Ausgangssperre: Triftige Gründe, um die Wohnung zu verlassen

15.12.2020, 19:09 Uhr
Bei einem Inzidenzwert von über 100 greift nun die Notbremse und die Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr morgens gilt wieder. Nur bei triftigen Gründen darf man sich in der Öffentlichkeit aufhalten. Bei Nichteinhalten der Regelungen droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. Hier der Überblick, was erlaubt ist.
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Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr

Bei einem Inzidenzwert von über 100 greift nun die Notbremse und die Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr morgens gilt wieder. Nur bei triftigen Gründen darf man sich in der Öffentlichkeit aufhalten. Bei Nichteinhalten der Regelungen droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro. Hier der Überblick, was erlaubt ist. © Günter Distler, NN

Der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause ist weiterhin möglich. Das schließt auch Lieferdienste mit ein. 
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Berufliche Wege

Der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause ist weiterhin möglich. Das schließt auch Lieferdienste mit ein.  © igor terekhov, NN

Liegt ein medizinischer Notfall vor, darf die Wohnung auch weiterhin nach 22 Uhr und vor 5 Uhr verlassen werden. 
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Medizinische Notfälle

Liegt ein medizinischer Notfall vor, darf die Wohnung auch weiterhin nach 22 Uhr und vor 5 Uhr verlassen werden.  © e-arc-tmp-20161214_170134-5.jpg, NNZ

Alle Hundehalter können aufatmen: Die Vierbeiner dürfen auch während der Sperrstunde ihr Geschäft verrichten. Auch zur medizinischen Versorgung eines Haustieres darf die Wohnung verlassen werden.
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Gassi gehen und tierische Notfälle

Alle Hundehalter können aufatmen: Die Vierbeiner dürfen auch während der Sperrstunde ihr Geschäft verrichten. Auch zur medizinischen Versorgung eines Haustieres darf die Wohnung verlassen werden. © Marc Tirl, NN

Getrennt lebende Eltern dürfen ihre minderjährigen Kinder auch nach 22 Uhr besuchen. Die Corona-Maßnahmen greifen hier nicht ein.  
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Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts

Getrennt lebende Eltern dürfen ihre minderjährigen Kinder auch nach 22 Uhr besuchen. Die Corona-Maßnahmen greifen hier nicht ein.   © Julian Stratenschulte/dpa

Wenn ein Angehöriger im Sterben liegt, darf dieser weiterhin begleitet werden - auch nach 22 Uhr und vor 5 Uhr.
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Begleitung Sterbender

Wenn ein Angehöriger im Sterben liegt, darf dieser weiterhin begleitet werden - auch nach 22 Uhr und vor 5 Uhr. © Sebastian Kahnert, NNZ

Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige dürfen weiterhin begleitet werden. Auch das ist ein triftiger Grund, um die Wohnung nach 22 Uhr zu verlassen.
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Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen

Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige dürfen weiterhin begleitet werden. Auch das ist ein triftiger Grund, um die Wohnung nach 22 Uhr zu verlassen. © SerrNovik, NN

Wer sich nicht an die Ausgangssperre in ganz Bayern hält, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen. Die Polizei kontrolliert derzeit verstärkt.
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Bußgeld

Wer sich nicht an die Ausgangssperre in ganz Bayern hält, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen. Die Polizei kontrolliert derzeit verstärkt. © Nicolas Armer, dpa

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