Neue Regelung

Krankenhaus-Begleitung hat Anspruch auf Krankengeld

31.10.2022, 15:00 Uhr
Ein Aufenthalt im Krankenhaus ist eine Ausnahmesituation - gerade auch für Menschen mit schwerer geistiger Behinderung.

© Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn Ein Aufenthalt im Krankenhaus ist eine Ausnahmesituation - gerade auch für Menschen mit schwerer geistiger Behinderung.

Ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus ist eine Ausnahmesituation. Umso mehr gilt das für Menschen mit einer schweren geistigen Behinderung oder Menschen, die sich sprachlich nicht verständigen können. Gut also, wenn sie dann eine vertraute Person an ihrer Seite haben.

Neu zum 1. November ist, dass diese Begleitperson Anspruch auf Krankengeld hat, wenn es zu einem Verdienstausfall kommt. Grundlage dafür ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken (G-BA).

Begleitung muss medizinisch notwendig sein

Und so funktioniert es: Im Zuge der Krankenhauseinweisung müssen sich Betroffene vom Arzt oder der Ärztin bescheinigen lassen, dass eine Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist.

Ein solcher Grund kann sein, dass durch eine Begleitperson die Verständigung während der Krankenhausbehandlung gesichert ist. Oder, dass der Patient oder die Patientin die Belastung eines solchen Krankenhausaufenthaltes so besser meistern kann.

Der Bedarf einer Begleitung wird laut G-BA dann auf dem Vordruck "Verordnung von Krankenhausbehandlung" bescheinigt.

Gut zu wissen: Auch wenn gerade kein Aufenthalt im Krankenhaus ansteht, können Betroffene den Bedarf einer Begleitung feststellen lassen. Diese Bescheinigung ist dann bis zu zwei Jahre gültig.

Bescheinigung für Krankenkasse und Arbeitgeber

Damit die Begleitperson ihr Krankengeld bekommt, braucht sie ebenfalls eine Bescheinigung, die sie der Krankenkasse und dem Arbeitgeber vorlegen kann. Daraus muss hervorgehen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig war.

Dieses Schreiben stellt das Krankenhaus am Tag der Entlassung aus. Wer sie schon vorher braucht, bekommt eine vorläufige Bescheinigung.

Als Begleitpersonen kommen laut G-BA nahe Angehörige in Frage. Das können etwa Eltern, Geschwister oder Lebenspartner sein, aber auch eine andere Person aus dem engsten persönlichen Umfeld.