Immer weniger Flüchtlinge holen ihre Angehörigen nach Deutschland

22.5.2019, 09:24 Uhr
Den Familiennachzug können Ehepartner, minderjährige Kinder oder Eltern anerkannter Asylbewerber ebenso beantragen wie Deutsche oder Menschen, die hier wohnen.

© ARIS MESSINIS, AFP Den Familiennachzug können Ehepartner, minderjährige Kinder oder Eltern anerkannter Asylbewerber ebenso beantragen wie Deutsche oder Menschen, die hier wohnen.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bekamen im ersten Quartal 2017 noch 17.322 Menschen aus den sechs Haupt-Herkunftsländern von Flüchtlingen ein Visum. Im ersten Quartal diesen Jahres waren es nur noch 7402 Personen – obwohl mit Somalia mittlerweile sieben Haupt-Herkunftsländer in die Statistik eingingen.

Die größte Gruppe von mehr als 5000 Menschen kam zuletzt aus Syrien, mit großem Abstand gefolgt von Angehörigen aus dem Irak, Iran, Afghanistan, Eritrea, Somalia und Jemen. Die Zahlen umfassen laut Auswärtigem Amt nicht ausschließlich Angehörige von Flüchtlingen – es könnten auch ausländische Ehepartner von deutschen Staatsbürgern darunter sein. Den Familiennachzug können Ehepartner, minderjährige Kinder oder Eltern anerkannter Asylbewerber ebenso beantragen wie Deutsche oder Menschen, die hier wohnen.

Wenn man nicht nur die Haupt-Herkunftsländer von Flüchtlingen in den Blick nimmt, sondern alle Länder, wird deutlich, dass der Familiennachzug nur einen Bruchteil der Gesamtzahl ausmacht. So wurden im ersten Quartal weltweit 26.774 Visa zum Familiennachzug erteilt, davon 6966 an Angehörige anerkannter Asylbewerber, wie aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Linken-Abgeordnete Ulla Jelpke hervorgeht.

"Der Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen ist deutlich geringer, als uns die Bundesregierung immer weismachen wollte", sagte Jelpke. "Umso schlimmer, dass auf der Grundlage dieser falschen Prognosen erhebliche Gesetzesverschärfungen vorgenommen und tief in das Menschenrecht auf Familiennachzug eingegriffen wurde." Das Recht auf Familienleben müsse endlich wieder uneingeschränkt für alle schutzbedürftigen Flüchtlinge gelten.