Außengastronomie im Kreis Forchheim: Das müssen Sie beachten

11.5.2021, 16:04 Uhr
Außengastronomie im Kreis Forchheim: Das müssen Sie beachten

© Eduard Weigert

Denn der organisatorische Aufwand für die Wirte ist enorm – nach mehr als einem halben Jahr, in dem in ihren Gaststätten kein regulärer Betrieb mehr möglich war, Personal in Kurzarbeit geschickt oder entlassen werden musste und die Warenlager teils deutlich zusammenschrumpften. 

Hinzu kommen Auflagen für Wirte und Gäste (siehe am Ende des Artikels), die in der Theorie zwar logisch klingen, praktisch aber nur schwer umzusetzen sind. Allen voran: die Kontrolle der Dokumente, die nachweisen, ob man ein Angehöriger des gleichen Einzelhausstandes ist oder einen gültigen Negativ-Test gemacht hat, vollständig geimpft oder seit einem passenden Zeitraum genesen ist. Und auch die Frage, wie es mit einer Testpflicht für Kinder aussieht, verunsichert viele Gastronomen.

Außengastronomie im Kreis Forchheim: Das müssen Sie beachten

© Philipp Rothenbacher

Selbst wenn Außengastronomie ab Donnerstag wieder möglich ist, will beispielsweise Constanze Bogatz ihre Kaffeerösterei in der Hornschuchallee erst am Freitag öffnen – „denn es ist alles noch nicht eindeutig“, so Bogatz. Sie ist skeptisch, wie eine effektive Überprüfung aller Gäste in Sachen geimpft, genesen, getestet, gleicher oder unterschiedlicher Hausstand funktionieren kann. „Allein dafür müssten wir ja einen eigenen Security-Dienst einstellen, das ist für uns kaum leistbar.“ 

Um das Prozedere zu vereinfachen, hat sie im Außenbereich bereits „möglichst viele Tische aufgestellt, damit die Regel ,Ein Hausstand, ein Tisch‘ ohne Testpflicht eingehalten werden kann“, erklärt die Chefin.

Die Forchheimer Schaustellerfamilie Zinnecker hat zusammen mit der Klosterapotheke ein Test-Zentrum am Rande des Kellerwalds aufgebaut.

Die Forchheimer Schaustellerfamilie Zinnecker hat zusammen mit der Klosterapotheke ein Test-Zentrum am Rande des Kellerwalds aufgebaut. © Eduard Weigert

Wie viele Gastronomen setzt auch Bogatz auf die Luca-App, mit der sich Gäste unkompliziert registrieren können, der dazugehörige QR-Code fürs Smartphone hängt schon am Eingangsfenster. Für alle, die das nicht wollen oder können, stehen die bekannten Formulare zum handschriftlichen Ausfüllen bereit.

Genauso will es Kathrin Grüner in der Apothekenstraße für ihr Restaurant Lübbis handhaben – und, wenn möglich, ab Freitagabend und vorerst mit ihrer kleineren To-Go-Karte den Außenbereich für Gäste öffnen. „Von einem Normalbetrieb kann zum jetzigen Zeitpunkt aber noch keine Rede sein“, sagt Grüner.

Im Kellerwald sind die meisten Wirte auch mit Blick auf den Vatertag ebenfalls vorsichtig und lassen ihre Bänke in dieser Woche zunächst mal geschlossen. Mitte/Ende nächster Woche soll dann wieder eine Einkehr auf vielen Kellern möglich sein. Der Schindler-Keller von Birgit Hempel plant beispielsweise am 20. Mai ab 15 Uhr zu öffnen – mit Tischreservierung via Telefon oder direkt vor Ort. Hempel betont: „Weil mich viele Leute danach fragen: Ein einzelner, gemeinsamer Hausstand, also eine Familie, braucht keine negativen Tests vorzulegen.“

Wollen sich Personen aus zwei Hausständen an einen Tisch setzen, sorgt wiederum die Forchheimer Schaustellerfamilie Zinnecker für einen, wie es im Geschäftsdeutsch so schön heißt, „Synergieeffekt“: Sie betreiben ein neues Schnelltest-Zentrum am Waldesrand.

Was Gäste und Wirte beachten müssen 

Den großen Zusatz-Aufwand für Gastronomen bei einer Öffnung der Außenbereiche kann auch das Landratsamt als Umsetzungsorgan der Verordnungen und Maßgaben aus München nicht vermeiden. Von der Staatsregierung gebe es lediglich das „Rahmenkonzept Gastronomie“, so das Landratsamt. Die praktikable Umsetzung und Kontrolle der Regeln aber müssen die Betriebe selbst gestalten.

- Fest steht: Angehörige eines Einzel-Hausstands (z.B. eine Familie) brauchen keinen Nachweis über einen Negativ-Test; erst wenn sich Angehörige aus maximal zwei Hausständen an einen Tisch setzen wollen (maximal fünf Personen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht mitzählen), gilt die Testpflicht. Die Pflicht gilt in diesem Fall auch für Kinder ab sechs Jahren.

- Tests dürfen nicht älter als einen Tag (Antigen) oder zwei Tage (PCR) sein.

- Gänzlich von all dem ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und vollständig Geimpfte oder Genesene – letztere allerdings nur, wenn sie einen Nachweis (oder die Quarantäne-Anordnung) des Gesundheitsamts über eine Corona-Infektion haben, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.

- Immer dabei haben sollte man Personalausweis und gegebenenfalls Test-Nachweis, Impfpass oder Infektionsnachweis beziehungsweise die Quarantäne-Anordnung. 

PHILIPP ROTHENBACHER

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