Maskenpflicht auf Mallorca ist kein Stornoanspruch

13.7.2020, 16:16 Uhr
Auch in der Innenstadt von Palma gilt eine weitgehende Maskenpflicht. 

© Clara Margais, dpa Auch in der Innenstadt von Palma gilt eine weitgehende Maskenpflicht. 

Ein Recht zum Stornieren bereits vor der Maskenpflicht-Einführung gebuchter Reisen hätte man nur, "wenn der Aufenthalt, also der Reisevertrag, erheblich beeinträchtigt wäre", erläutert der Jurist. "Die Grenze zur Erheblichkeit ist mit der schlichten Maskentragepflicht aus meiner Sicht noch nicht erfüllt. Das ist eher ein allgemeines Lebensrisiko, das der Reisende ja auch hätte, wenn er in Deutschland zum Beispiel zum Einkaufen geht."

Gleiches gelte für den Reiseabbruch von Pauschalurlaubern, die bereits vor Ort sind, sowie für die Frage eines Minderungsanspruchs. Urlauber können also nicht wegen einer Maskenpflicht Teile ihrer Reisekosten zurückverlangen. Und sie können auch nicht erwarten, dass der Veranstalter sie vorzeitig deswegen zurück nach Deutschland holt.

Schlupfloch bei vielen Einschränkungen

Es gibt allerdings ein Schlupfloch für Pauschalreisende, die bereits wegen anderer Punkte mit ihrem Reiseverlauf unzufrieden sind - und bei denen eine Maskenpflicht nur die Spitze eines Eisbergs darstellt.

Degott nennt Beispiele für mögliche Einschränkungen, die dabei eine Rolle spielen könnten. Eine solche könnte sich etwa ergeben, wenn statt der gebuchten All-inclusive-Verpflegung mit Büfett wegen der Abstands- und Hygienepflichten ein gesetztes Essen angeboten wird und dies zu langen Warteschlangen vor dem Hotelrestaurant führt.

"Oder der Spa-Bereich im Hotel ist geschlossen, obwohl man ihn bezahlt hat. Wenn sich das kumuliert und dann kommt die allgemeine Maskenpflicht noch obendrauf, dann sind wir deutlich in dem Bereich erhebliche Beeinträchtigung und Rücktrittsrecht", sagt Degott.

Das Vorgehen ist dann das Gleiche bei Pauschalreisemängeln auch sonst: Zuerst muss sich der Reisende beim Veranstalter beschweren und die bemängelten Punkte am besten mit Fotos dokumentieren.

Nun mache es wegen der Maskenpflicht eigentlich wenig Sinn, sich beim Veranstalter zu beschweren, führt der Reiserechtler aus. "Aber trotzdem: Die Rechtsprechung bis hin zum Bundesgerichtshof verlangt, dass man auch bei Sachverhalten, an denen der Veranstalter nichts ändern kann, sich beschwert und Abhilfe verlangt. Wenn es auch nur darum geht, dass der Veranstalter weiß: Da gibt es Ärger."

Es soll Ausnahmen von der Maskenpflicht geben

Die weitgehende Maskenpflicht auf den Balearen sieht seit Montag das Tragen einer Maske über Mund und Nase praktisch überall außerhalb der eigenen vier Wände vor - auch dann, wenn der Sicherheitsabstand zu Anderen gewahrt werden kann. Ausnahmen sollen am Strand, am Pool, beim Essen und Trinken sowie beim Sport gelten.


Corona und Reisen: Verbrauchern drohen hohe Storno-Kosten


Bei einer Missachtung kann ein Bußgeld von 100 Euro fällig sein. In den ersten Tagen soll es jedoch spanischen Medienberichten zufolge zunächst nur Ermahnungen geben. Vorbild der Regelung ist eine Maskenpflicht in Katalonien und Extremadura. Auch andere spanische Regionen bereiten eine solche Maskenpflicht vor.

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