Instrument des Rechtsstaats

Verurteilt nach Schweinfurter Corona-Protest: So funktioniert das beschleunigte Verfahren

29.12.2021, 14:57 Uhr
Die unangemeldete Versammlung am zweiten Weihnachtsfeiertag in Schweinfurt lief mächtig aus dem Ruder. Die Konsequenzen für einige Teilnehmenden folgten umgehend.

© NEWS5 / Merzbach, NEWS5 Die unangemeldete Versammlung am zweiten Weihnachtsfeiertag in Schweinfurt lief mächtig aus dem Ruder. Die Konsequenzen für einige Teilnehmenden folgten umgehend.

Das ging schnell: Schon einen Tag nachdem eine als "Spaziergang" getarnte Querdenker-Demonstration in Schweinfurt am zweiten Weihnachtsfeiertag aus dem Ruder gelaufen war, wurden drei Männer und eine Frau zu Geld- und Bewährungsstrafen wegen Körperverletzungen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte vom "beschleunigten Verfahren" nach den Paragraphen 417 Folgende der Strafprozessordnung Gebrauch gemacht.

Hinter dem seit Ende der 90-er Jahre möglichen Schnellverfahren steht die erklärte Absicht des Gesetzgebers, der Straftat die Strafe "auf dem Fuße" folgen zu lassen. Gleichwohl fühlt sich so mancher an Standrecht und Unrechtsstaat erinnert. Doch auch Strafverteidiger sehen die "beschleunigten Verfahren" nicht als Bedrohung des Rechtsstaats.

Sehr oft wird in Deutschland das "beschleunigten" Strafverfahrens bisher nicht angewendet. Es wird geschätzt, dass lediglich zwei bis drei Prozent der vor den Amtsgerichten abgehandelten Strafsachen auf diese Weise erledigt wird. Bayern gehört zu den Ländern, in denen deutlich mehr als woanders von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Ob beschleunigt wird, liegt ganz in der Hand der Staatsanwaltschaften. Wenn sie die Voraussetzungen für kurzen Prozess für gegeben hält, kann sie diesen bei zuständigen Amtsrichter beantragen. Der muss dem allerdings nicht folgen und kann stattdessen auch ins Normalverfahren überleiten, wenn er etwa den Fall doch nicht für ganz so eindeutig hält.

Die Voraussetzungen für das verkürzte Strafverfahren sind im Strafprozessrecht klar geregelt: Die Tat muss kurz zuvor begangen worden sein, der Sachverhalt muss einfach und die Beweislage klar sein (A haut B eine 'rein, C wird mit 1,8 Promille am Steuer erwischt). Die zu erwartende Strafe darf nicht höher als ein Jahr Gefängnis sein. Fahrerlaubnisse dürfen entzogen werden. Die Ladungsfrist für die Angeklagten schrumpft von sonst vorgeschriebenen sieben Tagen auf 24 Stunden. Die Staatsanwaltschaft muss nicht einmal eine schriftliche Anklage vorlegen. Es reicht aus, wenn der Anklagevertreter sie in der Verhandlung mündlich vorträgt. Ein Verteidiger ist nur dann zwingend zu bestellen, wenn eine Strafe von mehr als sechs Monaten zu erwarten ist.

Vorteile für manche Angeklagte

Üblicherweise richten sich die jeweiligen Justizbehörden schon vorab auf beschleunigte Verfahren ein, etwa im Vorfeld von problematischen Demonstrationen, Fußballspielen mit aggressivem Fan-Potential oder auch großen Volksfesten. Nicht selten erweist sich das Schnellverfahren als Vorteil für die Betroffenen, sagt der Münchener Rechtsanwalt Andreas Lickleder von der Initiative Bayerischer Strafverteidiger. So müssten internationale Fußball-Hooligans nicht wochenlang in Untersuchungshaft auf ihren Prozess warten, sondern könnten rasch wieder nach Hause verschwinden, sofern sie nur mit einer Bewährungs- oder Geldstrafe bedient werden.

Glück hatte nach Medienberichten aber auch der 48-jährige Viktor G., der am Fest der Liebe in Schweinfurt mehrere Polizeibeamte heftig attackiert hatte. Er kam laut Richter nur deshalb mit zwölf Monaten mit Bewährung davon, weil im beschleunigten Verfahren kein höheres Strafmaß verhängt werden kann. Im Normalverfahren hätte er 18 Monate für angemessen gehalten, ließ der Richter wissen.

Verfassungsrecht gehört nach Karlsruhe

Der Angeklagte habe im beschleunigten Verfahren sicherlich wenig zu sagen und die Sachverhaltsaufklärung bleibe auch auf der Strecke, sagt Strafverteidiger Lickleder. Jeder Angeklagte könne aber die "komplette Version" mit eingehenden Beweiserhebungen und ausführlicher rechtlicher Erörterung haben, wenn er in die Berufung gehe. Große Unterschiede zwischen der normalen Erstinstanz an großen Amtsgerichten, die "sowieso in der Masse ertrinken", und dem beschleunigten Verfahren sieht der Anwalt nicht: "Was soll das wesentlich anderes herauskommen?" Auch im "Normalverfahren" werde den Verteidigern, immer wieder bedeutet: "Wenn das Ergebnis nicht passt, könne man ja Berufung einlegen."

Verfassungsrechtliche und politische Fragen wie die nach dem Widerstandsrecht laut Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetzes ("Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist") müssten sowieso vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden, so der Münchner Strafverteidiger. Der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens in Fällen wie in den Schweinfurter Fällen sei "auch eine klare Ansage, dass man beim Amtsgericht nicht gewillt ist, die komplette politische Gesamtsituation aufzuklären."

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