Liste wurde erweitert

Weiterhin ohne 2G: Das sind Läden des täglichen Bedarfs in Bayern

3.1.2022, 10:17 Uhr
Shopping ist für viele Ungeimpfte in Bayern passé. Sie dürfen nur noch in Läden des täglichen Bedarfs einkaufen.

© Rupert Oberhäuser via www.imago-images.de, imago images/Rupert Oberhäuser Shopping ist für viele Ungeimpfte in Bayern passé. Sie dürfen nur noch in Läden des täglichen Bedarfs einkaufen.

2G betrifft Ladengeschäfte mit Kundenverkehr. Läden des täglichen Bedarfs dürfen weiterhin Kunden ohne 2G-Nachweis einlassen. Die Liste wurde nach der ersten Ankündigung am 3. Dezember immer wieder ergänzt. Zuletzt wurden Kleidungsgeschäfte aufgrund eines Urteils des Bayerischen Verfassungsgerichts aufgenommen. Die Ergänzungen sind im Folgenden fett markiert. Als Geschäfte des täglichen Bedarfs gelten damit insbesondere:

• der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung
• Getränkemärkte (auch Spirituosen und Weinhandel)
• Reformhäuser
• Babyfachmärkte
Schuhgeschäfte
Bekleidungsgeschäfte
• Apotheken
• Sanitätshäuser
• Drogerien und Parfümerien
• Optiker
• Hörakustiker
• Tankstellen und Autowaschanlagen
• der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren
Filialen des Brief- und Versandhandels
• Buchhandlungen,
• Blumenfachgeschäfte
• Spielwarengeschäfte
• Tierbedarfsmärkte
• Futtermittelmärkte
• Baumärkte und Gartenmärkte
• der Großhandel

2G gilt nicht für Handwerksbetriebe, Werkstätten und Dienstleistungsbetriebe wie Banken und Versicherungen. Bei Click und Collect braucht es ebenfalls kein 2G.

Für alle Geschäfte bleibt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht bestehen und es ist nur noch ein Kunde pro zehn Quadratmeter zugelassen. In Hotspot-Landkreisen darf im Handel nur ein Kunde auf 20 Quadratmeter kommen.

Was ist mit Läden, die auch andere Waren anbieten?

Mischbetriebe können nur dann ohne 2G öffnen, wenn "deren Sortiment insgesamt zu mindestens 90 Prozent aus Waren besteht, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen". So steht es in der der Positivliste des Gesundheitsministeriums. Betrachtet wird hierbei die Fläche, nicht die Anzahl der Produkte. Verantwortlich für die Einordnung ist die Verwaltungsbehörde vor Ort.

Alternativ können Mischbetriebe auf den Verkauf der Waren verzichten, die nicht zum täglichen Bedarf gehören, oder auf 2G wechseln. Eine dritte Möglichkeit ist eine räumliche Trennung: Ein Teil des Geschäfts zählt dann als Bereich für den täglichen Bedarf und bleibt 2G-frei, die anderen Waren werden räumlich getrennt mit 2G-Vorgabe verkauft. Eine Mischung der Kunden, etwa im Kassenbereich, darf nicht erfolgen. Die Geschäfte entscheiden sich selbst für eine der Möglichkeiten.

Dieser Artikel wurde am 3. Januar aktualisiert.

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