Coronavirus: Kitas geschlossen - welche Kinder dürfen in die Notgruppe?

14.3.2020, 19:22 Uhr
Bis einschließlich 19. April bleiben alle Kitas in Bayern geschlossen.

© dpa Bis einschließlich 19. April bleiben alle Kitas in Bayern geschlossen.

Wie das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales in einem Informationsblatt an die Eltern mitteilt, entfallen jegliche staatliche Betreuungsangebote ab Montag, 16. März 2020, um die Ausbreitung des Coronavirus einzuschränken.

Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind. Hierzu zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.



Voraussetzung für einen Besuch der Notgruppe ist jedoch, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen. In Fällen, in denen nur einer der beiden Erziehungsberechtigten im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist, besteht keine Ausnahme, da der andere Elternteil die Betreuung übernehmen muss. Bei Alleinerziehenden genügt es, wenn der alleinerziehende Elternteil zur genannten Gruppe gehört. Die Einrichtungen können sich in Zweifelsfällen eine Bescheinigung der Arbeitgeber oder eine vergleichbare Bescheinigung (z.B. bei Selbstständigen) vorlegen lassen.

Zudem gelten folgende Voraussetzungen:
- Das Kind weist keine Krankheitssymptome auf.
- Das Kind war nicht in Kontakt zu infizierten Personen oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und das Kind weist keine Krankheitssymptome auf
- Das Kind hat sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist oder seit seiner Rückkehr aus diesem Risikogebiet sind 14 Tage vergangen und es zeigt keine Krankheitssymptome.


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Notgruppen-Kinder werden in der Einrichtung betreut, die sie gewöhnlich besuchen. Jede Kita stellt deshalb eine entsprechende Betreuung sicher. Die Staatsregierung räumt in dem Schreiben ein, dass die Schließung der Einrichtungen Eltern vor große Herausforderungen stellt.

Wenn Erziehungsberechtigte wegen der Kinder-Betreuung nicht zur Arbeit erscheinen können, gilt Folgendes:

Ist das Kind selbst erkrankt, haben Eltern nach Krankenversicherungsrecht einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Geregelt ist das im § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchs. Voraussetzung ist, dass Mutter oder Vater nach ärztlichem Zeugnis zur Betreuung ihres erkrankten und ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes von der Arbeit fernbleiben, eine andere Vertrauensperson zur Betreuung nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Anspruch auf unbezahlte Freistellung

Für die Dauer des Bezugs von Kinderkrankengeld – für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage im Jahr – besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung seitens des Arbeitgebers. Bei Fragen sollten Eltern sich an ihre Krankenversicherung wenden. Ist das Kind gesund, aber die Eltern können trotzdem nicht zur Arbeit erscheinen, weil sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, müssen Erziehungsberechtigte ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Oft kann in solchen Situationen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, wie zum Beispiel Urlaub oder der Abbau von Überstunden. Eventuell können Eltern auch von zu Hause aus im Homeoffice arbeiten, wenn das im Betrieb zulässig ist.

Wenn Eltern in Teilzeit arbeiten, kommt auch eine vorübergehende Änderung der Arbeitszeitverteilung in Frage. Erziehungsberechtigte könnten beispielsweise mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie an bestimmten Tagen, an denen die Kinderbetreuung sichergestellt ist, länger arbeiten und im Gegenzug an anderen Tagen zuhause bleiben.


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Auch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann sich ergeben. Darin ist geregelt, dass Arbeitnehmer ihren Lohn weiter beziehen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch "ein in ihrer Person liegendes unverschuldetes Leistungshindernis" ausfallen. Diese Regelung kann aber im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden, was in der Praxis auch oft der Fall ist. Wichtig sei es deshalb, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und zu klären, welche Lösung für alle Beteiligten am Besten ist.


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