In Deutschland vollstreckbar

Bußgeldbescheid aus dem Ausland: Warum Sie das nicht ignorieren sollten

25.8.2022, 07:37 Uhr
Bußgeldbescheid aus dem Ausland: Warum Sie das nicht ignorieren sollten

© imago images/ZUMA Wire/Ramon Costa

Autoreisen ins Ausland haben mitunter ein unerfreuliches Nachspiel. Es kommt Post aus der Ferienregion: Keine freundliche Ansichtskarte, sondern ein Bußgeldbescheid – weil man falsch geparkt hat, zu schnell gefahren ist oder unerlaubt in einer Umweltzone unterwegs war.

Ignorieren sollte man solche Bescheide besser nicht. Denn seit 2010 können Strafen aus EU-Mitgliedsstaaten auch in Deutschland vollstreckt werden. Das beruht auf Gegenseitigkeit: EU-Ausländer, die sich bei uns eine Verkehrssünde erlauben, bekommen in ihrem Heimatland ebenfalls die Rechnung dafür zugestellt.

Zuständig für die Bearbeitung der Bescheide und das Eintreiben der Gelder ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Aktiv wird das Amt zwar erst, wenn es um mindestens 70 Euro geht. Dieser Betrag ist aber schnell erreicht, da er auch die Verwaltungskosten inkludiert. Im Falle Österreichs liegt die Untergrenze bei 25 Euro, allerdings noch ohne der Zusatzgebühren.

Fahrverbote nicht vollstreckt

Bußgeldbescheide aus Nicht-EU-Ländern unterliegen nicht dem genannten Abkommen. Seit dem Brexit ist somit auch Großbritannien außen vor. Und: Vollstreckt werden nur finanzielle Sanktionen, nicht aber Fahrverbote oder gar Gefängnisstrafen. Allerdings weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) darauf hin, dass es auch Ausnahmen gibt: Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte doch schon einmal eine in der Schweiz verhängte Gefängnisstrafe gegen einen deutschen Schnellfahrer für vollstreckbar erklärt, da eine „Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckungshilfe für die Schweiz“ nicht vorliege (OLG Stuttgart, Beschl. V. 25.04.2018, Az. 1 Ws 23/18).

Wenn ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland ins Haus flattert, sollte er auf Plausibilität überprüft und – falls die Sache eindeutig ist – auch bezahlt werden. In jedem Fall ist eine Stellungnahme anzuraten – schließlich kann es vorkommen, dass man gar nicht selbst gefahren ist oder das genannte Kennzeichen nicht mit dem des eigenen Autos übereinstimmt. „Das kann dann gegenüber dem BfJ eingewandt werden“, heißt es beim AvD. Gleichzeitig weist der Club darauf hin, dass die Behörden anderer Länder vielfach die Möglichkeit bieten, die Unterlagen im Internet einzusehen. Das funktioniert dann per Codenummer und in der Sprache des Betroffenen. Wenn es gar nicht anders geht, ist juristischer Beistand durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht sinnvoll.

Dubiose Inkassofirmen

Wichtig: Nur Behörden, nicht aber private Inkassofirmen wie NIVI oder European Parking dürfen sich auf die EU-Vereinbarung zur gegenseitigen Vollstreckung berufen. Kommt der – oft überhöhte - Mahnbescheid von einem solchen Unternehmen beziehungsweise einem beauftragten Anwalt oder Notar, sollte man also nicht mit einer Zahlung reagieren, sondern zunächst anwaltlichen Rat einholen.

Das Aussitzen eines behördlichen Bußgeldbescheids empfiehlt sich auch deshalb nicht, weil das Ferienland Verkehrssünden meist nicht vergisst. „Rechtskräftige Bußen verjähren in Italien erst nach fünf Jahren“, führt der ADAC als Beispiel an. Doch der nächste Urlaub kommt bestimmt. Und nach der Wiedereinreise bekommt der säumige Zahler dann womöglich die Rechnung präsentiert.

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