Corona in Ansbach

Außengastro hat geöffnet: Zusatz-Lockerungen in Ansbach und dem Landkreis

20.5.2021, 14:21 Uhr
Solche Schilder dürften nun auch wieder in Ansbach und dem Landkreis wieder zu sehen sein.

© Angelika Warmuth, dpa Solche Schilder dürften nun auch wieder in Ansbach und dem Landkreis wieder zu sehen sein.

Die weiteren Öffnungsschritte wie die Öffnung von Kultureinrichtungen und der Außengastronomie benötigen eine gesonderte Allgemeinverfügung. Das Landratsamt und die Stadt Ansbach haben die Genehmigung dieser Öffnungsschritte am Montag beantragt - seit Mittwoch gelten nun die weiteren Lockerungen.

Hier finden Sie die Allgemeinverfügung der Stadt Ansbach und hier die des Landkreises. Eine Übersicht über die nun geltenden Lockerungen und Unterschiede haben wir für Sie zusammengestellt.

Außengastronomie

Sowohl in der Stadt als auch im Landkreis Ansbach durfte die Außengastronomie mit Wirkung zum 19. Mai öffnen. Besucher müssen vorab einen Termin buchen und ihre Kontaktdaten angeben. Sitzt mehr als ein Haushalt an einem Tisch, benötigt jeder einen negativen Corona-Test. Dieser darf höchstens 24 Stunden alt sein - das gilt auch für alle anderen weiteren Öffnungsschritte, wenn ein Corona-Test verlangt wird.

Freizeit

Theater, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos dürfen öffnen, Besucher brauchen einen negativen Coronatest. Auch kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport unter freiem Himmel ist erlaubt, wenn alle Teilnehmer getestet sind. Ab Freitag dürfen damit auch Fitnessstudios wieder aufmachen. Unklar ist derweil noch, wie viele Personen unter freiem Himmel Sport machen dürfen.

Das gilt ab dem 21. Mai

Ab dem 21. Mai dürfen Hotels, Ferienwohnungen Jugendherbergen und Campingplätze wieder öffnen. Dort darf auch die Innengastronomie für Übernachtungsgäste öffnen. Diese dürfen außerdem die in der Anlage vorhandenen Kur- und Wellnessangebote wahrnehmen. Hat ein Hotel ein Schwimmbad und eine Sauna, dürfen Hotelgäste diese also nutzen. Gäste brauchen bei der Anreise sowie alle 48 Stunden einen negativen Test.

Für eigenständige Thermen gilt: Außenbereiche von medizinischen Thermen dürfen ab dem 21. öffnen. Erlaubt wird dann auch der Betrieb von touristischen Strukturen wie Stadtführungen und Reisebussen. Auch Laien- und Amateurensembles dürfen dann wieder proben.

Folgende Lockerungen gelten bereits seit Dienstag:

Persönliche Kontakte

Seit dem 18. Mai sind private Zusammenkünfte vom eigenen Haushalt mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands erlaubt. Dabei darf die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten werden. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

Ausgangssperre

Die Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr wurde aufgehoben.

Schule und Kindergärten

Seit dem 18. Mai findet in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen wieder eingeschränkter Regelbetrieb statt.

In Schulen findet Präsenzunterricht statt, solange dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten erfolgt Wechselunterricht. Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform wieder erlaubt. Gleiches gilt für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote (z.B. Nachhilfeunterricht).

Hotels und Gaststätten

Für die Gastronomie ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken auch zwischen 22 Uhr und 5 Uhr erlaubt.


Corona-Lockerungen in Bayern: Wir beantworten die häufigsten Fragen


Keine Testpflicht für den Einzelhandel

Für bereits geöffnete Ladengeschäfte (z.B. Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte usw.) sowie den Großhandel erhöht sich die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden auf einen Kunden je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich einen Kunden je 20 m² für die weitere Verkaufsfläche.

Für alle übrigen Ladengeschäfte (z.B. Bekleidungs- und Schuhgeschäfte, Elektronikmärkte usw.) ist die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum erlaubt ("Click & Meet" ohne Test).

Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf hierbei nicht höher sein als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche. Zudem hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden jederzeit eingehalten wird. Dabei sind die Kontaktdaten der Kunden vom Betreiber zu erfassen. Die Abholung oder Lieferung vorbestellter Ware ("Click & Collect") ist in jedem Fall zulässig.

Friseure, Nagelstudio, Fußpflege, Massage- und Tattoostudios

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist nun erlaubt. Dies umfasst auch Tattoo- und Nagelstudios, Fußpflege und nicht-medizinische Massageangebote. Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Der Zutritt in das Geschäft ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben. Die Testpflicht entfällt bei körpernahen Dienstleistungen wie zum Beispiel bei Frisörbesuchen und Fußpflege-Behandlungen.

Kulturangebote, Zoos, Botanische Gärten

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen für Besucher nach vorheriger Terminbuchung öffnen. Für Besucher gilt FFP2-Maskenpflicht und der Mindestabstand von 1,5 Metern. Der Betreiber muss die Kontaktdaten der Kunden erheben und ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten.

Sport

Kontaktfreie Aktivitäten unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern unter 14 Jahren sind erlaubt. Fitnessstudios dürfen im Freien Gymnastik und andere Übungen anbieten, bei denen sich die Teilnehmer nicht nahe kommen.

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