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Welche Rechte habe ich als Fluggast bei Verspätungen oder Annullierung eines Fluges?

Fluggast-Rechte bei Verspätung oder Annullierung

© JESHOOTS-com auf Pixabay.com Fluggast-Rechte bei Verspätung oder Annullierung

Warum gibt es die EU-Fluggastrechte-Verordnung?

Bevor die EU eine einheitliche Regelung von Fluggastrechten gefunden hat, waren Ausgleichs- und Betreuungsleistungen uneinheitlich oder gar nicht geregelt. Nur mit einer Schadensersatzklage vor Gericht konnten die Reisenden im Falle einer Flugverspätung Entschädigung erhalten.

Dieses Vorgehen war kompliziert, denn es musste ein konkreter Schaden nachgewiesen werden. Es gab nur wenige Urteile und daher hatten die Fluggesellschaften auch nur geringes Interesse daran, etwas an der uneinheitlichen Entschädigungsregelung zu ändern.

Mit der EU-Fluggastrechte-Verordnung wurde den Airlines ein Anreiz gegeben, Service und Kundenzufriedenheit zu verbessern. Die aktuelle Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzte die alte Verordnung (EWG) Nr. 295/91.

Für wen ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung gültig?

Die Verordnung ist für Fluggäste bestimmt, die von Verspätungen oder Annullierungen von Flügen, Überbuchungen oder Nichtbeförderung betroffen sind. Jeder Flug, der von einem EU-Flughafen abfliegt, ist abgedeckt. Darüber hinaus gilt sie für alle Flüge in die EU aus einem Nicht-EU-Land, sofern die Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der EU hat. Dazu werden auch die Schweiz, Norwegen und Island gezählt.

Obwohl das Vereinigte Königreich die Europäische Union offiziell verlassen hat. Die Verordnung gewährt Fluggästen daher auf absehbare Zeit weiterhin die gleichen Rechte, die sie zuvor hatten. Dazu gehören Rechte, die durch frühere EU-Rechtsprechung geschaffen wurden. Am Wortlaut von 261/004 wurde eine geringe Anzahl von Änderungen vorgenommen, wodurch effektiv UK261 in Kraft getreten ist.

Für wen gilt sie nicht?

Ein Flug von einem Nicht-EU-Land in die Europäische Union ist also nicht durch die Verordnung geschützt, sofern sich der Hauptsitz der Fluggesellschaft außerhalb der EU befindet. Die EU-Verordnung gilt ferner nicht für Fluggäste, die mit einem kostenlosen oder ermäßigten Tarif reisen, der weder direkt noch indirekt für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

Auch Fluggäste, die nicht pünktlich eingecheckt haben, können sich nicht auf die Fluggastrechte-Verordnung berufen. Sofern nicht anders angegeben, sollten Fluggäste mindestens 45 Minuten vor Abflug einchecken.

Wann habe ich als Fluggast Anspruch auf Entschädigung?

Flugverspätungen, Flugannullierungen und Nichtbeförderung sind auf Reisen alltäglich geworden, und die meisten Menschen haben mindestens eines dieser Probleme am eigenen Leib erfahren. Die EU-Verordnung 261/2004 stellt sicher, dass der Fluggast bei solchen Flugunterbrechungen geschützt ist.

Bei diesen Problemen mit ihrem Flug können Fluggäste Entschädigungen geltend machen:

  • Flugverspätung: Fluggäste haben Anspruch auf Kompensation, wenn der Flug mindestens drei Stunden später als geplant am Zielort ankommt.
  • Flugannullierung: Fluggästen muss ein Ersatzflug oder die Rückerstattung des Tickets angeboten werden, wenn die Fluggesellschaft sie weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert.
  • Verweigerte Beförderung: Wenn ihnen die Fluggesellschaft die Beförderung ohne triftigen Grund verweigert, haben Fluggäste ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung.

Diese Entschädigung steht mir zu

Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung stehen Ihnen bei einer Flugverspätung, einem

Flugausfall oder einer Überbuchung insbesondere folgende Rechte zu:

  • Entschädigung von 250 Euro bis zu 600 Euro pro Passagier
  • Betreuungsleistungen: Essen, Getränke und gegebenenfalls Unterbringung in einem Hotel
  • Ersatzbeförderung oder Erstattung des Ticketpreises
Fluggast-Rechte bei Verspätung oder Annullierung

Fluggast-Rechte bei Verspätung oder Annullierung © Arjola Smajlaj

Außergewöhnliche Umstände – Hier gibt es keine Entschädigung

Auch wenn Flugverspätungen oder Überbuchungen in der Regel von den Fluggesellschaften verschuldet werden, gibt es einige wenige Ereignisse, bei deren Eintritt die Fluggesellschaften nicht zu einer Entschädigung verpflichtet sind.

