicht, dass der Fall automatisch neu aufgerollt wird. Hintergrund des Termins vor den Karlsruher Richtern ist vielmehr der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft sowie die Anwälte der Opferfamilie, Angelika Lex und Iñigo Schmitt-Reinholtz, das Urteil des Nürnberger Schwurgerichts nicht hinnehmen wollen und Revision einlegten. Die Familie des Opfers, so Schmitt-Reinholtz, sei „sehr erleichtert“ über diese weitere, gerade bekanntgewordene, juristische Aufarbeitung.

Schläger Peter R. hatte im Prozess im vergangenen Februar ein Teilgeständnis abgelegt. Einen politischen Hintergrund bestritt der Mann, die Prügelei spielte er als Rangelei herunter – dabei ist R. seit Jahren als ideologischer Gewalttäter beim Verfassungsschutz aktenkundig.

An jenem Tag fuhr der damals 24-Jährige mit zwei Freundinnen U-Bahn. Dort rümpfte sein späteres Opfer, ein 18 Jahre alter Deutschkurde, abfällig die Nase über die Bauchtasche von R.s Freundin. „Thor Steinar“ stand darauf zu lesen, eine Marke, die bei Rechtsextremen beliebt ist. R. empfand diese Geste als derart provozierend, dass er dem jungen Mann mit der Faust ins Gesicht schlug.

Am Ende lag das Opfer am Boden. Achtmal musste der angehende Schreinerlehrling operiert werden. Der Staatsanwalt warf dem Angeklagten vor, seinen Kontrahenten mit dem Fuß gegen den Kopf getreten und damit dessen Tod riskiert zu haben. Peter R. bestritt. Allein, dass er Kampfsport betreibt, im Prozess sprach er von „Fitness“, räumte er ein. Anwalt Schmitt-Reinholtz forderte, dass die Einführung und Belehrung, die Peter R. als Kickboxer haben musste, im Prozess thematisiert würde. Ein Beweisantrag, dem die Richter nicht stattgaben. Schmitt-Reinholtz ist bis heute davon überzeugt, dass Peter R. wusste, wie gefährlich ein derartiger Fußtritt sein kann.

In Strafprozessen sind es häufig die Gutachter, die wichtige Puzzle-Teile für das Gesamtbild liefern. Doch in diesem Fall brachte selbst der Rechtsmediziner kaum Licht ins Dunkel: Denn die Realität im Gerichtssaal sieht anders aus, als Vorabend-Serien mit forensischen Schauspielern vorgaukeln: Nur im Film wird jeder Fall mit Hilfe einer DNA-Spur sofort gelöst. Der Tritt gegen den Kopf, selbst wenn man ihn als wahr unterstellte, hatte weder knöcherne Verletzungen noch den lebensgefährlichen Herz- und Atemstillstand ausgelöst. Diesen konnte auch die Aufregung verursacht haben.

Keine erneute Beweisaufnahme

Zum Verständnis: „Revision“ meint die bloße Prüfung der Rechtsfragen, eine erneute Beweisaufnahme wird vor dem BGH nicht stattfinden. Doch am Ende könnte der Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen werden. Rein statistisch betrachtet ist dies grundsätzlich unwahrscheinlich: 83 Prozent aller Revisionen werden von den obersten Richtern des BGH verworfen. Etwas Besonderes ist die öffentliche Verhandlung im Februar gleichwohl: Normalerweise wird über eine Revision nämlich schriftlich entschieden, die Prozessbeteiligten werden nicht geladen. Anders ist dies, wenn die Anklagebehörde Revision einlegt: Dann muss mündlich verhandelt werden, schreibt die Strafprozessordnung vor.