Wohnwagen-Urlaub

Ferienstart in Bayern: Das gilt für den Wohnmobil-Urlaub

21.5.2021, 09:26 Uhr
Im Campingbus oder Wohnmobil könnte man Abstand von anderen halten und trotzdem kleine Trips in die Natur unternehmen. Wie aber ist die Rechtslage hierzu?

© Joop Kleuskens via www.imago-images.de Im Campingbus oder Wohnmobil könnte man Abstand von anderen halten und trotzdem kleine Trips in die Natur unternehmen. Wie aber ist die Rechtslage hierzu?

  • Zu Pfingsten dürfen Wohnmobilstellplätze wieder öffnen - aber nur in Landkreisen mit einer stabilen Inzidenz unter 100 und als weiterführender Öffnungsschritt, der eigens bekannt gegeben wird.
  • Bislang ist die Rechtslage uneindeutig: Darf man zur Wiederlangung der Fahrtüchtigkeit über Nacht auf einem Parkplatz stehen? Besonders in Regionen mit Ausgangssperre kann das zu Problemen führen.
  • Die Hintergründe und weitere Aspekte, die man aktuell bei einem Wohnmobil-Urlaub beachten sollte, finden Sie hier.

Endlich wieder ungetrübtere Aussichten auf Urlaub verkündete der bayerische Ministerpräsident Markus Söder auf einer Pressekonferenz am 4. Mai. In Orten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 dürfen ab 21. Mai unter strengen Sicherheitsauflagen wieder Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze aufmachen. Er sprach jedoch nicht von Wohnmobilstellplätzen. Fallen sie unter die neue Regelung?

Wir riefen beim Bayerischen Campingverband in Pottenstein an und sprachen mit Georg Spätling. "Wohnmobilstellplätze sind als Untersparte des Camping den komfortableren Campingplätzen auch baurechtlich gleichgestellt", sagt der Experte. Es gelte die ungeschriebene Weisheit: Campingplätze sind vergleichbar mit Rewe oder Edeka, Wohnmobilstellplätze mit einem Discounter. Für beide gelten ähnliche Gesetze, daher dürfe man nun ab 21. Mai auch wieder Wohnmobilstellplätze öffnen und betreiben, wenn die Inzidenzwerte vor Ort entsprechend niedrig seien. Andere Bundesländer dürften dem bayerischen Beispiel folgen.

Wichtig: Wohnmobilstellplätze, Hotels und Campingplätze öffnen nicht automatisch, wenn die Inzidenz mehrere Tage lang unter 100 liegt. Diesen Öffnungsschritt muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, also zum Beispiel das Landratsamt, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium und nach der Umsetzung von Rahmenkonzepten beschließen. Eine Inzidenz unter 100 ist dafür allerdings die Voraussetzung. Sinnvoll ist es, sich kurz vorher auf der Website des jeweiligen Landkreises zu informieren.

Welche Landkreise aktuell stabil unter 100 liegen, sehen Sie in unserer interaktiven Karte.

Komplexe Rechtslage: Was gilt aktuell für den Wohnmobil-Urlaub?

Campingplätze und Wohnmobil-Stellplätze sind zwar während des Lockdowns wie Hotels offiziell geschlossen. §12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt aber weiter, er besagt: Das Parken und Übernachten im Wohnmobil oder Caravangespann ist in Deutschland dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Das gilt auch über Nacht zur Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit, in der Regel also maximal zehn Stunden - auch auf Wanderparkplätzen.


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Diese Regelung wird etwa auf www.wohnmobilrecht.de detailliert erläutert: "Da Parken sog. Gemeingebrauch ist, ist auch das Parken mit dem Wohnmobil überall zulässig, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Anders ist es, wenn man das Wohnmobil nicht nur parkt, sondern darin übernachten will. Auch dies ist grundsätzlich zulässig, wenn es nicht dem dauernden Wohnen an ein und derselben Stelle dient. Das Ruhen und Übernachten im Wohnmobil im öffentlichen Verkehrsraum auf Reisen zum Zwecke der Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit ist erlaubter Gemeingebrauch, darüber hinaus aber genehmigungspflichtige Sondernutzung."

