Beinahe wie vor der Pandemie

Grünes Licht: So dürfen Weihnachtsmärkte in Bayern stattfinden

13.10.2021, 16:37 Uhr
Der Nürnberger Christkindlesmarkt darf in diesem Jahr stattfinden. 

© Daniel Karmann, dpa Der Nürnberger Christkindlesmarkt darf in diesem Jahr stattfinden. 

Danach sind die Christkindlmärkte in diesem Winter ohne größere Einschränkungen wie 3G- und Maskenpflicht, Umzäunung der Marktfläche und Ausschankverbot von Alkohol möglich. Auch Kontaktdaten müssen nicht erfasst werden. Ein detailliertes Rahmenhygienekonzept für Weihnachtsmärkte werde zeitnah veröffentlicht, kündigte das Wirtschaftsministerium am Mittwoch in München an.


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"Weihnachtsmärkte sind für Gemeinden und Marktkaufleute nicht nur wirtschaftlich von Bedeutung, sondern haben auch eine wichtige soziale Funktion", erklärte Aiwanger: "Deshalb war es mir so wichtig, dass diese Märkte heuer möglichst unbeschwert möglich sind. Sie sind ein wichtiger Schritt in Richtung Normalität."

"Nicht in falscher Sicherheit wiegen"

Gesundheitsminister Klaus Holetschek hatte sich nach einer Ministerratssitzung am vergangenen Dienstag zunächst zurückhaltend gezeigt, bestätigte jetzt jedoch: "Der zunehmende Impffortschritt erlaubt es uns, in diesem Jahr wieder mehr Freiheiten auch für Weihnachtsmärkte einzuräumen. Deshalb machen wir Weihnachtsmärkte dieses Jahr wieder möglich." Man dürfe sich aber "nicht in falscher Sicherheit wiegen", mahnte Holetschek: "Jeder sollte sich weiter Umsicht und Vorsicht auf die Fahnen schreiben – auch bei Glühwein und gebrannten Mandeln."

Der Bayerische Ministerrat hatte bereits Ende September 2021 beschlossen, dass Weihnachtsmärkte in diesem Jahr stattfinden sollen. Unklar blieb jedoch, ob dafür die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) gelten sollten. Diese hätte eine Umzäunung der Märkte und Zugangskontrollen notwendig gemacht. Auch ohne diese Maßnahmen sollen laut Wirtschaftsministerium auf den Märkten "klare Regeln zum Schutz der Menschen vor Ansteckungen gelten". Dazu gehörten das Abstandsgebot und Maßnahmen zur Besucherlenkung. Zudem seien Informationspflichten des Veranstalters gegenüber Besuchern und Standbetreibern sowie die Schaffung ausreichender Waschgelegenheiten erforderlich.

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