Enormer Widerstand gegen Gleichberechtigung

22.5.2019, 18:46 Uhr
Enormer Widerstand gegen Gleichberechtigung

© Foto: Erna Wagner-Hehmke / Hehmke-Winterer

Der Parlamentarischen Rat, der das Grundgesetz ausarbeitete, bestand aus 61 Männern und vier Frauen. Der Sozialdemokratin Elisabeth Selbert ist es zu verdanken, dass die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Artikel 3 Absatz 2 festgeschrieben ist. Ronja Heß, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität Erlangen, erläutert Historie und Grenzen gesetzlicher Gleichstellung.

Frau Heß, "Männer und Frauen sind gleichberechtigt", so steht es im Grundgesetz. Das war nicht einfach zu haben, oder?

Es gab enorme Widerstände. Man orientierte sich in dem ursprünglichen Vorschlag an der Weimarer Reichsverfassung, die nur festgelegt hatte, dass Frauen und Männer dieselben staatsbürgerlichen Rechte haben. Der Juristin Elisabeth Selbert reichte das nicht. Sie fürchtete, dass sich auf einfachgesetzlicher Ebene, etwa im Familienrecht, für die Frauen nichts verbessert. Und ihre Gegner fürchteten, dass sich eine große Rechtsunsicherheit in der jungen Bundesrepublik ergeben könnte, wenn zahlreiche Rechtsvorschriften wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 Absatz 2 unwirksam würden.

 Wie schaffte es Elisabeth Selbert, ihre Formulierung durchzusetzen?

In der ersten und zweiten Abstimmung im Parlamentarischen Rat wurde ihr Vorschlag abgelehnt, daraufhin aktivierte sie Gewerkschafterinnen, Politikerinnen und Mitglieder unabhängiger Frauenverbände. Als diese Protestbriefe an den Rat schickten, kippte die Stimmung und das Gremium stimmte Selberts Vorschlag einstimmig zu. In der Geschichte der Bundesrepublik zeigte sich jedoch, dass es nicht reicht, die Gleichberechtigung allein auf Papier festzuhalten, auch wenn es so edles Papier ist wie das Grundgesetz. Man braucht Menschen, die sich für die Umsetzung stark machen.

Enormer Widerstand gegen Gleichberechtigung

© Foto: Harald Sippel

Die deutsche Gesetzgebung bekam bis 31. März 1953 Zeit, um bestehende Gesetze an Artikel 3 Absatz 2 anzupassen. Eine lange Zeit, oder?

Es war allen klar, dass das auch ein politischer Prozess ist. Bedenkt man, dass der Frauenanteil im Bundestag bis Ende der 1980er Jahre im einstelligen Bereich lag, ist es kaum verwunderlich, dass es nur langsam voran ging. Bis 1993 passierte tatsächlich nichts. Dann mahnte das Bundesverfassungsgericht, dass alle Rechtsnormen, die Artikel 3 Absatz 2 widersprechen, mit Ablauf der Frist verfassungswidrig sind.

1957 wurde zumindest das 1. Gleichberechtigungsgesetz verabschiedet.

Im Familienrecht änderte sich, dass der Mann nicht mehr wie bisher das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau kündigen konnte. Und sie durfte nach der Heirat ihren Namen zumindest als Zusatz behalten. Es galt aber weiterhin, dass ihr eine Erwerbstätigkeit nur erlaubt war, soweit dies mit ihren ehelichen und familiären Pflichten vereinbar war.

Erst durch die Ehe- und Familienrechtsreform 1976 wurde das Leitbild der Hausfrauen-Ehe aufgegeben und Frauen erhielten das uneingeschränkte Recht zu arbeiten.

Das war auch der zweiten Frauenbewegung zu verdanken, was wie die Ereignisse 1949 zeigt, dass es für Veränderungen einen parteiübergreifenden und auch außerparlamentarischen Zusammenschluss braucht.

1992 erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass der Staat dafür sorgen muss, dass Frauen auch in der gesellschaftlichen Realität keine Benachteiligung erfahren. Was brachte dies den Frauen?

Die obersten Richter – einschließlich einer Richterin – stellten klar, dass dem Staat in Sachen Gleichberechtigung eine Förderungspflicht zukommt. 1994 kam dann der Satz ins Grundgesetz "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Wie steht es aktuell um die Umsetzung der Gleichberechtigung?

Direkte Diskriminierungen, wo Frauen im Gesetz explizit benachteiligt werden, sind weitgehend abgebaut. Indirekte Diskriminierung, bei der gesetzliche Regelungen geschlechtsneutral aussehen, aber in der Realität hauptsächlich Frauen benachteiligen, gibt es noch. Denken Sie ans Ehegattensplitting. Und da sind noch die strukturellen NacHteile für Frauen. Etwa ihre schlechteren Aufstiegschancen im Beruf.

Ist das Grundgesetz im Kampf um Gleichberechtigung ein stumpfes Schwert?

Es gibt nur das Ziel vor und nicht, wie Gleichberechtigung konkret zu erreichen ist. Hier ist die Politik gefragt. Aktuell gibt es einen fraktionsübergreifenden Zusammenschluss von Politikerinnen, die Maßnahmen für eine paritätische Besetzung des Bundestags fordern. Hierbei können sie sich auf Artikel 3 Absatz 2 stützen. Das finde ich eine gute Entwicklung.

Verwandte Themen


Keine Kommentare