Einmalige Übernachtung ist keine Sondernutzung und somit erlaubt

Weiter heißt es in der Erläuterung: "Danach liegt also bei einer einmaligen Übernachtung in aller Regel keine Sondernutzung, sondern noch Gemeingebrauch vor. Mithin ist das einmalige Übernachten im allgemeinen Straßenraum in jedem Falle zulässig, es sei denn, an der konkreten Stelle des öffentlichen Verkehrsraumes besteht ein allgemeines Parkverbot für dieses Fahrzeug. Diese bundesrechtlichen Regelungen können durch Landesgesetze nicht eingeschränkt werden. Auch Landschaftspflegegesetze, wie sie zum Teil existieren, können so ohne weiteres das einmalige Übernachten auf öffentlichen Parkplätzen und öffentlichen Straßen nicht einschränken.

Etwas anderes gilt, wenn campingähnliches Leben stattfindet, also das Aufstellen von Tischen, Stühlen, das Herausdrehen der Markise oder das Aufbauen eines Vorzeltes. Das ist kein Parken mehr, sondern Sondernutzung, die ohne Genehmigung nicht erlaubt ist.

Bei einem mehrtägigen Übernachten und Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz zu Zwecken des wiederholten Übernachtens handelt es sich ebenfalls nicht mehr um Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung. Dies ist ohne Genehmigung der Sondernutzung nicht erlaubt. In diesen Fällen wird die Straße nicht mehr vorwiegend zu Verkehrszwecken, sondern zu Wohnzwecken genutzt."

Im Herbst 2020 wurde die Gültigkeit der Regelung auf unsere Anfrage ausdrücklich vom Bayerischen Innenministerium bestätigt. Sie ist bislang die letzte Option, trotz Lockdown und Reisebeschränkungen zumindest kleine Ausflüge über Nacht zu machen. Dann folgte ein ewiges Hin- und Her.

Inzwischen ist die Frage ("Darf man in Coronazeiten im Wohnmobil übernachten oder nicht?") extrem schwer zu beantworten. Sogar ein Juraprofessor muss auf unsere Nachfrage kapitulieren, "da im Lande gerade kein Mangel an Experten, aber ein Mangel an gesicherten Erkenntnissen herrscht", so sein Kommentar.

Mit der Ausgangssperre kam das Übernachtungs-Verbot

Bund und Länder appellieren seit Beginn des deutschlandweiten Lockdown im November, auch innerdeutsche touristische Reisen zu unterlassen. Bis zum Inkrafttreten der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 9. Dezember galt: Verboten war ein Ausflug über Nacht mit dem Wohnmobil nur, wenn man in einem Hotspot-Landkreis übernachtete. Wo keine nächtliche Ausgangssperre galt, war die Übernachtung prinzipiell möglich.

Dann folgten in Bayern und andernorts flächendeckende nächtliche Ausgangssperren und sogar 15-Kilometer-Radien um die Gemeindegrenzen für Tagesausflüge.

Auf unsere erneute Anfrage beim Bayerischen Innenministerium im Dezember begründete ein Sprecher das Nein mit der nächtlichen Ausgangssperre. Wortwörtlich hieß es: "Ein Aufenthalt in einem Wohnmobil mit Übernachtung in selbigem ist nicht gleichzusetzen mit einem Aufenthalt in einer Wohnung und somit nicht erlaubt." Reine Spazierfahrten würden keinen triftigen Grund darstellen, die das Verlassen der Wohnung rechtfertigen. Man hatte das Gefühl: Diese Regelung wurde erst nach bzw. überhaupt erst wegen unserer Anfrage so erlassen. Und sie ist sehr umstritten.

BGH-Urteil besagt: Campingfahrzeuge sind Wohnung

Ein Rechtsstreit müsste wohl klären, ob dies juristisch wasserdicht ist oder nicht. Denn ein BGH-Urteil (Bundesgerichtshof) vom 11. Oktober 2016 besagt, dass Campingfahrzeuge zumindest strafrechtlich als Wohnung gelten: "Wohnmobile und Wohnwagen sind somit jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB." Und weiter: "Für die vorübergehende Nutzung als Wohnung genügt die Übernachtung auf einem Autobahnparkplatz. (…) Nicht erforderlich ist, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt wird."

Viele träumen davon, endlich im Frühling ihr Wohnmobil auszumotten und kleine Ausflüge zu machen - hier auf einem offiziellen Wohnmobilstellplatz.

