Sparsam mit Wasser umgehen

Bürgermeister appelliert an Vernunft: Sonst werden öffentliche Brunnen geschlossen

Martin Burger

9.8.2022, 18:20 Uhr
Es gibt rund um Pegnitz noch Ortschaften mit einem Brunnen. Aus dem bei Bedarf Wasser gefördert werden kann. „Doch wir wurden benachrichtigt, dass sich da welche regelrecht mit landwirtschaftlichen Maschinen bedienen“, sagt Wolfgang Nierhoff.

© /colourbox.com, NN Es gibt rund um Pegnitz noch Ortschaften mit einem Brunnen. Aus dem bei Bedarf Wasser gefördert werden kann. „Doch wir wurden benachrichtigt, dass sich da welche regelrecht mit landwirtschaftlichen Maschinen bedienen“, sagt Wolfgang Nierhoff.

Da die Situation rund um die anhaltende Trockenheit momentan auch nicht besser wird, begrenzt das Landratsamt Bayreuth aus Gründen des Gewässerschutzes zudem die Entnahme von Oberflächenwasser aus Flüssen, Bächen, Gräben, Seen und Teichen. Doch das scheint nicht alle zu interessieren, bestätigt Bürgermeister Wolfgang Nierhoff, dem aus einigen Ortsteilen berichtet wird und der nun an seine Mitbürger appelliert.

Es ist ein extremer Sommer, bestätigt das Landratsamt Bayreuth in einer Mitteilung. Trotz der jüngsten Regenfälle gebe es eine anhaltende Niedrigwassersituation, so dass die Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern nur noch eingeschränkt erlaubt ist.

Ein wichtiger Faktor sei der Wasserstand. So gehe es unter anderem darum, dass die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen einen gewissen Pegel benötigen, da sie sonst von Austrocknung bedroht sind. So verweist das Landratsamt darauf, dass gerade bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben die Grenze schnell überschritten sei. Dann reiche das Wasser nicht mehr für die Lebewesen aus und es entständen große Schäden.

Um genau solchen Dingen vorzubeugen gebe es die bestehende Rechtslage zum Gewässerschutz, die besagt: Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern wie Flüssen, Bächen, Gräben, Seen und Teichen bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vor der Wasserentnahme beim Landratsamt zu beantragen ist.

Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt, nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch beziehungsweise den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

So informiert das Landratsamt Bayreuth weiter, dass so oder so ausschließlich Anlieger zu den oberirdischen Gewässern berechtigt seien, Wasser zu entnehmen. Zudem ist es absolut untersagt, Wasser künstlich anzustauen.

Landwirte bedienen sich an Brunnen

Auch Bürgermeister Wolfgang Nierhoff mahnt seine Mitbürger, ausschließlich die erlaubnisfreie Wasserentnahme durch Schöpfen mit Handgefäßen – also nur in geringen Mengen – zu berücksichtigen. „Es gibt ja noch Ortschaften mit einem Brunnen, aus dem bei Bedarf Wasser gefördert werden kann. Doch wir wurden informiert, dass sich da welche regelrecht mit landwirtschaftlichen Maschinen bedienen“, sagt Nierhoff energisch im Gespräch mit dieser Zeitung. „Das ist mehr als gedacht. Da bitte ich schon darum, dass die Leute in Maßen vom Schöpfrecht Gebrauch machen. Sonst müssen wir uns Gedanken machen, die Brunnen zu zumachen.“

Er wisse nicht, welche Personen sich dort bedienen, aber darunter leiden müssten letztendlich alle, falls ein Verbot ausgesprochen wird. Die Frage, in welchen Orten sich die Leute so massiv an den Brunnen bedienen, wollte das Stadtoberhaupt nicht beantworten. „Ich appelliere einfach an die Vernunft.“

Landratsamt plant Kontrollen

Und auch das Landratsamt Bayreuth ruft zum Gewässerschutz auf und bittet um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme während, aber auch nach der sommerlichen Trockenperiode. Das Abschöpfen ist besonders bei Niedrigwasser in jedem Fall einzustellen. Das Einhalten wird sogar vom Landratsamt überprüft, das nun verstärkt mit Kontrollen plant.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zum Schutz des Wasserhaushalts seitens der Behörde kostenpflichtige Anordnungen zu erlassen und Zwangsgelder anzudrohen.