Nach Vulkanausbruch auf La Palma

Naturkatastrophe im Urlaubsgebiet? Diese Rechte haben Sie als Urlauber

16.10.2021, 07:54 Uhr
Touristen beobachten aus sicherer Entfernung den Vulkanausbruch auf der Kanareninsel La Palma.

© Jorge Guerrero/AFP Touristen beobachten aus sicherer Entfernung den Vulkanausbruch auf der Kanareninsel La Palma.

Für Pauschalurlauber ist eine vorzeitige Abreise möglich, wenn "außergewöhnlicher Umstände" die Reise "erheblich" beeinträchtigen. Bezahlt werden müssen nur tatsächlich verbrachte Urlaubstage. Für die übrige Zeit kann man vom Reiseveranstalter Reisepreis-Erstattung.

Der Reiseveranstalter muss auch eventuell anfallende Mehrkosten für die Rückreise übernehmen. Ist die Rückreise wegen außergewöhnlicher Umstände überhaupt nicht möglich (z.B. weil wegen einer Aschewolke der Luftverkehr lahmgelegt ist), dann muss der Reiseveranstalter die Kosten einer notwendigen Unterbringung für höchstens drei Tage übernehmen.

Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind laut Verbraucherzentrale Ereignisse mit schwerwiegenden Folgen, die sich auch nicht vermeiden hätten lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Formelle Warnungen des Auswärtigen Amts sind ein Indiz, aber keine Voraussetzung. Ob die Reise erheblich beeinträchtigt ist, hängt von der Lage vor Ort und nicht von der Einschätzung des Urlaubers ab. Wer aus Angst kündigt, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Der Reiseveranstalter muss dem Urlauber mit seiner Hilfe beistehen, indem er ihn z.B. über medizinische Dienste, behördliche Vorschriften und Wege zu einer konsularischen Unterstützung informiert. Außerdem ist er verpflichtet, bei der Herstellung von Kommunikationsverbindungen nach Hause und zum Arbeitgeber zu helfen und die Suche nach Heimreisemöglichkeiten zu unterstützen.

Ein verzweifelter Passagier wartet am Flughafen von La Palma auf Informationen. Sein Flug wurde gestrichen.

Ein verzweifelter Passagier wartet am Flughafen von La Palma auf Informationen. Sein Flug wurde gestrichen. © JORGE GUERRERO, AFP

Wer die einzelnen Reiseleistungen bei unterschiedlichen Anbietern gebucht hat, genießt nicht die genannten Vorteile einer Pauschalreise, sondern dem jeweiligen nationalen Mietrecht. Bei einer Hotelbuchung auf La Palma also dem spanischen. Das gilt sogar, wenn der Besitzer einer Ferienwohnung gar kein Spanier ist. Solange so eine individuell gebuchte Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, muss der Urlauber sie bezahlen – selbst wenn es zum Beispiel gar keinen Flug dorthin gibt.

Zur Hilfe verpflichtet sind in allen dringenden Angelegenheiten (auch Todesfall, politische Unruhen, Ärger mit Behörden im Ausland) die zuständige Botschaft und das Auswärtige Amt unter der Telefonnummer 00 49 / 30 / 50 00 0 sowie der Webadresse www.auswaertiges-amt.de.

Naturkatastrophe: Was, wenn mein Flug ausfällt?

Bei einer Annullierung des Flugs können die Reisenden die Rückerstattung des kompletten Ticketpreises inklusive Steuern und Gebühren verlangen. Alternativ hat man einen Anspruch auf kostenlose Umbuchung und einen anderen Flugtermin.

Nach EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere Anspruch auf eine pauschalierte Ausgleichszahlung, wenn Flüge annulliert oder erheblich verspätet sind. Beim Vulkanausbruch greift die EU-Fluggastrechte-Verordnung nicht, weil außergewöhnliche Umstände die Ursache sind. Die Beweislast trifft die Fluggesellschaft. Sie muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Beeinträchtigung für den Fluggast so gering wie möglich zu halten.

Wer am Flughafen strandet, den muss die Airline mit Mahlzeiten und Getränken verpflegen und ihm die Möglichkeit zur Telekommunikation geben. Wenn ein Ersatzflug erst am folgenden Tag startet, muss die Airline für Hotelunterkunft und den Transfer dorthin sorgen. Bei Pauschalreisenden muss sich der Veranstalter kümmern.

Ist das Hotel im Urlaubsgebiet schon gebucht oder ein Mietwagen reserviert? Auf diesen Kosten bleiben Individualurlauber sitzen, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände geltend machen kann. Pauschalurlauber sind vergleichsweise fein raus, weil sie ein Paket gebucht haben, das nur ganz oder gar nicht funktionieren kann.

Kann ich meine Reise stornieren?

Wer die Reise noch nicht angetreten hat, will oft nicht mehr ins Katastrophengebiet. Pauschalreisende können immer von der Reise zurücktreten – mit Stornogebühren. Voraussetzung: Die Umstände treten unmittelbar am Urlaubsort oder in unmittelbarer Nähe auf, Anreise oder Durchführung sind erheblich beeinträchtigt.

Aktuell weiß noch niemand, ob an Weihnachten noch auf ganz La Palma Beeinträchtigungen herrschen und wie groß die sind. Sollte die Gefahr bis zum Reiseantritt gebannt und sollten die Schäden beseitigt sein, besteht kein Grund, die Reise nicht anzutreten. Angst genügt nicht.

Auch der Reiseveranstalter kann und muss vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn er die gebuchte Reise nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann. Dann muss er in 14 Tagen den Reisepreis ohne Abzüge erstatten.

Eine Reiserücktritt- oder -abbruchversicherung springt bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen nicht ein. Sie sichert das Risiko des Reisenden ab, vor bzw. während der Reise zu erkranken, oder wenn ein naher Angehöriger stirbt.

Verwandte Themen


Keine Kommentare