GroKo will 12-Stunden-Arbeitstag ermöglichen

8.4.2020, 14:40 Uhr
Für bestimmte Berufe sollen die geltenden Regeln aus dem Arbeitsrecht wegen der Coronakrise für eine befristete Zeit angepasst werden: Es darf länger gearbeitet werden. Das könnte unter anderem auch Apotheken und deren Mitarbeiter betreffen.

© Kay Nietfeld, dpa Für bestimmte Berufe sollen die geltenden Regeln aus dem Arbeitsrecht wegen der Coronakrise für eine befristete Zeit angepasst werden: Es darf länger gearbeitet werden. Das könnte unter anderem auch Apotheken und deren Mitarbeiter betreffen.

Für eine befristete Zeit könnten längere Arbeitszeiten bis zu zwölf Stunden, kürzere Ruhezeiten sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nötig sein, will das Handelsblatt erfahren haben. Die Bundesregierung plant demnach wegen der Corona-Pandemie für gewisse Berufe Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz.

"Zur Bewältigung dieses außergewöhnlichen Notfalls, der bundesweite Auswirkungen hat, können für eine befristete Zeit auch längere Arbeitszeiten, kürzere Ruhezeiten sowie die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Tätigkeiten notwendig sein", heißt es. Das Handelsblatt beruft sich auf einen Entwurf für eine Covid-19-Arbeitszeitverordnung, die das Arbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium erarbeitet habe.

Demnach dürfe die Arbeitszeit in bestimmten Berufen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Die Verordnung soll bis Ende Juni befristet sein. Die tägliche Ruhezeit könnte, so die Überlegung, von elf auf neun Stunden verkürzt werden.

Von der Regelung sollen unter anderem Beschäftigte in der Herstellung, Verpackung und beim Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs, Arzneimittel und Medizinprodukten betroffen sein. Die Verordnung nennt als weitere betroffene Branchen unter anderem auch die Landwirtschaft, die Energie- und Wasserversorgung, Apotheken und Sanitätshäuser, Geld- und Werttransporte oder das Daten- und Netzwerkmanagement. Diese Arbeitnehmer dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

Die grundsätzliche Rechtslage sieht derzeit so aus: Die werktägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten. Eine Überschreitung auf bis zu zehn Stunden ist nur dann erlaubt, wenn die Zeit innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeglichen wird, d.h. dass innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt ein Arbeitnehmer acht Stunden Arbeitszeit pro Werktag nicht überschreitet. Eine Ausdehnung auf mehr als zehn Stunden ist nur möglich, wenn dies durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt ist.

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