Viele träumen davon, endlich im Frühling ihr Wohnmobil auszumotten und kleine Ausflüge zu machen - hier auf einem offiziellen Wohnmobilstellplatz. © imago images/Kickner

Die Wohnungseigenschaft verliert ein Wohnmobil also nicht aufgrund des Umstandes lediglich zeitweiliger Nutzung. "Dementsprechend bewertet der Bundesgerichtshof ein Wohnmobil sogar dann als zur Wohnung von Menschen dienende Räumlichkeit i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn dieses zur Tatzeit nicht konkret zum Wohnen genutzt wird", heißt es etwa auch auf juracademy.de. Sich unbefugt Zugang etwa in ein bewohntes Wohnmobil zu verschaffen ist demnach wohl wie Hausfriedensbruch zu bewerten - ein weiteres Kriterium, das Zweifel an der Begründung zulässt. Eventuell ermöglichte der Pandemienotfall ja, diese Regeln vorübergehend auszusetzen.

"Wohnmobile und Wohnwagen können also eine Wohnung darstellen", schreibt im April 2021 ein Sprecher des bayerischen Wirtschaftsministeriums. Das ergebe sich aber nur aus strafrechtlichen Urteilen. Auch wenn die den Wohnungsbegriff dahingehend auslegen, muss das nicht für eine Wohnung im Sinne der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten. Grundsätzlich gelte zwar im Sinne der Einheit der Rechtsordnung das Ziel, Begriffe aus unterschiedlichen Rechtsgebieten gleich zu definieren, allerdings sei das kein Muss. Auf Deutsch: Erst eine Klage würde in diesem Fall Klarheit bringen, ob der Wohnungsbegriff aus den genannten Urteilen dem Wohnungsbegriff der Infektionsmaßnahmenverordnung entspricht.

In Deutschland keine Quarantänepflicht zu befürchten

Die Coronaschutz-Maßnahmen waren und sind sicher sinnvoll, sie zeigen die erhoffte Wirkung: Die Ansteckungszahlen fallen aktuell wieder, und mit ihnen innerdeutsche und innerbayrische Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Wer innerhalb Deutschlands an seinen Heimatort zurückkehrt, muss keine Quarantänepflicht befürchten.

Darf man also wieder im eigenen Fahrzeug übernachten, wenn man etwa im kleinsten Kreis autark unter sich bleibt und tagsüber höchstens Spaziergänge, Wanderungen oder (ausdrücklich erlaubten) Sport an der frischen Luft mit viel Abstand zu anderen Menschen betreibt?

"Wohnmobilfahrer (Wild-Camper) können sich frei bewegen"

Eine Anfrage beantwortete das bayerische Innenministerium am 22. Februar 2021 so: "Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der aktuellen Fassung sieht ein Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sog. Hotspots nicht mehr vor (...) Die Regelung der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern hat sich ab Montag, den 15.02.2021 wie folgt geändert: Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt. Für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz seit mindestens 7 Tagen unter 100 liegt, entfällt die Ausgangssperre."


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Ebenso schrieb das Innenministerium: "Wie von Ihnen beschriebener Individualsport ist zulässig. Darüber hinaus möchten wir jedoch darauf verweisen, dass Bürgerinnen und Bürger dazu aufgefordert werden, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Wohnmobilfahrer (Wild-Camper) können sich frei bewegen. Diese finden aber keinen Platz zum Entsorgen. Bitte sehen Sie derzeit aufgrund der Virusmutationen von derartigen touristischen Ausflügen ab."

Das bayerische Innenministerium schränkt halbherzig ein

Auf unsere Berichterstattung hin hat ein Leser erneut beim bayerischen Innenministerium angefragt und am 4. März 2021 eine weitere, abweichende Antwort erhalten - darin geht die Rechtsabteilung des Ministeriums auch nicht auf das BGH-Urteil zum Wohnmobil als "Wohnung" ein und bezieht sich dann eher auf klassisches Camping auf offiziellen Plätzen oder "Wild-Campen", was eine Nacht zur Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit etwa ohne Stühle vor dem Fahrzeug eigentlich nicht ist. Ein Grundsatzurteil zu diesem komplexen Thema gibt es noch nicht, daher bleibt es wohl in einer Grauzone. Hier die ausführliche vierte Antwort des Ministeriums im originalen Wortlaut:

"Das Übernachten in einem Wohnmobil im Anschluss an einen Ausflug (z.B. auf einem Wanderparkplatz) stellt – neben der unten stehenden rechtlichen Bewertung – bereits keinen Grund dar, der zum Verlassen der Wohnung im Sinne der Ausgangsbeschränkung berechtigt. Die Übernachtung selbst stellt keinen Sport oder Bewegung an der frischen Luft dar. Hinsichtlich des Dauercampings auf hierfür zugelassenen Plätzen gilt folgendes: Bloß die Vermietung von Stellplätzen und Wohnmobilen bzw. Wohnwägen fällt in den Anwendungsbereich des § 14 der 11. BayIfSMV fällt. Diese ist zu touristischen Zwecken untersagt.

