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Gebühren, Pfand, Handyparken und mehr: Das ändert sich für die Bürger von Erlangen 2023

Redaktion Erlanger Nachrichten

2.1.2023, 06:00 Uhr
Blick auf Erlanger Schloss und die Innenstadt.

© Harald Sippel, NN Blick auf Erlanger Schloss und die Innenstadt.

Mit dem Jahreswechsel erhöhen sich die städtischen Straßenreinigungsgebühren. Sie steigen von 4,68 Euro auf 4,80 Euro, das entspricht 2,6 Prozent. Für sogenannte Mehraufwandsgebiete – das ist überwiegend die Innenstadt – steigen die Gebühren um durchschnittlich 28 Prozent. Die Erhöhung liegt unter anderem an den stark gestiegenen Energiekosten infolge des Ukraine-Konflikts. Ab Januar werden zudem einige Straßen neu in das Reinigungsgebiet aufgenommen. Sie finden sich in Bruck und im Bereich des Uni-Südgeländes. Durch die Neuanschlüsse bzw. Änderungen kommen etwa 15.000 „Straßenfrontmeter“ neu hinzu.

Ab dem 1. Januar 2023 wird die Stadt Erlangen aufgrund der Vorgaben des EU-Rechts auf die Leistungen Umsatzsteuer erheben, die sie im Wettbewerb zu privaten Unternehmen am Markt erbringt. Dies betrifft zum Beispiel Bürgerreisen in die Partnerstadt Jena, Entgelte für das Parken auf selbstständigen Parkflächen, Vermietung von Sportanlagen, Verkauf von Angelkarten am Dechsendorfer Weiher – diese Leistungen und noch weitere werden ab dem neuen Jahr umsatzsteuerpflichtig.

Leistungen aber nicht teurer

Für die Bürgerinnen und Bürger werden sich die Leistungen jedoch nicht verteuern. Die Stadt Erlangen ist nämlich berechtigt, den sogenannten Vorsteuerabzug anzuwenden. Kommunale Leistungen der Stadt Erlangen wie der Betrieb von Kindertagesstätten, Kurse der Jugendkunstschule und Musikschule, Eintritte in städtische Museen, Benutzungsgebühren der Stadtbibliothek, Vermietungen und Verpachtungen unterliegen auch weiterhin keiner Umsatzsteuerpflicht.

Mit dem neuen Jahr tritt die bisher größte Wohngeldreform in Kraft. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete (auch Untermieter oder Heimbewohner) einer Wohnung oder ein Zuschuss durch Aufbringung der Belastungen für selbst genutztes Wohneigentum. Durch die Erhöhung der CO2-Pauschale, der Heizkostenpauschale und durch die Anpassung der Bemessungsgrenzen sollen wesentlich mehr Menschen zielgerichtet unterstützt werden und mehr Haushalte die Möglichkeit haben, Wohngeld zu beziehen, deren Einkommen bislang zu hoch war.

Den Anspruch auf Wohngeld zu prüfen, lohnt sich insbesondere für Rentner, Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen, Familien und Alleinerziehende, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten für das Wohnen stemmen zu können. Ebenso für Studierende und Auszubildende, die beispielsweise keinen Anspruch auf Bafög haben, und für Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld kann das Wohngeld in Frage kommen. Haushalte, die derzeit bereits Wohngeld erhalten, bekommen das reformierte Wohngeld im Rahmen des laufenden Bewilligungszeitraums automatisch ohne gesonderten Antrag.

Wohngeldrechner im Einsatz

Personen, die bereits sogenannte Transferleistungen erhalten, können kein Wohngeld beantragen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitslosengeld II (zukünftiges Bürgergeld), Grundsicherung im Alter, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Ausbildungsförderungshilfen oder weitere Formen der Sozialhilfe, bei denen die Förderung der Unterkunft bereits enthalten ist. Einen ersten Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, kann der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern (https://www.bmwsb.bund.de).

Da die Bundesregierung die Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 sehr kurzfristig auf den Weg gebracht hat, kommt es aufgrund des äußerst großen Antragsaufkommens leider zu verlängerten Bearbeitungszeiten. Aufgrund der Vielzahl potenzieller Antragsteller rechnet auch die Wohngeldstelle der Stadt Erlangen mit einer großen Zahl an Anträgen auf Wohngeld.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt würden alles tun, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Antragsteller*innen können jedoch dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen: Der Antrag sollte vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht werden, zudem sollte von nicht zwingend notwendigen Nachfragen wie z.B. zum Bearbeitungsstand abgesehen werden. Die Sozialverwaltung bittet daher um Verständnis und die erforderliche Geduld. Den entsprechenden Antrag findet man im Internet unter: www.erlangen.de/wohngeld oder im Rathaus ausgedruckt am Infotresen.

