Begrenzte Parkdauer

"Strafzettel" vor dem Supermarkt: Nicht jeden muss man hinnehmen

13.1.2022, 18:22 Uhr

© tommaso79/iStock.com/Ideal

Anfangs hat es noch Verwunderung hervorgerufen, inzwischen kennen es die meisten Autofahrer: Viele Supermärkte und Einkaufszentren begrenzen auf den ihnen angegliederten Parkplätzen die Abstellzeit fürs Auto. Schikane ist das nicht, sondern durchaus im Interesse der Kunden: Die Maßnahme soll verhindern, dass Dauerparker oder Pendler die eigentlich für die Einkaufenden vorgesehenen Flächen belegen.

Ist die Praxis aber auch rechtens? "Ja", sagt Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der Ideal-Versicherung. Sofern der Supermarktbetreiber auch Eigentümer des Parkplatzes sei, dürfe er – immer im Rahmen der gültigen Gesetze – die Regeln festlegen: "Er kann die Kunden also kostenlos parken lassen, aber beispielsweise auch eine Höchstparkdauer festsetzen oder die Nutzung einer Parkscheibe verlangen".

Geschäftsbedingungen verletzt

Die Kontrolle der Parkordnung übernimmt entweder der Betreiber selbst oder, was häufig der Fall ist, er lagert sie an eine externe Firma aus. Die Strafzettel, die im Falle einer Zuwiderhandlung ausgestellt werden, verlangen kein Verwarnungsgeld, wie man es im öffentlichen Raum kassiert. Juristisch handelt es sich vielmehr um eine Vertragsstrafe. Auch sie ist von der Gesetzeslage abgesegnet. "Wer eine solche Parkfläche nutzt, geht mit dem Grundbesitzer einen Vertrag ein und akzeptiert mit der Nutzung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen", so Müller. Handelt der Parkende konträr zu diesen Geschäftsbedingungen, verletzt er den Vertrag und muss den "Strafzettel" akzeptieren.

Teure Parkgebühr

Für Verdruss sorgt oft, dass die verhängte Vertragsstrafe deutlich höher ausfällt als man das von "öffentlichen" Knöllchen kennt – 20 bis 30 Euro sind durchaus üblich. "Gerichte sehen das als angemessen an", sagt der Rechtsexperte. Allerdings gibt es Grenzen. Dabei kann man sich in etwa an die Faustregel halten, wobei von einer "unangemessenen Benachteiligung" auszugehen ist, wenn die Vertragsstrafe mehr als doppelt so hoch ist wie das Verwarnungsgeld, das im öffentlichen Raum verhängt werden würde. Zuständig ist Paragraf 307 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Hoffen auf Kulanz

Im genannten Fall kann es sich lohnen, eine Einwendung zu erheben. Vor allem, wenn ein Großeinkauf getätigt wurde – nachzuweisen über den Kassenbon – zeigen sich Supermarktbetreiber oft kulant.

Hinweisschild vorhanden?

Und auch sonst muss nicht jedes Knöllchen hingenommen werden. So hat sichergestellt zu sein, dass gut lesbare Hinweisschilder auf die Geschäftsbedingungen aufmerksam machen, indem sie beispielsweise eine begrenzte Parkdauer, die Pflicht zur Nutzung einer Parkscheibe und die potenziellen Strafen kommunizieren. "War das Hinweisschild nicht gut sichtbar, verdreckt oder war die Schrift viel zu klein, empfiehlt es sich, ein Foto zu machen, um die Umstände nachweisen zu können", rät der Rechtsexperte. Der Einwand sollte schriftlich erfolgen, in einer Stellungnahme ausführen, weshalb die Forderung ungerechtfertigt ist und an den Betreiber beziehungsweise an die Überwachungsfirma adressiert werden.

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