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Mehr 3G, mehr Kontakte: Diese Corona-Regeln gelten seit dem 17. Februar in Bayern

17.2.2022, 08:52 Uhr
Für Geimpfte und Genesene gelten seit Donnerstag generell keine Kontaktbeschränkungen mehr. Die Einschränkungen für Ungeimpfte bestehen hingegen fort: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
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Kontaktbeschränkungen nur noch für Ungeimpfte

Für Geimpfte und Genesene gelten seit Donnerstag generell keine Kontaktbeschränkungen mehr. Die Einschränkungen für Ungeimpfte bestehen hingegen fort: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. © Uwe Anspach, dpa

Am 17. Februar wurde aus 2G plus "generell 2G", wie das bayerische Kabinett verkündet hat. Geimpfte und Genesene brauchen somit für Sport- und Kulturveranstaltungen, öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumen, Messen, Tagungen, Kongresse, Schlösser, Gärten und Seen, Indoor-Freizeiteinrichtungen sowie infektiologisch vergleichbaren Bereichen keinen zusätzlichen Test- oder Boosternachweis mehr.
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2G plus ist generell passé

Am 17. Februar wurde aus 2G plus "generell 2G", wie das bayerische Kabinett verkündet hat. Geimpfte und Genesene brauchen somit für Sport- und Kulturveranstaltungen, öffentlichen und privaten Veranstaltungen in nichtprivaten Räumen, Messen, Tagungen, Kongresse, Schlösser, Gärten und Seen, Indoor-Freizeiteinrichtungen sowie infektiologisch vergleichbaren Bereichen keinen zusätzlichen Test- oder Boosternachweis mehr. © Sebastian Kahnert, dpa

Seit dem 17. Februar dürfen bei Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Menschen zusehen. Das sind 10.000 mehr als bisher. Unverändert bleiben die maximale Auslastung von 50 Prozent sowie die FFP2-Maskenpflicht. Fans müssen geimpft oder genesen sein, die bisherige Nachweispflicht eines zusätzlichen Tests oder Boosters entfällt. Aus 2G plus wird somit 2G. Zudem entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung und personalisierten Tickets.
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Lockerungen im Sport

Seit dem 17. Februar dürfen bei Sportveranstaltungen bis zu 25.000 Menschen zusehen. Das sind 10.000 mehr als bisher. Unverändert bleiben die maximale Auslastung von 50 Prozent sowie die FFP2-Maskenpflicht. Fans müssen geimpft oder genesen sein, die bisherige Nachweispflicht eines zusätzlichen Tests oder Boosters entfällt. Aus 2G plus wird somit 2G. Zudem entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung und personalisierten Tickets. © Sportfoto Zink / Daniel Marr, Sportfoto Zink / Daniel Marr

Auch bei Kulturveranstaltungen wurde 2G plus zu 2G: Geimpfte und Genesene brauchen keinen zusätzlichen Test- oder Boosternachweis mehr. Die maximale Zuschauerzahl wird wie im Sport auf 25.000 angehoben, die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung und personalisierter Tickets entfällt. Schon seit dem 9. Februar ist in Theatern, Kinos und bei anderen kulturellen Events eine Auslastung bis zu 75 Prozent erlaubt. Diese Regelung bleibt genauso wie die FFP2-Maskenpflicht bestehen.      
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Erleichterungen auch für die Kultur

Auch bei Kulturveranstaltungen wurde 2G plus zu 2G: Geimpfte und Genesene brauchen keinen zusätzlichen Test- oder Boosternachweis mehr. Die maximale Zuschauerzahl wird wie im Sport auf 25.000 angehoben, die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung und personalisierter Tickets entfällt. Schon seit dem 9. Februar ist in Theatern, Kinos und bei anderen kulturellen Events eine Auslastung bis zu 75 Prozent erlaubt. Diese Regelung bleibt genauso wie die FFP2-Maskenpflicht bestehen.     © Julian Stratenschulte, NN

Personenzahlbeschränkungen für private Feiern gibt es seit dem 17. Februar nur noch, wenn Ungeimpfte dabei sind. Plant man ein Event in einem Festsaal, beispielsweise eine große Hochzeitsfeier, gilt anstelle von 2G plus nur noch 2G (geimpft, genesen).
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Größere private Feiern möglich

Personenzahlbeschränkungen für private Feiern gibt es seit dem 17. Februar nur noch, wenn Ungeimpfte dabei sind. Plant man ein Event in einem Festsaal, beispielsweise eine große Hochzeitsfeier, gilt anstelle von 2G plus nur noch 2G (geimpft, genesen). © Uwe Anspach, dpa

Unverändert bleiben die Corona-Regeln für Bäder, Thermen und Saunas. Hier gilt schon seit dem 9. Februar  2G statt 2G plus.
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Bädern, Thermen und Sauna

Unverändert bleiben die Corona-Regeln für Bäder, Thermen und Saunas. Hier gilt schon seit dem 9. Februar  2G statt 2G plus. © Altmühltherme, NN

Minderjährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, können seit dem 17. Februar ohne Impf- oder Genesenennachweis alle Bereiche betreten, in denen 2G gilt.
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2G-Ausnahmen für getestete Schüler

Minderjährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, können seit dem 17. Februar ohne Impf- oder Genesenennachweis alle Bereiche betreten, in denen 2G gilt. © Julian Stratenschulte, dpa

Seit dem 17. Februar gibt es im Einzelhandel keine Begrenzung der Kundenzahl mehr. Bislang war nur eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter erlaubt. Auch in Dienstleistung- und Handwerksbetrieben entfällt diese Beschränkung. In allen Geschäften bleibt die FFP2-Maskenpflicht bestehen. Bereits Wochen zuvor zuvor hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die für den Einzelhandel im Freistaat geltende 2G-Regel (Zugang nur für Geimpfte und Genesene) gekippt.
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Keine Begrenzung in Geschäften

Seit dem 17. Februar gibt es im Einzelhandel keine Begrenzung der Kundenzahl mehr. Bislang war nur eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter erlaubt. Auch in Dienstleistung- und Handwerksbetrieben entfällt diese Beschränkung. In allen Geschäften bleibt die FFP2-Maskenpflicht bestehen. Bereits Wochen zuvor zuvor hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die für den Einzelhandel im Freistaat geltende 2G-Regel (Zugang nur für Geimpfte und Genesene) gekippt. © Michael Matejka, NNZ

Für den Zutritt zu Hochschulen, beruflichen Bildungsangeboten, außerschulischen Bildungseinrichtungen, Musikschulen, Museen, Archiven sowie Bibliotheken gilt seit dem 17. Februar die 3G-Regel (geimpft, getestet oder genesen). Auch die "eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles" wie Blasorchestern oder dem Laienschauspiel unterliegt nun dieser Regelung.
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3G in Hochschulen und weiteren Bildungsmöglichkeiten

Für den Zutritt zu Hochschulen, beruflichen Bildungsangeboten, außerschulischen Bildungseinrichtungen, Musikschulen, Museen, Archiven sowie Bibliotheken gilt seit dem 17. Februar die 3G-Regel (geimpft, getestet oder genesen). Auch die "eigene aktive Mitwirkung in Laienensembles" wie Blasorchestern oder dem Laienschauspiel unterliegt nun dieser Regelung. © Sebastian Gollnow, dpa

Für körpernahe Dienstleistungen wie Friseur und Fußpflege bleibt weiterhin die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) bestehen.
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3G bei körpernahen Dienstleistungen

Für körpernahe Dienstleistungen wie Friseur und Fußpflege bleibt weiterhin die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) bestehen. © Magdalena Tröndle/ dpa

Fitnesstudios und Solarien unterliegen nun nur noch der 3G-Regel (geimpft, getestet, genesen). Gleiches gilt für die eigene aktive sportliche Betätigung, inklusive der praktischen Sportausbildung.
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3G für Indoor-Sport

Fitnesstudios und Solarien unterliegen nun nur noch der 3G-Regel (geimpft, getestet, genesen). Gleiches gilt für die eigene aktive sportliche Betätigung, inklusive der praktischen Sportausbildung. © Marius Becker, dpa

Seit dem 24. November gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln - ob Nah- oder Fernverkehr - 3G und FFP2-Maskenpflicht.  Auch der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird seit dem 1. Dezember wie der ÖPNV behandelt (3G und keine Kapazitätsgrenze). Diese Regel wurde beibehalten.
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Öffentlicher Nah- und Fernverkehr

Seit dem 24. November gilt in allen öffentlichen Verkehrsmitteln - ob Nah- oder Fernverkehr - 3G und FFP2-Maskenpflicht.  Auch der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird seit dem 1. Dezember wie der ÖPNV behandelt (3G und keine Kapazitätsgrenze). Diese Regel wurde beibehalten. © Hendrik Schmidt, dpa

Weiterhin gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regel. Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen nun entweder einen gültigen negativen Corona-PCR-Tests (gültig für 48 Stunden) vorweisen oder jeden Tag ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorlegen. Der Arbeitgeber muss mindestens zwei Schnelltests pro Woche stellen, ansonsten ist es die Pflicht des Arbeitnehmers, den Test zu besorgen und unter Aufsicht vor Ort durchzuführen, oder alternativ auf die mittlerweile wieder kostenlosen Bürgertests zurückzugreifen.
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3G am Arbeitsplatz

Weiterhin gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regel. Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen nun entweder einen gültigen negativen Corona-PCR-Tests (gültig für 48 Stunden) vorweisen oder jeden Tag ein negatives Schnelltest-Ergebnis vorlegen. Der Arbeitgeber muss mindestens zwei Schnelltests pro Woche stellen, ansonsten ist es die Pflicht des Arbeitnehmers, den Test zu besorgen und unter Aufsicht vor Ort durchzuführen, oder alternativ auf die mittlerweile wieder kostenlosen Bürgertests zurückzugreifen. © imago images/Bihlmayerfotografie, NNZ

