Leutershausen: Disziplinarverfahren gegen Bürgermeisterin eingeleitet

11.3.2019, 18:03 Uhr
Gegen die parteilose Bürgermeisterin von Leutershausen, Sandra Bonnemeier, hat die Landesanwaltschaft Bayern ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Sie soll unter anderem am Stadtrat vorbei entschieden haben.

© Wolfgang Grebenhof Gegen die parteilose Bürgermeisterin von Leutershausen, Sandra Bonnemeier, hat die Landesanwaltschaft Bayern ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Sie soll unter anderem am Stadtrat vorbei entschieden haben.

Es liegen genügend Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, teilte die Landesanwaltschaft Bayern am Montag mit. Sandra Bonnemeier hat mehrfach gegen die Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung verstoßen, so der Verdacht. Sie soll mehrfach Entscheidungen ohne die Beteiligung des Stadtrats getroffen haben. Laut Landesanwaltschaft habe die kommunale Wahlbeamtin so ihre Zuständigkeit überschritten und Mitwirkungsrechte des Stadtrates missachtet. 

"In unangemessener Weise geäußert"

Außerdem wird die Bürgermeisterin verdächtigt, gegen "gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauengerechtem Verhalten und die Verpflichtung zu einer unparteiischen und gerechten Amtsführung" verstoßen zu haben, heißt es in der Pressemitteilung. So habe sie sich wiederholt im Mitteilungsblatt der Stadt Leutershausen sowie auf einer von ihr betriebenen Internetseite in "unangemessener Weise" geäußert. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt könnten wegen laufender Ermittlungen und Datenschutzgründen nicht mitgeteilt werden. 

Das Landratsamt Ansbach hat Ende Januar die Disziplinarbefugnisse an die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Bonnemeier hatte bereits die Gelegenheit Stellung abzugeben. Nun wird die "Landesanwaltschaft Bayern die nächsten Schritte prüfen", heißt es. Bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit sieht das Gesetz als mögliche Disziplinarmaßnahmen den Verweis, die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor. Außerdem besteht die Möglichkeit einer vorläufigen Dienstenthebung. 

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