Diese Regeln gelten seit Montag im Landkreis Ansbach
29.3.2021, 09:01 UhrDie aktuellen Coronazahlen für den Landkreis und die Stadt Ansbach finden Sie hier.
Kontaktbeschränkungen
Zusammenkünfte von Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer weiteren Person sind erlaubt. Zum eigenen Hausstand zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch falls die Paare nicht gemeinsam wohnen.
Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren bleiben diesbezüglich außer Betracht. Baby- oder Kindersitten ist zulässig, sofern die Kinder jünger als 14 Jahre sind und die Beaufsichtigung wechselseitig, unentgeltlich und nicht geschäftsmäßig ist. Die Betreuungsgemeinschaften müssen fest, familiär oder nachbarschaftlich organisiert sein und darf Kinder aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen umfassen.
Ausgangssperre
Im Rahmen einer nächtlichen Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung im betroffenen Zeitraum seit Montag, den 29. März, untersagt.
Die Ausnahmen umfassen triftige Gründe, die in § 26 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 definiert werden: Das Verlassen der Wohnung während der Ausgangssperre ist in folgenden Fällen erlaubt:
- (veterinär-) medizinischer Notfall oder andere medizinisch unaufschiebbaren Behandlungen
- Ausübung des Berufs, dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
- Begleitung Sterbender
- Handlungen zur Versorgung von Tieren
- Ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe
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Testungen
Das Landratsamt Ansbach ordnet Testungen von Beschäftigten in vollstationären Einrichtungen der Pflege oder für Menschen mit Behindungen sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen an mindestens zwei Tagen pro Woche, in denen das Personal zum Dienst eingeteilt ist, an. Da ohnehin bereits meist dreimal wöchentlich Testungen durchgeführt werden, rät das Amt zum Fortführen dieser zusätzlichen Tests.
Geschäfte
Läden mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe bleiben geschlossen. Zu den Ausnahmen dieser Regelung zählen Groß- und Lebensmittelhandel inklusive folgender Geschäfte:
- Direktvermarktung und Lieferdienste
- Getränkemärkte, Reformhäuser
- Babyfachmärkte
- Apotheken, Sanitätshäuser
- Drogerien
- Optiker und Hörgeräteakustiker
- Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten
- Banken und Sparkassen
- Pfandleihhäuser
- Filialen des Brief- und Versandhandels
- Reinigungen und Waschsalons
- Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte
- der Verkauf von Presseartikeln, Buchhandlungen
- Versicherungsbüros
- Tierbedarf und Futtermittel
- sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte
Vorbestellte Waren dürfen im Zuge des "Click & Collect"-Konzeptes in Läden abgeholt werden, sofern eine Ansammlung von Kunden durch gestaffelte Zeitfenster vermieden werden kann.
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Schulen und Tagesbetreuungen
Auf Basis des aktuellen Stands der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts gibt das Landratsamt jeden Freitag eine Inzidenzeinstufung bekannt. Jene amtlichen Bekanntmachung sind in der jeweiligen Samstags-Ausgabe der FLZ nachzulesen und gelten für die darauffolgende Woche von Montag bis einschließlich Sonntag.
Angebote der Außerschulischen Bildung
Angebote der Außerschulischen Bildung sowie Musik- und Fahrschulen dürfen nicht in Präsenzform stattfinden. Die Ausnahmen bilden Erste-Hilfe-Kurse sowie die Ausbildung ehrenamtlicher Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
Kultur
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen bleiben geschlossen. Selbiges gilt für vergleichbare Kulturstätten und zoologische oder botanische Gärten.
Sport
Mannschaftssport ist untersagt. Einzig kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen ist erlaubt.
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