Coronavirus: Das müssen Beschäftigte im Ernstfall wissen

28.2.2020, 19:46 Uhr
Coronavirus: Das müssen Beschäftigte im Ernstfall wissen

© dpa/Christin Klose

Wenn ich in Quarantäne muss – gilt das dann als Krankschreibung?

Als Infizierter muss ich die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen wie bei jeder anderen Krankheit. Als Verdachtsfall bin ich offiziell noch nicht krank und brauche daher keine Krankschreibung. Ich muss lediglich den Arbeitgeber unverzüglich über die Anordnung der Quarantäne informieren.


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Bekomme ich als Verdachtsfall weiterhin mein Gehalt?

In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls. Ab der siebten Woche zahlt die zuständige Behörde ein Krankengeld (in der Regel 70 Prozent des Bruttogehalts). Die zuständige Behörde ist in dem Fall die Regierung von Mittelfranken.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, warum ich mich krankmelde?

Nein, die Mitteilung "Ich bin krank" reicht vollkommen aus.

Bekommen auch Selbstständige einen Ausgleich, wenn sie aufgrund einer Quarantänemaßnahme nicht mehr arbeiten können?

Besteht bei Selbstständigen der Verdacht einer ansteckenden Krankheit und wird die Quarantäne behördlich angeordnet, haben auch sie einen Anspruch auf Entschädigung durch die zuständige Behörde. Diese Entschädigung umfasst zum einen den entgangenen Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Unter Umständen kann darüber hinaus sogar ein Zuschuss zu den weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben verlangt werden.


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Wann ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freizustellen?

Prinzipiell könne ein Arbeitgeber entscheiden, beispielsweise Angestellte, die einer Risikogruppe angehören, freizustellen. Verpflichtet ist er dazu gesetzlich nicht. Ist möglicherweise der gesamte Betrieb betroffen, trifft das Gesundheitsamt entsprechende Anordnungen. Es bleibt dann nicht dem Arbeitgeber überlassen, das "Richtige" zu tun.

Habe ich ein Anrecht darauf, Dienstreisen zu verweigern?

Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass der Arbeitnehmer sich zu gelegentlichen Dienstreisen bereiterklärt, hat er auch in der gegenwärtigen Situation nicht das Recht dazu, anstehende Reisen zu verweigern. Führt diese Dienstreise aber in eine Region, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat – derzeit betrifft das die chinesische Provinz Hubei – darf mich der Arbeitgeber dort nicht hin schicken. Und auch dann, wenn lediglich ein Sicherheitshinweis erteilt wurde, wie beispielsweise in einigen Gebieten Italiens aktuell der Fall ist, kann die Dienstreise verweigert werden.


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Was würde ein Coronafall in meinem Betrieb bedeuten?

Welche Maßnahmen angemessen sind, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die dem Landratsamt beziehungsweise der kreisfreien Stadt obliegt. Laut Infektionsschutzgesetz gibt es verschiedene Optionen, die von einer Freistellung einzelner Mitarbeiter bis zur Abriegelung des Betriebes reichen können.

Bekomme ich auch dann weiter Gehalt, wenn der Betrieb schließen muss?

Ja, denn der Stillstand aufgrund einer Unterbrechung der Produktionskette gehört zum unternehmerischen Risiko. Wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, seine Angestellten zu beschäftigen, kann er sie freistellen. Er muss dann aber den regulären Verdienst weiterzahlen – und die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgeleistet werden.


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Habe ich ein Anrecht darauf, zuhause zu bleiben, wenn die Kita oder Schule meines Kindes geschlossen wird?

Grundsätzlich sind die Eltern für die Kinderbetreuung zuständig. Wenn die Kita geschlossen bleibt, müssen sich demnach zunächst die Eltern um eine alternative Betreuung kümmern. Ist eine solche nicht zu organisieren, ist der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gefragt. Eine Option kann sein, das Kind zur Arbeit mitzubringen, sofern eine Kinderbetreuung überhaupt nicht möglich ist. Wenn das Kind in einem Alter ist, in dem es zwingend betreut werden muss, ist der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet, ein Elternteil freizustellen. Ob der betroffene Elternteil während der Freistellung eine Vergütung erhalten muss, ist allerdings rechtlich umstritten.

Wenn ich als Arbeitnehmer ausfalle, weil ich infiziert bin – muss ich mich dann selber um einen Ersatz kümmern?

Auf keinen Fall. Der reibungslose Betrieb jedes Betriebs ist Teil des unternehmerischen Risikos. Dieses trägt der Arbeitgeber, er muss selbst für Vertretung sorgen.