Unwetterschäden? Das sollten Sie jetzt tun

19.8.2019, 10:08 Uhr
Das Unwetter in Mittelfranken hat am Sonntagabend auch an vielen Häusern und Gärten Schaden hinterlassen.

© Lena Moch Das Unwetter in Mittelfranken hat am Sonntagabend auch an vielen Häusern und Gärten Schaden hinterlassen.

Umgestürzte Bäume, beschädigte Häuser und Autos, gesperrte Bahnstrecken – das Unwetter vom Sonntagabend hat angerichtet. Die Feuerwehren in der Region rückten stundenlang aus, die Zahl der Einsätze dürfte bei einigen hundert liegen. Das ist im Schadensfall wichtig zu wissen: 

Sturmschaden am und im Haus

Eine Wohngebäudeversicherung deckt Schäden am Haus durch umgefallene Bäume oder abgedeckte Dächer ab. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin. Die Hausratversicherung übernimmt Schäden an beweglichen Sachen wie Möbeln oder Kleidungsstücken. Aber: Schäden durch Überflutungen von außen deckt die Hausratsversicherung  nicht immer automatisch ab. Die Wohngebäudeversicherung, so der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), zahlt im Falle eines überschwemmten Kellers nur, wenn extra eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde. Grundsätzlich sollten Sie immer bei der Versicherung anrufen, Fotos schießen und mögliche Zeugen benennen. 

Wichtig: Ohne Rücksprache sollten Betroffene die Schäden nicht vorschnell beseitigen. Die Versicherung muss den Schaden durch eigene Gutachter bestimmen können. Versicherte müssen aber Folgeschäden vermeiden und etwa zerbrochene Fenster abdichten. Wer aber zum Beispiel sein Dach notdürftig abdecken muss, sollte das mit dem Versicherer absprechen. Denn meist werden diese Schäden noch begutachtet. Daher sollten ohne Absprache keine beschädigten Teile entsorgt werden. 

Bei dem Unwetter am Sonntagabend wurden in Mittelfranken auch zahlreiche Autos beschädigt.

Bei dem Unwetter am Sonntagabend wurden in Mittelfranken auch zahlreiche Autos beschädigt. © Angelika Radloff

Die Kategorie Sturm greift ab Windstärke acht, die am Sonntag mancherorts erreicht wurde. Sturm und Hagel nehmen auch in der Region weiter zu, weshalb Versicherungsexperten vermehrt raten, diese Risiken stärker zu versichern. Die Gebäudeversicherung, so der Expertenrat, sollte über die Jahre angepasst werden, weil sich der Wert des Gebäudes nach Modernisierungen erhöht.

Sturmschaden am Auto

Sturmschäden am Auto zahlt in der Regel die Teilkaskoversicherung. Abgedeckt sind laut BdV zum Beispiel Kratzer und Beulen durch herabfallende Äste oder Ziegel, aber auch Wasserschäden durch eine Überschwemmung nach Starkregen. Auch hierbei sollten Besitzer das weitere Vorgehen mit der Versicherung absprechen, ehe sie die Schäden reparieren lassen. Fotos zur Dokumentation sollten sowohl das Auto als auch die Umgebung zeigen. Zusätzlich sind einige Detailaufnahmen sinnvoll. Bei der Polizei muss man Sturmschäden laut BdV nicht melden. 

Rechte von Bahnkunden

Der Sturm am Sonntag hat auch den Bahnverkehr massiv beeinträchtigt.  An einem Sturm haben Bahnunternehmen zwar keine Schuld. Fallen jedoch wie nach dem Unwetter vom Sonntagabend reihenweise Züge ersatzlos aus, bekommen betroffene Fahrgäste den Ticketpreis komplett erstattet. Auch bei Sparpreis-Tickets sei das kostenlos, wie ein Sprecher der Deutschen Bahn (DB) erklärt. Hier wären bis einen Tag vor Abfahrt eigentlich 19 Euro als Gebühr fällig. Für gestrandete Fahrgäste stellt die Bahn in manchen Städten auch Hotelzüge bereit. Ist eine Weiterfahrt zum Zielort nicht möglich, stellt das Unternehmen alternativ andere Verkehrsmittel, zum Beispiel Taxis, zur Verfügung oder erstattet Hotelkosten.

Hat sich ein Zug wegen des Unwetters lediglich erheblich verspätet, muss die Bahn einen Teil des Ticketpreises erstatten. 25 Prozent des Fahrpreises gibt es ab 60 Minuten Verspätung und 50 Prozent ab 120 Minuten. Entscheidend für die Berechnung ist die Ankunftszeit am Zielort. Das Argument, dass ein Unwetter höhere Gewalt ist und die Deutsche Bahn daher nicht zahlen müsse, gilt nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die Erstattung können Bahnkunden in den Reisezentren der Deutschen Bahn, bei DB-Agenturen und im Internet auf www.bahn.de/fahrgastrechte beantragen. 

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