Neue EU-Richtlinie

Aufregung bei Eltern: Muss der Kuchenverkauf in Kita und Schule bald versteuert werden?

Eva Orttenburger

Online-Redaktion

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21.5.2022, 19:39 Uhr
Auf Schulfesten wird oft Kuchen für den guten Zweck verkauft. Doch müssen diese Einnahmen bald versteuert werden?

© Yevheniia Frömter Auf Schulfesten wird oft Kuchen für den guten Zweck verkauft. Doch müssen diese Einnahmen bald versteuert werden?

Der Staat könnte schon bald ein Stück vom Kuchen abhaben wollen, denn die EU-Kommission hat eine neue Mehrwertsteuerrichtlinie erlassen. Im Jahr 2023 soll sie auch im deutschen Gesetz Platz finden. Darin heißt es, dass auch staatliche Einrichtungen wie Kitas und Schulen umsatzsteuerpflichtig werden sollen, damit private Unternehmen keinen Nachteil haben. Dies könnte zur Folge haben, dass die Einnahmen aus dem Kuchenverkauf tatsächlich versteuert werden müssen.

In Baden-Württemberg tobt bereits eine hitzige Debatte um diese neue Regelung. Auch Ministerpräsident Winfried Kretschmann hat sich eingeschalten und verspricht, "Bürokratismen zu mindern".

In Bayern sieht es das Landesamt für Steuern hingegen gelassener. Auf Nachfrage der Augsburger Allgemeinen heißt es seitens der Behörde: "Nach bayerischer Auffassung führt jedoch zum Beispiel der interne Kuchenverkauf an einer Schule zu keiner Unternehmereigenschaft nach Paragraf 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes, da die Schule insoweit nicht auf dem Markt, also nicht nachhaltig tätig wird", so eine Sprecherin. Konkret bedeutet dies: In Bayern werden die Behörden es nicht ahnden, wenn Eltern oder Schüler diese Einnahmen nicht versteuern.

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