Mindesttemperaturen

Gesetzlich vorgeschrieben: So warm muss es im Büro mindestens sein

Alice Vicentini

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22.9.2022, 06:49 Uhr
Im Büro frieren? Laut Verordnung darf es in Arbeitsräumen nicht weniger als 12 Grad geben. Bei leichter Arbeit im Büro müssen es 19 Grad sein.

© IMAGO / Panthermedia Im Büro frieren? Laut Verordnung darf es in Arbeitsräumen nicht weniger als 12 Grad geben. Bei leichter Arbeit im Büro müssen es 19 Grad sein.

Im Winter die Heizung etwas herunterdrehen, im Sommer die Klimaanlage: In vielen Büros und Werkshallen könnten sich die gewohnten Temperaturen ändern, damit Deutschland mehr Erdgas und Strom übrig behält. Hintergrund ist die Energiekrise durch den möglichen russischen Gas-Lieferstopp und wacklige Speicherständen. Doch wie kalt darf es im Büro werden? Ein Überblick.

Mindesttemperaturen je nach Tätigkeit

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt für Arbeitsräume lediglich "eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" vor. Doch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Raumtemperatur" konkretisiert die Anforderung: Je nach Schwere der Tätigkeit betragen Arbeitsräume zwischen 12 und 20 Grad. Der höchste Wert, 20 Grad, gilt als Mindesttemperatur für "leichte Büro-Arbeiten" wie ruhiges Sitzen und gelegentliches Gehen. 12 Grad sind hingegen ausreichend, wenn es um harte körperliche Arbeit geht.

In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen sollen die Temperaturen laut Verordnung mindestens 21 Grad betragen.

Neue Sparmaßnahmen seit September

Doch seit 1. September gelten in Deutschland neue Maßnahmen, um Energie zu sparen. Die Bundesregierung hat sie in der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) festgehalten, die bis zum 28. Februar 2023 gilt. Danach darf die Mindesttemperatur in öffentlichen und nicht-öffentlichen Gebäuden um ein Grad gesenkt werden.

Die Mindesttemperaturen im Büro müssen dann
- für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad,

- für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad,

- für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad,

- für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad und

- für schwere Tätigkeit im Stehen oder Gehen 12 Grad betragen.

Die genannten Höchstwerte gelten nicht, wenn die Gesundheit der Beschäftigten durch die niedrigere Lufttemperatur gefährdet wird und andere Schutzmaßnahmen nicht möglich sind.

Auch für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten oder weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind, gelten die Höchsttemperaturen nicht.

Untersagt ist laut Verordnung die Beheizung in öffentlichen Nichtwohngebäuden, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Dient die Beheizung jedoch zum Schutz von Technik, wird das Verbot aufgehoben.

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