Kündigungen möglich

Impfpflicht im Gesundheitswesen: Diese harten Strafen drohen Verweigerern

17.1.2022, 15:36 Uhr
Angestellte in Arztpraxen oder anderen Gesundheitseinrichtungen müssen ab Mitte März eine Bestätigung der Impfung oder der Genesung vorlegen. Ansonsten dürfen sie nicht mehr arbeiten. 

© Benjamin Ulmer/dpa/dpa-tmn Angestellte in Arztpraxen oder anderen Gesundheitseinrichtungen müssen ab Mitte März eine Bestätigung der Impfung oder der Genesung vorlegen. Ansonsten dürfen sie nicht mehr arbeiten. 

Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich, die nach Inkrafttreten der Corona-Impfpflicht keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können, müssen mit einer Abmahnung und in letzter Konsequenz mit ihrer Entlassung rechnen. Das geht aus einem Informationsblatt des Deutschen Hausärzteverbandes hervor, meldet das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND).

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht sieht vor, dass Beschäftigte in Einrichtungen wie Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen bis zum 15. März 2022 nachweisen müssen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aufgrund einer Vorerkrankung nicht geimpft werden können. Damit sollen Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige besser vor einer Corona-Infektion geschützt werden.

"Das Gesund­heits­amt kann gegenüber den betroffenen Personen ein Verbot aussprechen, die Arztpraxis zu betreten oder in dieser tätig zu sein“, wenn diese Mitarbeiter einen Nachweis verweigern, heißt es in dem Informationsblatt auf der Website des Hausärzteverbandes. "In diesen Fällen dürfte im Ergebnis für betroffene Arbeitnehmende der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen."

Impfpflicht im Gesundheitswesen: Als letztes Mittel droht die Kündigung

Weigere sich der Arbeitnehmer dauerhaft, einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein Attest vorzulegen, wonach eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht angezeigt sei, könne als letztes Mittel auch eine Kündigung in Betracht kommen, erklärt der Verband. "Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte hier jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen."

Die Impfpflicht gilt den Angaben zufolge in Krankenhäusern, in Pflegeheimen, in Einrichtungen für behinderte Menschen, in Arztpraxen, bei Rettungsdiensten oder in Entbindungseinrichtungen. Aber nicht nur das medizinische Personal muss einen entsprechenden Nachweis vorlegen, auch für alle weiteren Beschäftigten wie Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal gilt die Pflicht.

Der Großteil des Personals ist geimpft

Wer den Nachweis bis zum 15. März 2022 nicht vorlegen könne, dürfe weder tätig noch beschäftigt werden. Der Praxisinhaber müsse darüber sofort das Gesundheitsamt informieren. Mitarbeiter, die trotz Anforderung des Gesundheitsamtes innerhalb einer angemessenen Frist keinen Nachweis erbringen, müssen mit bis zu 2500 Euro Geldbuße rechnen.

Der Deutsche Hausärzteverband geht jedoch nicht davon aus, dass viele Beschäftigte von Abmahnungen und Kündigungen betroffen sein werden. "Der überragend große Teil der Hausärztinnen und Hausärzte und des Praxispersonals haben sich bereits früh impfen lassen - sowohl aus Selbstschutz, als auch natürlich um die Patientinnen und Patienten zu schützen", sagte der Bundesvorsitzende Ulrich Weigeldt dem RND. "Daher wird die Zahl derer, die von den neuen Regelungen zur Impfpflicht in den Praxen betroffen sein werden, eher klein sein."

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