Corona

Karte: Wo in Bayern gilt welche Inzidenzstufe?

7.6.2021, 13:56 Uhr

In allen Landkreisen mit stabiler Inzidenz unter 100 darf weiter gelockert werden. Das besagt die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV), die seit Montag, 7. Juni, gilt. Die Lockerungen betreffen unter anderem die Gastronomie, den Einkauf, die Freizeit und den Sport. Alle Regelungen finden Sie hier.

In dieser interaktiven Karte sehen Sie, wo in Bayern aktuell der Inzidenzwert stabil unter 100 liegt, sodass weitere Lockerungen greifen. Nochmals gelockert wird bei Werten unter 50, die Schwelle 35 spielt aktuell keine Rolle. Ein Klick in die Karte zeigt, wie sich die Inzidenzwerte in den letzten Tagen entwickelt haben.

Die Daten werden automatisch vom Robert-Koch-Institut eingeholt und verarbeitet.

So funktioniert die Regelung: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen einen Schwellwert überschreitet, greifen ab dem übernächsten Tag dort schärfere Maßnahmen. Lockerungen treten gibt es erst, wenn der Wert an fünf Tagen in Folge die Schwelle unterschreitet. Dann gelten sie ebenfalls ab dem übernächsten Tag.

Warum ist bundesweit von Werktagen die Rede, hier von Tagen?

Laut Bundesinfektionsschutzgesetz (Bundes-Notbremse) darf erst gelockert werden, wenn ein ein Inzidenz-Schwellwert an fünf Werktagen unterschritten wird. Damit zählen Sonn- und Feiertage nicht dazu. Da die Regelung für Inzidenzwerte unter 100 nicht greift, ist das für Bayern mittlerweile unwichtig. Die Regelung war aber auch schon vorab im Freistaat in anders als anderen Teilen Deutschlands.

Eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums sagte auf Anfrage von nordbayern.de im Mai hierzu: "Die Berechnung der Fünf-Tages-Frist bei Unterschreitung des Schwellenwertes der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz orientiert sich – wie in der 12. BayIfSMV festgelegt – an Tagen und nicht an Werktagen. Dies dient der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit. Zwar spricht die bundesrechtliche Regelung von Werktagen, jedoch mit dem Zusatz, dass nach § 28b Abs. 2 Satz 2 IfSG Sonn-und Feiertage die Zählung der maßgeblichen Tage nicht unterbrechen. Die Verwendung des Begriffs "Tage" anstatt "Werktage", ohne den Zusatz des IfSG, dient so der Verständlichkeit der Regelung."

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