3G

Seit Dienstag: Corona-Testpflicht am Arbeitsplatz - Das müssen Sie jetzt wissen

21.10.2021, 15:13 Uhr
Die Testpflicht gilt nur dort, wo Kundenkontakt und Zugangsbeschränkung aufeinander treffen.

© Imago images/Bihlmayerfotografie Die Testpflicht gilt nur dort, wo Kundenkontakt und Zugangsbeschränkung aufeinander treffen.

Seit Dienstag, 19. Oktober, gilt für alle Bereiche, bei denen Mitarbeiter mit Kunden in Kontakt kommen und wo die 2G-Regel oder 3G-Regel Vorschrift ist: Ist ein Mitarbeiter ungeimpft, muss er zwei Mal in der Woche einen negativen Corona-Test vorlegen. Was bedeutet das für Arbeitnehmer, welche Konsequenzen hat das für Arbeitgeber?

3G am Arbeitsplatz: Wen betrifft das?

Das bayerische Kabinett hat am 12. Oktober beschlossen, dass überall dort, wo für Kunden 3G (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene, Getestete) oder 3G plus (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene, mit PCR Getestete) oder 2G (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) gilt, die selbe Regel auch für die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt gilt. Das sind also zum Beispiel Mitarbeiter in der Gastronomie, im Kulturbereich, in Bädern, in Discos, in Bordellen. Die Stadt Nürnberg als Arbeitgeber schätzt, dass bis zu 1000 ihrer Beschäftigten von dieser neuen Testpflicht betroffen sind.

Und wen betrifft das nicht?

Diese Testpflicht gilt nur dort, wo Kundenkontakt und Zugangsbeschränkung aufeinander treffen. Das heißt beispielsweise, dass die Mitarbeiter in den öffentlichen Behörden nicht betroffen sind. "Zu diesen gehören die klassischen Ämtergänge und auch die Publikumsdienststellen", betont Andreas Franke, der Pressesprecher der Stadt Nürnberg. Auch die Arbeitsagenturen sind öffentliche Behörden, "dort wird 3G als Empfehlung und Bitte an Kunden und Kundinnen und die Mitarbeitenden gerichtet", erklärt eine Sprecherin.

Wer nicht zu den Ausnahmen wie etwa Schwangeren gehört, muss für die Tests tief in die Tasche greifen. Wer bezahlt das?

"Rechtlich ist die Frage nicht eindeutig geklärt, aber aufgrund der Personalnot wird es der Unternehmer übernehmen", sagt Thomas Förster, der Vizepräsident des bayerischen Hotel- und Gaststättenverbands. Die Stadt Nürnberg hat heute entschieden, für ihre Mitarbeiter die Testkosten zu übernehmen, selbst wenn es sich um PCR-Tests handelt. Laut Elmar Reuter, Mitarbeiter des Personalreferats, handelt es sich um bis zu 300 städtische Beschäftigte, die unter eine PCR-Testpflicht fallen. Dass es so viele sind, liegt auch an der neuen 3G plus-Beschränkung vieler Bereiche wie dem Tiergarten und den städtischen Bädern.

Tanja Leopold ist Justiziarin des Nürnberger Unternehmens DAHAG, das bundesweit Rechtsberatung anbietet, und auf Arbeitsrecht spezialisiert. Sie erklärt: "Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die zunächst noch bis 24. November 2021 gilt, sind Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche die Möglichkeit zu einem kostenlosen PCR-, Selbst- oder Schnelltest anzubieten. Die Kosten hierfür muss der Arbeitgeber tragen". Für den Fall, dass nur noch PCR-Tests möglich sind, sei immer noch unklar, inwieweit das Unternehmen die Kosten dafür übernehmen muss.

Kann ich die Kosten für diese Tests von der Steuer absetzen?

Ja, sagt Sibylle Niese, Inhaberin der Steuerkanzlei Niese am Laufertorgraben in Nürnberg: "Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten der Corona-Testungen seiner Arbeitnehmer, können diese als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bei den Arbeitnehmern entsteht hierdurch kein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil, da es sich um Arbeitgeberleistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse handelt. Nämlich um eine Vorsichtsmaßnahme gegen die Ausbreitung des Corona-Virus’ im Betrieb".

Darf der Chef den Mitarbeiter fragen, ob dieser geimpft ist? Sonst weiß er ja nicht, ob sich dieser testen lassen muss.

Nach derzeitiger Rechtslage hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Auskunftsrecht – und schon gar kein Kontrollrecht. Ausnahmen davon gibt es im medizinischen Bereich sowie in bestimmten Branchen wie etwa Kitas, Heime, Flüchtlingsunterkünfte. Bayern umgeht diesen Grundsatz, indem für generell alle Mitarbeiter mit Kundenkontakt und einer Zutrittsbeschränkung (3G, 3G plus, 2G) gilt: Jeder muss sich regelmäßig testen lassen - außer er kann nachweisen, dass er geimpft oder genesen ist. "Eine juristisch saubere Lösung" heißt es dazu von der Stadt Nürnberg.

Was tun mit Mitarbeitern, die sich nicht testen lassen wollen?

Tanja Leopold weiß, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen: "Der Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, dass sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gesetzeswidrig verhält. Arbeitnehmer sind verpflichtet, für ihre Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit zu sorgen. Es besteht demnach kraft Gesetzes eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Einhaltung der Testpflicht." Verstöße ziehen eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung nach sich, wenn der Beschäftigte nicht woanders eingesetzt werden kann. Wer die Testpflicht verweigert, könne sofort nach Hause geschickt werden. "Der Arbeitgeber kann die Vergütung kürzen, bis der Arbeitnehmer bereit ist, sich testen zu lassen."

Wie wird kontrolliert, ob die Testpflicht erfüllt wurde?

Bei Clubs und Discos gilt 3G plus, teilweise sogar 2G. "Das Ordnungsamt kann mit Polizei im Rahmen der allgemeinen Kontrolltätigkeit prüfen, ob die dort Beschäftigten dem Standard entsprechen", sagt Andreas Franke, Pressesprecher der Stadt Nürnberg. Wer die Testpflicht in anderen Betrieben überprüfen soll, ist nicht geklärt.

Welche juristischen Mittel kann man ergreifen, wenn einem diese neue Testpflicht nicht passt?

"An Rechtsbehelfen kommt ein Normenkontrollverfahren in Betracht sowie eine Popularklage, ebenso die Bundesverfassungsbeschwerde, auch im Wege einer einstweiligen Anordnung", erklärt Tanja Leopold von der DAHAG. "Zuständiges Gericht in Bayern ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ebenso wie für die Popularklage." Für die Einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht oder die Bundesverfassungsbeschwerde gelte aber, dass man zuerst erfolglos vor die Fachgerichte gezogen sein muss. So etwas kann Monate, sogar Jahre dauern. Und ist meist auch noch umsonst: "Beschwerden gegen Corona-Verordnungen waren selten erfolgreich, da das Bundesverfassungsgericht den Schutz vor Corona meist als wichtiger erachtet hat als die persönliche Freiheit."

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