Radparkerei in Erlangen ist juristisch "bewehrt"

4.1.2019, 17:38 Uhr
Radparkerei in Erlangen ist juristisch

© Horst Linke

Zu den beglückenden Momenten in einer Redaktion gehört auch, die Druckerzeugnisse anderer Kollegen in die Hand zu nehmen und diese – nicht selten mit großem Erkenntnisgewinn verbunden – zu lesen. Eine dieser Publikationen ist die Radwelt, das Verbandsorgan des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e. V., des ADFC also. Der sammelt dankenswerterweise unter der Rubrik Rad + Recht Urteile deutscher Verkehrs-Gerichte, die über das Verhältnis des Radfahrers zum bemitleidenswerten Rest der Bevölkerung aufklären.

In der jüngsten Ausgabe erfahren wir, dass der Gesetzgeber das Radfahren von Kindern auf dem Fußweg aus Gründen des Schutzes derselben zwar erlaubt, nicht aber in Fußgängerzonen. Eine Fußgängerzone, so erfahren wir da, habe nicht den Zweck, Personen von der Fahrbahn abzuhalten. Vielmehr überwiege hier die Aufenthaltsfunktion, nicht das Vorankommen zu Fuß oder (gar) mit dem Rad. Kinder dürfen also in Fußgängerzonen nicht Rad fahren und auch nicht von Erwachsenen auf dem Rad begleitet werden. Anders verhalte es sich mit Kinderspielfahrräder, die zum Fußverkehr zählten.

PDas Parken von Fahrrädern in Fußgängerzonen ist – Erlangen gibt hier leider immer wieder Negativbeispiele durch wilde Fahrrad-Haufen – ist mittlerweile durch Gerichtsurteile juristisch "bewehrt".

Das Mitbringen von Rädern in Fußgängerzonen sei durch den Gesetzgeber hinreichend geregelt. Das Mitführen von Fahrzeugen oder sperrigen Gegenständen könne Teil des Fußverkehrs sein, demzufolge sei auch das Abstellen von Rädern hinzunehmen. Und, dieser Satz ist besonders schön: "Beim Mitführen und Abstellen handelt es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang."

Man möchte hinzufügen: In Fahrradstädten wie Erlangen sind das zügige Vorwärtskommen und das dazu notwendige Radfahren ein einheitlicher Lebensvorgang.

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