Das Bürgergeld

Zum 1. Januar tritt das neue Bürgergeld in Kraft. Es löst das bisherige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ab. Mit dem Jahreswechsel erhöhen sich die sogenannten Regelbedarfe. Für Alleinstehende oder Alleinerziehende (sog. Stufe 1) gibt es dann 502 Euro - also 53 Euro mehr als bisher, für volljährige Partner/innen (Stufe 2) sind es dann 451 Euro. „Das ist eine Steigerung um knapp 12 Prozent und damit ein erster wichtiger Schritt, um die aktuelle Inflation auszugleichen. Das ist wichtig, da die steigenden Preise für Dinge des täglichen Lebens besonders die unter Druck setzen, die auf das Bürgergeld angewiesen sind,“ so Rosner. Mit dem neuen Jahr erhöht sich auch das Kindergeld auf 250 Euro pro Kind, der Betrag ist künftig für alle Kinder gleich.

Leistungsberechtigte sollen sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf die Arbeitsuche konzentrieren können. Deswegen gelten im ersten Jahr Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen. Die Vermögensfreibeträge betragen im ersten Jahr des Leistungsbezugs 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro für jede weitere Person. Für die Kosten der Unterkunft werden in dieser Zeit in voller Höhe als Bedarf anerkannt werden. Bis zum 31. Dezember 2023 gelten für die Übernahme einmaliger Heizkosten Vermögensfreigrenzen von 15.000 Euro pro Person. Bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro wird künftig auf Rückforderungen verzichtet.

Nach dem Verpackungsgesetz müssen ab 1. Januar 2023 Restaurants, Kantinen, heiße Theken, Bäckereien den Kund*innen wahlweise auch Mehrwegverpackungen für Speisen zum Mitnehmen anbieten. Die Mehrwegverpackungen sollen Einwegverpackungen aus Kunststoff ersetzen. Für Einwegbecher für Getränke gilt eine Sonderregelung: Hier muss der Betrieb grundsätzlich eine Mehrwegalternative anbieten, auch wenn der Einwegbecher nicht aus Kunststoff ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse oder Kioske mit weniger als fünf Beschäftigen und maximal 80 Quadratmetern Ladenfläche. Hier dürfen Kundinnen und Kunden jedoch mitgebrachte Behältnisse nutzen.

Selbstbestimmung im Mittelpunkt

Zum 1. Januar tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Die Selbstbestimmung des betreuten Menschen steht künftig im Mittelpunkt allen behördlichen Handelns. Im Bereich Vormundschaften soll ab dem neuen Jahr bei der Auswahl des Vormunds vorrangig ein ehrenamtlicher Vormund ausgewählt werden. Zudem werden Position und Rechte von Pflegeeltern, die familienfremde Kinder bzw. Jugendliche bei sich aufnehmen, gestärkt, zum Beispiel durch das Einräumen eines Mitentscheidungsrechts im Bereich der Gesundheitssorge. Und bei den Beistandschaften sind unter anderem ab 1. Januar auch ehrenamtliche Vormünder berechtigt, eine Beistandschaft zur Klärung der Vaterschaft eines Kindes und zur Mithilfe bei der Ermittlung und Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes einzurichten.

Ab 2. Januar wird das Handyparken für gebührenpflichten Parkplätze auf das gesamte Stadtgebiet ausgeweitet. Mit dieser Erweiterung ist erstmalig auf sämtlichen gebührenpflichten Stellplätzen der Stadt Erlangen eine bargeldlose Zahlung der Parkgebühr möglich. An den jeweiligen Standorten bzw. Automaten werden zusätzlich Hinweise zur Nutzung angebracht. Am Großparkplatz und am Theaterparkplatz stand diese Funktion bereits in der Vergangenheit zur Verfügung. Gleichzeitig hat sich auch der Anbieter für das Handyparken geändert. Ab Januar arbeitet die Stadt Erlangen mit dem Handypark-Anbieter „mobilet“ zusammen. Weitere Informationen können auch auf der Homepage des Anbieters unter www.mobilet.de abgerufen werden.

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