Seit dem 17. Februar gelten keine Kapazitätsbeschränkungen mehr für den Besuch von Zoos, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugschiffen und Führungen unter freiem Himmel.
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Zoos, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugschiffe und Führungen unter freiem Himmel

Seit dem 17. Februar gelten keine Kapazitätsbeschränkungen mehr für den Besuch von Zoos, Gedenkstätten, Freizeitparks, Ausflugschiffen und Führungen unter freiem Himmel. © Tiergarten Nürnberg, NN

In Schulen und Kitas bleibt es bei regelmäßigen Tests. An Schulen gibt es zudem eine Maskenpflicht. In den Jahrgangsstufen eins bis vier reicht eine Stoffmaske, alle anderen Schüler müssen mindestens eine medizinische Maske tragen. Schülerinnen und Schüler müssen in Innenräumen von Horten analog zur Schule eine Stoff- oder medizinische Maske tragen.
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Schulen und Kitas

In Schulen und Kitas bleibt es bei regelmäßigen Tests. An Schulen gibt es zudem eine Maskenpflicht. In den Jahrgangsstufen eins bis vier reicht eine Stoffmaske, alle anderen Schüler müssen mindestens eine medizinische Maske tragen. Schülerinnen und Schüler müssen in Innenräumen von Horten analog zur Schule eine Stoff- oder medizinische Maske tragen. © Philipp von Ditfurth, dpa

 Ab 4. März 2022 soll der Zugang zur Gastronomie und zu Hotels für Geimpfte, Genesene und nun auch wieder für ungeimpfte Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht werden, das wurde in der Bund-Länder-Konferenz am Mittwoch, den 16. Februar beschlossen. Doch das ist erst einmal Zukunftsmusik, noch gilt im Freistaat die 2G-Regelung und die FFP2-Maskenpflicht, außer am Platz. Auch in Hotels gilt 2G. Ob Söders Kabinett die Regelungen aus der Ministerpräsidentenkonferenz exakt übernehmen wird, ist auch noch offen, aber durchaus denkbar. Schon am 9. Februar ist die bisherige Corona-Sperrstunde komplett entfallen.
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Restaurants und Hotels: Bayern erwartet "Öffnungsperspektiven"

 Ab 4. März 2022 soll der Zugang zur Gastronomie und zu Hotels für Geimpfte, Genesene und nun auch wieder für ungeimpfte Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht werden, das wurde in der Bund-Länder-Konferenz am Mittwoch, den 16. Februar beschlossen. Doch das ist erst einmal Zukunftsmusik, noch gilt im Freistaat die 2G-Regelung und die FFP2-Maskenpflicht, außer am Platz. Auch in Hotels gilt 2G. Ob Söders Kabinett die Regelungen aus der Ministerpräsidentenkonferenz exakt übernehmen wird, ist auch noch offen, aber durchaus denkbar. Schon am 9. Februar ist die bisherige Corona-Sperrstunde komplett entfallen. © THOMAS KIENZLE, AFP

In der Nacht zum 24. November wurden in diesen Betrieben die Schotten dicht gemacht. Für sie erwartete Bayern von der Ministerpräsidentenkonferenz eine Öffnungsperspektive, und die kam: Ab dem 4. März sollen Genesene und Geimpfte mit einem tagesaktuellen Test wieder Clubs und Diskotheken besuchen können (2G plus). Bei einer dritten Impfung entfällt die Testpflicht, wie aus dem Beschlusspapier der Beratungen von Bund und Ländern vom Mittwoch hervorgeht. 
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Hoffnung für Bars, Kneipen, Diskotheken, Nachtclubs und Bordelle

In der Nacht zum 24. November wurden in diesen Betrieben die Schotten dicht gemacht. Für sie erwartete Bayern von der Ministerpräsidentenkonferenz eine Öffnungsperspektive, und die kam: Ab dem 4. März sollen Genesene und Geimpfte mit einem tagesaktuellen Test wieder Clubs und Diskotheken besuchen können (2G plus). Bei einer dritten Impfung entfällt die Testpflicht, wie aus dem Beschlusspapier der Beratungen von Bund und Ländern vom Mittwoch hervorgeht.  © imago images/Marco Stepniak

Vorläufig ausgesetzt worden war er bereits, der sogenannte Hotspot-Lockdown für bayerische Landkreise und kreisfreie Städte mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 1000. Am 17. Februar wurde er nun endgültig und ohne Ersatz aufgehoben.   
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Lockdown für Hotspots entfällt

Vorläufig ausgesetzt worden war er bereits, der sogenannte Hotspot-Lockdown für bayerische Landkreise und kreisfreie Städte mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 1000. Am 17. Februar wurde er nun endgültig und ohne Ersatz aufgehoben.   © via www.imago-images.de

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