Böllerverbot in Mittelfranken? So ist die rechtliche Lage

31.12.2020, 16:59 Uhr
Einige Menschen in der Region dürfen nun doch Feuerwerkskörper zünden.

© Bernhard Kisch Einige Menschen in der Region dürfen nun doch Feuerwerkskörper zünden.

In einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts heißt es, es seien noch weitere Eilanträge zu diesem Thema eingegangen, über die im Lauf des Tages (31. Dezember 2020) entschieden werde. Bislang wurden einige der Eilanträge stattgegeben. Das hat jedoch unterschiedliche Auswirkungen für Kommunen und Städte.

Ein Eilantrag kam von einem Nürnberger. Die Stadt Nürnberg verwies nach der Bekanntgabe des Verwaltungsgerichts auf ihrer Homepage ausdrücklich darauf, dass die Aufhebung des Verbots in diesem Fall nur für den Bereich des Klägers gelte. Nur er darf auf Privatgrund Feuerwerkskörper abbrennen. Ansonsten gelte die Allgemeinverfügung für ein Böllerverbot weiter.

Nach Auskunft der Stadt Fürth hat die Aufhebung des Verbots keine Auswirkungen auf die Kleeblattstadt. Hier bleibe es beim Verbot. Denn, so der städtische Rechtsreferent Mathias Kreitinger auf Nachfrage der Fürther Nachrichten, erstens seien von der Entscheidung nur jene fünf Städte und Kreise betroffen, in denen Einspruch eingelegt worden war (Fürth gehört nicht dazu); zum anderen gelte sie auch dort ausschließlich für diejenigen, die den Eilantrag gestellt haben.

In Erlangen wird mit der Aufhebung des Verbots hingegen anders umgegangen: Hier darf offiziell auf Privatgrund geböllert werden. Das heißt im Umkehrschluss: Auf öffentlichen Straßen, Plätzen aber auch auf privaten Gemeinschaftsflächen zwischen Wohnhäusern darf nicht geböllert werden.

Die Stadt bittet die Erlanger allerdings weiterhin darum, "auch auf privaten Flächen, wie dem eigenen Garten und Balkon, keine Raketen etc. abzufeuern und verweist nochmals auf die angespannte Situation in den Kliniken."

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Im Laufe des Tages wollte das Ansbacher Verwaltungsgericht über weitere Eilanträge zu dem Thema entscheiden, die insbesondere die Verbote in Ansbach, Erlangen sowie in den Landkreisen Roth, Erlangen-Höchstadt und Ansbach betreffen. Ein Gerichtssprecher war telefonisch aber nicht mehr erreichbar.

Eilanträge richteten sich unter anderem auch gegen gleichlautende Verfügungen der Stadt Ansbach sowie der Landkreise Erlangen-Höchstadt und Roth. In der Begründung der Ansbacher Richter wird auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 29. Dezember 2020 verwiesen, wonach in diesem Fall die vorrangigen Regelungen des Sprengstoffgesetzes gelten.

Laut VGH ist in diesen bundesrechtlichen Bestimmungen zwar von einem Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper die Rede, nicht aber von einem Verwendungsverbot. Laut Ansbacher Verwaltungsgericht sind entsprechend dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) Sicherheitsbehörden in diesem Fall nicht ermächtigt, Anordnungen zu treffen, die in die Rechte anderer eingreifen.

Der Erlanger Rechtsreferent Thomas Ternes hatte diesem Medienhaus schon vor der Ansbacher Entscheidung erklärt, dass sich in der Stadt nicht viel verändern werde, wenn Ansbach das Böllerverbot auf privatem Grund aufheben werde. Denn die weitreichenden bayernweiten Regelungen blieben in Kraft. Die eigene Wohnung dürfe also nur "aus triftigen Gründen” verlassen werden. Ternes: "Böllern gilt nicht als triftiger Grund”.

Zwischen 21 und 5 Uhr gelte zudem auch an Silvester eine Ausgangssperre. Auf Straßen, Plätzen und Gemeinschaftsflächen zwischen Wohnhäusern dürfe auf keinen Fall geböllert werden. Ternes fügte hinzu, er glaube außerdem, "dass die meisten Menschen die Botschaft verstanden haben: Es geht darum, jede vermeidbare Verletzung und damit eine zusätzliche Belastung der Kliniken zu verhindern”. Das heiße auch, im eigenen Garten oder auf dem Balkon auf das Böllern zu verzichten.

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