Urteil: Klage gegen Muezzinruf erfolglos

23.9.2020, 16:12 Uhr
Ein Muezzinruf per Lautsprecher ist rechtlich prinzipiell erlaubt, allerdings muss man verschiedene Grundrechte und Interessen abwaegen. In Münster hatte ein Paar erfolglos geklagt.

© Udo Gottschalk, epd Ein Muezzinruf per Lautsprecher ist rechtlich prinzipiell erlaubt, allerdings muss man verschiedene Grundrechte und Interessen abwaegen. In Münster hatte ein Paar erfolglos geklagt.

Anwohner hatten 2015 gegen die Ausnahmegenehmigung geklagt. Diese hatte der Gemeinde erlaubt, immer freitags zwischen 12.00 und 14.00 Uhr für höchsten 15 Minuten per Lautsprecher die Gläubigen zum Gebet zu rufen. Seit fünf Jahren unterblieb nach der Klage dieser Ruf. Die Anwohner, ein Ehepaar mit einem etwa 900 Meter entfernten Grundstück, sahen sich durch den Ruf in ihrer Religionsfreiheit eingeschränkt.

Diese Ansicht teilte der 8. Senat des OVG nicht. "Jede Gesellschaft muss akzeptieren, dass man mitbekommt, das andere ihren Glauben ausleben", sagte die Vorsitzender Richterin Annette Kleinschnittger in der mündlichen Verhandlung in Münster. Solange niemand zur Religionsausübung gezwungen werde, sei alles in Ordnung.

Das OVG ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich.