Schnaittacher Doppelmord: Stephanie P. erhält wohl mildere Strafe

2.3.2020, 11:01 Uhr
Nach einer erneuten Hauptverhandlung wird es wohl bei der Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord gegen Stephanie P. bleiben, doch aus der ausgesprochenen lebenslangen Freiheitsstrafe könnte eine zeitig begrenzte Freiheitsstrafe werden.

© Ralf Rödel Nach einer erneuten Hauptverhandlung wird es wohl bei der Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord gegen Stephanie P. bleiben, doch aus der ausgesprochenen lebenslangen Freiheitsstrafe könnte eine zeitig begrenzte Freiheitsstrafe werden.

Michael Spengler und Alexander Seifert, die Strafverteidiger der Stephanie P., sowie Jürgen Pernet, Rechtsanwalt des Ingo P., legten Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein - und dies in Bezug auf Stephanie P. erfolgreich.

Die obersten Karlsruher Richter verwiesen das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurück. Dies bedeutet, dass nicht die Schwurgerichtskammer, sondern eine andere Strafkammer, die Akten dieses Strafverfahrens erneut öffnen muss.


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Um Missverständnisse zu vermeiden: Zwar wird es zu einer Hauptverhandlung, aber wohl nicht zu einer vollständigen Neuauflage des damaligen Strafverfahrens samt aufwendiger Beweisaufnahme kommen. Der 1. Strafsenat des BGH hat aufgrund der Revision nur den Strafausspruch gegen Stephanie P. aufgehoben. Verkürzt könnte man sagen: Nach der erneuten Hauptverhandlung wird es wohl bei der Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord gegen die junge Frau bleiben, doch aus der ausgesprochenen lebenslangen Freiheitsstrafe könnte eine zeitig begrenzte Freiheitsstrafe werden.

Der damals 26 Jahre alte Ingo P. hatte im Dezember 2017 seine Eltern mit einem Hammer erschlagen und deren Körper in der Garage einbetoniert. Stephanie P., damals 23 Jahre, so die Begründung der Schwurgerichtskammer, hatte ihn dazu angestiftet. Wochenlang war vor knapp einem Jahr verhandelt worden: Stephanie P. bekundete ihre Unschuld – ein Mordkomplott, wie es die Anklage formuliert hatte, wies sie zurück. An den beiden Anschlägen auf Ingo P.s Mutter im Herbst 2017 - der Frau wurde ein vergifteter Muffin, Tage später angeblich eine vergiftete Tasse Kaffee gereicht - sei sie nicht beteiligt gewesen. Und als Ingo P. Mutter und Vater in der Nacht zum 14. Dezember mit einem Zimmermannshammer zu Tode prügelte, nächtigte sie bei ihren eigenen Eltern in Burgthann. Sie beschrieb ihren Ehemann (Tage nach der Tat hatten sie geheiratet) schon in einer ersten Vernehmung bei der Polizei als eiskalten Mörder, der ihr seine Verbrechen gestand und sie nach der Bluttat zwang, zu putzen und die Wohnung zu renovieren. Ingo habe sie misshandelt, wie eine Marionette benutzt, Morddrohungen ausgestoßen, und sie mit einem Hammer und einem Messer bedroht.

"Reiner Wertungsfehler"

Ingo P. hatte bis zuletzt geschwiegen, und die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth schenkte den Unschuldsbeteuerungen der Stephanie P. keinen Glauben: Die Richter stellten vor einem Jahr fest, dass Stephanie P. es regelrecht zur Bedingung gemacht hatte, dass Ingo P. seine Eltern töten sollte, erst dann würde sie als seine Ehefrau tatsächlich zu ihm in sein Elternhaus einziehen. Diesen Feststellungen des Landgerichts hält der BGH nichts entgegen. Doch der 1. Strafsenat verweist auf den Paragraf 46b des Strafgesetzbuches und hält fest, dass die Hilfe zur Aufklärung des Verbrechens, die Stephanie P. geleistet hat, nicht ausreichend gewürdigt wurde, das Landgericht seinen Ermessensspielraum nicht erkennbar ausgeübt habe. Gemeint sind damit die Hinweise zu dem Verbrechen, die Stephanie bereits unmittelbar nach ihrer Festnahme den Ermittlern lieferte. Sie wiederholte vor den Ermittlern das Geständnis, das Ingo P. ihr gegenüber abgelegt hatte, sie beschrieb den Tathergang und erklärte, wo die Spurensicherung die Leichen finden würde.


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Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen zu können, ist ein wichtiger Gedanke des Rechtsschutzes. Unser System unterscheidet zwischen Berufung und Revision. Die Berufung ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil aus erster Instanz. Beispiel: Ein Dieb wird vom Amtsgericht verurteilt, die Berufung findet vor dem Landgericht mit einer neuen Beweisaufnahme statt. Neue Tatsachen und Beweise, zum Beispiel Zeugen, können angeführt werden. Gegen die Entscheidung des Schwurgerichts in erster Instanz gibt es keine Berufung. Statthaft ist nur die Revision zum BGH. Statt einer erneuten Beweisaufnahme wird geprüft, ob das Urteil Rechtsfehler enthält.

Hier geht der BGH davon aus, dass die Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth Bestand haben. Es handle sich im Strafmaß gegen Stephanie P. um einen "reinen Wertungsfehler".