Die EU-Verordnung 261/2004 sieht vor, dass die Fluggesellschaft keine Entschädigung für Verspätungen oder Annullierungen zahlen muss, wenn diese Ereignisse auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, auf die sie keinen Einfluss haben.

Normalerweise verlangen Gesetze, dass die nach Entschädigung verlangende Person den Nachweis erbringt, dass ihr eine Entschädigung zusteht. Bei Flugreisen ist dies jedoch praktisch unmöglich. Schließlich würde das bedeuten, dass die von einer Verspätung oder Flugannullierung betroffenen Passagiere nachweisen müssen, warum es dazu gekommen ist.

Aus diesem Grund haben Regelungen von Fluggastrechten die Beweislast zugunsten des Fluggastes und zuungunsten der Airline umgekehrt. Das bedeutet konkret, dass die betreffende Fluggesellschaft im Einzelfall nachweisen muss, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und beispielsweis die Verspätung nicht verhindert werden konnte. Passagiere müssen lediglich nachweisen, dass sie von der Flugbeeinträchtigung betroffen waren.

Als außergewöhnliche Umständen zählen:

  • Schlechte Wetterbedingungen wie Schnee auf der Piste
  • Naturkatastrophen
  • Streiks durch Dritte, zum Beispiel des Flughafenpersonals
  • Politische Instabilität am Abflug- oder Ankunftsort
  • Sicherheitsrisiken wie lose Gegenstände auf der Piste
  • Beschränkungen durch die Flugsicherung, zum Beispiel Sperrung der Start- und Landebahn
  • Vogelschlag (Zusammenstoß zwischen einem Flugzeug und einem Vogel)
  • Versteckte Herstellungsfehler am Flugzeug
  • Fehlfunktion von Flughafeneinrichtungen

Wie bekomme ich die Entschädigung?

Insbesondere bei Interkontinentalflügen ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Flug unterwegs einen oder mehrere Zwischenstopps hat oder dass Anschlussflüge nötig sind. Wenn nur einer dieser Flüge Verspätung hat, kann das dazu führen, dass Sie Ihren Anschluss verpassen und die komplette Reise nicht mehr wie gebucht durchgeführt werden kann.

Wenn Sie aufgrund eines verspäteten Fluges einen Anschluss verpassen, liegt es in der Verantwortung der Fluggesellschaft, für Sie eine Ersatzbeförderung bis zum endgültigen Bestimmungsort des Flugtickets zu organisieren.

Darüber hinaus könnten Sie nach europäischem Recht Anspruch auf Entschädigung haben. Wenn Sie mehr als drei Stunden später als Ihr ursprünglicher Flug an Ihrem finalen Ziel ankommen, können Sie wie erwähnt bis zu 600 Euro geltend machen.

Es ist allerdings wichtig, dass die Flüge zusammen in einer Buchung erworben wurden und somit Teil derselben Reise sind. Wenn Sie einen Weiterflug separat buchen, wäre bei Verpassen des Anschlusses kein Anspruch auf Ersatzbeförderung gegeben.

Wenn Sie direkt bei einer Fluggesellschaft einen Antrag stellen, sollten Sie darauf vorbereitet sein, dass diese unterschiedlichen Verfahren haben und verschiedene Dokumente anfordern. Der beste Rat ist, sämtliche Nachweise und Rechnungen aufzubewahren, wenn Ihr Flug Verspätung hat.

Bei der Bearbeitung Ihres Antrags müssen Sie mit einigen Widerständen rechnen. Selbst mit der EU-Fluggastrechte-Verordnung im Rücken kann es vorkommen, dass die Airline den Sachverhalt bewusst verzögert oder sich zumindest viel Zeit mit der Bearbeitung lässt. Um Ihrem Anspruch die besten Aussichten auf Erfolg zu geben, stellen Sie sicher, dass Sie alle Unterlagen zusammentragen, die Sie finden können.

Lange Wartezeiten am Flughafen – Was steht mir zu?

Sie haben Anspruch auf zusätzliche Entschädigungsleistungen, wenn sich Ihr Flug verspätet und Sie lange Wartezeiten am Flughafen in Kauf nehmen müssen.

Wer sich im Falle eines gecancelten Flugs bereits am Flughafen befindet und sich für eine anderweitige Beförderung entscheidet, hat außerdem das Recht auf Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit sowie auf zwei Telefonate, SMS oder E-Mails. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf eine Übernachtung, wenn Sie am Tag nach Ihrem geplanten Flug umgeleitet werden sollen, und je nach den Umständen auf eine finanzielle Entschädigung.