Mit dem Familienwohnmobil auf einem Stellplatz in den Bergen übernachten: Das sollte wieder möglich sein - dort liegt oft bis lange ins Frühjahr hinein sogar Schnee.

Mit dem Familienwohnmobil auf einem Stellplatz in den Bergen übernachten: Das sollte wieder möglich sein - dort liegt oft bis lange ins Frühjahr hinein sogar Schnee. © Matthias Niese

Im Übrigen gelten die allgemeinen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen nach § 2, 3 und 4 der 11. BayIfSMV. Der Aufenthalt und die Bewegung an der frischen Luft stehen im Einklang mit der Ausgangsbeschränkung. Es ist jedoch inzidenzabhängig die Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr morgens nach § 3 der 11. BayIfSMV zu beachten. Die Fahrt zum Campingplatz oder von dort nach Hause ist daher in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten in diesem Zeitraum nicht gestattet.


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Ist am Ort des Wohnwagens oder Wohnmobils ein Zweitwohnsitz angemeldet, so gilt folgendes: Touristische Übernachtungsangebote und Dauercamping werden von der 11. BayIfSMV unterschiedlich behandelt. Dauercamping – insbesondere wenn ein Zweitwohnsitz angemeldet ist – wird vom Anwendungsbereich des § 14 der 11. BayIfSMV nicht berührt. Dauercamper, die ihren Zweitwohnsitz auf dem Campingplatz angemeldet haben, dürfen – wie bereits im Frühjahr – sich weiterhin in ihrem Wohnmobil oder Wohnwagen auf dem Campingplatz aufhalten und dort übernachten. Gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen, insbesondere Sanitäranlagen, müssen geschlossen bleiben." Die im ersten Absatz genannte Ausgangsbeschränkung ist seitdem gefallen, an den weiteren Punkten hat sich auch mit der mittlerweile geltenden 12. BayIfSMV nichts geändert.

Was gilt denn nun für Wild-Camper?

Und weiter heißt es im Juristendeutsch: "Für Gelegenheitscamper gilt dies nicht. Die Frage, ob und falls ja, inwieweit Wild-Campen gemessen an den weiteren einschlägigen Vorschriften zulässig ist, muss isoliert hiervon beantwortet werden. Sollte demnach das Wild-Campen bereits nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unzulässig sein, stellt sich die Frage nach der infektionsschutzrechtlichen Zulässigkeit nicht. Denn die Ausgangsbeschränkung (§ 2 der 11. BayIfSMV) und die Ausgangssperre (§ 3 der 11. BayIfSMV) sehen Ausnahmen ausschließlich für legale Zwecke vor."

Hier gilt die nächtliche Ausgangssperre weiterhin

Mit der 12. BayIfSMV, gültig seit dem 8. März, gilt die nächtliche Ausgangssperre in Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz höher als 100 liegt. In diesen "Corona-Hotspots" beginnt die Sperrstunde um 22 Uhr und endet 5 Uhr. Liegt die Inzidenz sieben Tage unter dem kritischen Grenzwert, gibt es keine Ausgangssperre mehr. Hier finden Sie einen Überblick über die Inzidenzwerte in den bayerischen Landkreisen. Zudem gibt es hier eine Liste des bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration, in dem alle Städte und Landkreise aufgeführt werden, in denen eine Ausgangssperre oder ein Verbot touristischer Tagesreisen besteht.

In Landkreisen ohne Ausgangssperre im Wohnmobil zu übernachten dürfte möglich sein, da der Hauptgrund für ein Verbot einer Nacht im Campingfahrzeug weggefallen ist. So kann man unter strenger Einhaltung der Corona-Sicherheitsregeln wieder kleinere Ausflüge unternehmen. Sie sollten sich dabei aber so rücksichtsvoll verhalten, dass Anwohner keinen Grund haben, sich über die Wohnmobilisten und ihre Hinterlassenschaften zu beschweren.


Den ersten Urlaub mit dem Wohnmobil planen: Das sollten Einsteiger vorab wissen


Was in anderen deutschen Bundesländern gilt, erfragen Sie bitte bei den örtlichen Behörden oder auf den Internetseiten der jeweiligen Ministerien. Auslandsreisen dürften im Lauf des Jahres peu à peu wieder möglich werden.


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Der Artikel wurde mehrfach aktualisiert.

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