Impfpflicht: Erlangen wartet auf Bestimmungen

26.2.2020, 11:00 Uhr
Impfpflicht: Erlangen wartet auf Bestimmungen

Zum ersten März tritt das neue Masernschutzgesetz in Kraft. Kindertagesstätten und Schulen müssen künftig beim Eintritt von Kindern in die Einrichtungen überprüfen, ob diese geimpft sind. Auch die Mitarbeiter müssen gegen Masern geimpft sein. Doch wie das Gesetz ganz konkret umgesetzt werden soll, ist offenbar noch nicht in allen Details klar. Was ist beispielsweise, wenn sich Eltern der Impfung verweigern? In Erlangen jedenfalls warten sowohl das staatliche Gesundheitsamt als auch das Schulamt auf Ausführungsbestimmungen.

Das Gesetz gilt für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen, auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson müssen Kinder in der Regel geimpft sein. "Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen", heißt es auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Die Einrichtungsleiter von Schulen und Kindertageseinrichtungen erhalten durch das Kultusministerium beziehungsweise das zuständige Jugendamt entsprechende Informationen zur korrekten Umsetzung des Masernschutzgesetzes, heißt es auf EN-Anfrage beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt. Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bestehe, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Dem für den Landkreis und die Stadt Erlangen zuständigen staatlichen Gesundheitsamt liegen derzeit allerdings noch keine detaillierten Ausführungsbestimmungen zum Masernschutzgesetz vor. Ebenso wenig wie dem für die Grund- und Mittelschulen zuständigen staatlichen Schulamt Erlangen/Erlangen-Höchstadt. Und während bei Kindergärten zumindest die Rechtsgrundlage klar ist – nämlich dass sie ungeimpfte Kinder künftig nicht mehr aufnehmen dürfen – , ist die Lage bei den Schulen komplizierter. Denn hier gilt neben der Impfpflicht auch die Schulpflicht.

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