Sonderrechtslage wegen Corona

Umtausch und Fristen: Das müssen Sie über Geschenk-Gutscheine wissen

19.12.2021, 19:52 Uhr
Gutscheine gelten in der Regel drei Jahre. Einen Anspruch, den Wert in bar ausgezahlt zu bekommen, gibt es nur in sehr seltenen Fällen.  

© imago images/Ralph Peters Gutscheine gelten in der Regel drei Jahre. Einen Anspruch, den Wert in bar ausgezahlt zu bekommen, gibt es nur in sehr seltenen Fällen.  

Statt dem x-ten Paar Socken oder einem Parfümflakon einen Gutschein unter den Baum zu legen, ist ein echter Klassiker.

Was ist ein Gutschein aus rechtlicher Sicht? "Ein Wertpapier, das den Aussteller verpflichtet, an den Inhaber eine bestimmte Leistung, die im Gutschein beschrieben wird, zu erbringen", erklärt Jurist Carl-Peter Horlamus. Gültig ist das Papier drei Jahre, es wird als sogenanntes "kleines Inhaberpapier" eingeordnet.

Juristen sprechen von Regelverjährung. Ein Gutschein, der am 15. Januar 2017 ausgegeben wurde, verjährte mit dem 31. Dezember 2020 – und auch ein Gutschein, der am 7. Dezember 2017 ausgegeben wurde, verjährt am 31. Dezember 2020. Die Verjährung läuft vom ersten Tag des Folgejahres und endet mit dem letzten Tag des dritten Jahres.

Kürzere Fristen sind möglich – doch zu knapp dürfen sie nicht sein: Wer Gutscheine für eine bestimmte Aufführung im Theater oder im Kino unter dem Weihnachtsbaum findet, wartet freilich nicht drei Jahre, bis er die Gutscheine einlöst – schließlich gibt es den Film oder die Aufführung nur in der jeweiligen Spielzeit zu sehen – hier sind auch kürzere Gültigkeitsklauseln zulässig. Wird "im Kleingedruckten", sprich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, festgehalten, dass ein Gutschein innerhalb der nächsten zwei Jahre einzulösen ist, kann auch dies meist nicht beanstandet werden. Händler müssen die Chance haben, ihren Warenbestand kalkulieren zu können.

Die Rechtsprechung bewertet ein Jahr Gültigkeit als zu knapp: Gestritten wurde um Gutscheine für Erlebnisgeschenke wie Fallschirmsprünge. Hier dürfe die Gültigkeit per Verkäufer-AGB nicht auf nur ein Jahr beschränkt werden, so das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 4761/10). Auch die Gültigkeit eines Geschenkgutscheins, hier ging es um den Internet-Händler Amazon, mit nur einem Jahr ist zu knapp (Az.: 29 U 3193/07). Wichtig: Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Vergessene Gutscheine: Händler kann Kulanz zeigen

Geld statt Gutschein: Manchmal werden Gutscheine in Schubladen oder an der Pinnwand vergessen – merkt der Beschenkte, dass ihm die gesetzte Frist zur Einlösung zu knapp wird, kann er nur auf Kulanz hoffen und den Geschäftsinhaber, am besten schriftlich, um Verlängerung bitten. Einen Anspruch, sich den Gutschein bar auszahlen zu lassen, hat der Beschenkte nicht, merkt Rechtsanwalt Carl-Peter Horlamus an. Bleiben Restbeträge offen, erhält der Gutschein-Besitzer meist einen neuen Gutschein über den noch ausstehenden Betrag.

Der Streit um einen Wellness-Gutschein im Wert von 100 Euro, der vom Landgericht Oldenburg (Az.: 16 S 702/12) entschieden wurde, beinhaltet gleich mehrere dieser Rechtsfragen. Die Klägerin wollte den Gutschein nicht einlösen und forderte stattdessen die Auszahlung. Auf dem Gutschein war ein halbes Jahr Gültigkeitsdauer vermerkt. Diese Frist war – da zu kurz – unwirksam. Die Folge: Die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren tritt ein. Da auch diese bereits abgelaufen war, ging die Klägerin leer aus.

Weitergeben ist meist möglich

Gutscheine weiter schenken: Verspricht der Gutschein ein ganz bestimmtes Produkt, das der Händler nicht mehr liefern kann, muss er den Wert auszahlen – alternativ könnte der Gutschein auch weiter verschenkt, sozusagen übertragen werden. Selbst wenn der Name des ursprünglich Beschenkten auf dem Gutschein steht, der Händler muss den Gutschein grundsätzlich akzeptieren, egal, welche Person ihn vorlegt.

Corona-Gutscheine als Sonderrechtslage: Seit März 2020 führt die Pandemie zu einer Welle von Absagen – Konzerte fallen aus, Sportereignisse werden gestrichen, Freizeiteinrichtungen blieben geschlossen. Um die Existenznot und den Verlust vieler tausend Arbeitsplätze zu verhindern, wurde Veranstaltern durch eine gesetzliche Gutscheinregelung ermöglicht, Gutscheine auszugeben statt das Geld zu erstatten.

Aktuell gilt: Werden diese Gutscheine bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss den Kunden der volle Wert erstattet werden. Die Verbraucherzentralen hatten kritisiert, dass die Verbraucher im Fall einer Pleitewelle nicht mit leeren Händen dastehen sollten. Es gilt: Wer Wertgutscheine bis Ende 2021 nicht eingelöst hat, kann ab dem 1. Januar 2022 die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen.

Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren über die Gutscheinlösung hinaus innerhalb von drei Jahren. Bei Veranstaltungen, die 2020 wegen des Coronavirus abgesagt wurden, können Ansprüche bis zum Ende 2023 geltend gemacht werden. Bei Veranstaltungen, die 2021 abgesagt wurden oder noch werden, läuft die Verjährungsfrist bis Ende 2024.

Umtausch: Das schönste Geschenk kann zu enttäuschten Mienen führen, wenn es defekt ist. Klemmt der Reißverschluss der verschenkten Winterjacke erst eine Woche nach Weihnachten, ist es möglich, dass der Verkäufer noch für den Mangel einstehen muss. Dafür muss der Käufer jedoch reklamieren.

Das Geschäft kann die Jacke dann neu liefern oder reparieren. Sollte der Reißverschluss nach einer Ausbesserung wieder klemmen, muss der Kunde einen zweiten Reparaturversuch ermöglichen. Doch ein zweites Scheitern muss der Kunde nicht hinnehmen. Er kann vom Vertrag zurücktreten.

Trotz einer Gewährleistung von zwei Jahren: Nur Kunden, die einen Mangel innerhalb des ersten halben Jahres ab Kauf und Übergabe monieren, haben gute Karten. Sie müssen nicht beweisen, dass die Sache schon einen Fehler hatte, als sie gekauft wurde. Die Beweislast liegt beim Verkäufer. Anders ist es bei Reklamationen zu späteren Zeitpunkten: Nun muss der Käufer nachweisen, dass der Schaden schon beim Kauf, das heißt der Übergabe, vorlag.

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